Law

Vereinbarung über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule

Fribourg · 411.0.24 · other

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 397f2d2b745b86bd2b67ee25d8b554ff3fa42119dbc373237e3b5afa19a7e607

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

1 Die Personen, die an der Primarschule katholischen Religionsunterricht erteilen, sind den Pfarreien unterstellt. Sie unterstehen nicht der Gesetzgebung über das Staatspersonal. 2 Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieses Unterrichts. 3 Der Römisch-katholischen Kirche (die Kirche) werden lediglich ausgerüstete Schulzimmer zur Verfügung gestellt.

Art. 2

1 Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, sind der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt. 2 Die Bestimmungen für das Lehrpersonal, insbesondere die Bestimmungen des Reglements über das Lehrpersonal, das der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport1) (die Direktion) untersteht, sind auf sie anwendbar. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung. 1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.

Art. 3

1 Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, werden auf Vorschlag der Kirchen und nach Stellungnahme des Direktors oder der Direktorin der Orientierungsschule sowie der örtlichen Schulbehörden von der Direktion angestellt. 2 Die vorgeschlagenen Personen müssen eine kirchlich anerkannte angemessene wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung absolviert haben und im Besitz einer Arbeitsbewilligung sowie eines kanonischen Auftrags der Römisch-katholischen Kirche sein. 3 Die Aufgaben der Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, gehören zu den vier Arbeitsbereichen des Berufsauftrags. Obligatorische Schule, katholischer Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.24

Art. 4

1 Die Direktionen der Orientierungsschulen teilen der Kirche die Klassenbestände und die für den Religionsunterricht benötigten Lehrpensen bis zum 30. Mai mit. 2 Die Kirche kann verlangen, dass die Schuldirektionen die Lehrerstellen für den Religionsunterricht ausschreiben. 3 Ausser in Sonderfällen müssen die Anstellungsvorschläge mit den erforderlichen Stellungnahmen bis zum 30. Juni bei der Direktion eingehen.

Art. 5

1 Die direkten Vorgesetzten der Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, sind die Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen. Sie beaufsichtigen den Religionsunterricht in pädagogischer und methodischer Hinsicht. Der Inhalt des Unterrichts ist von dieser Aufsicht nicht betroffen. 2 Für die Ausübung dieser Aufgabe können die Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen Vertreterinnen und Vertreter der Kirche beiziehen. 3 Der Inhalt des Religionsunterrichts ist ausschliesslich Sache der Kirche. Diese hat das Recht und die Pflicht, den Inhalt unter anderem im Unterricht zu prüfen. Die konkrete Durchführung der Kontrolle wird in Absprache mit der Direktorin oder dem Direktor der betreffenden Orientierungsschule vereinbart. 4 Der Unterricht wird in den Räumlichkeiten der Orientierungsschule und im Rahmen des wöchentlichen Stundenplans erteilt.

Art. 6

1 Der Religionsunterricht wird im Klassenunterricht oder, bei ungenügendem Bestand, in klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen erteilt. 2 Die Mindestgrösse für eine Klasse beträgt 12 Schülerinnen und Schüler. 3 Eine klassenübergreifende Unterrichtsgruppe umfasst höchstens 23 Schülerinnen und Schüler. Es wird keine Mindestgrösse festgelegt. 4 Die Kirche oder die Pfarrei kann auf eigene Kosten eine Klassenteilung beschliessen oder Stützunterricht anbieten.

Art. 7

1 Der Staat entschädigt die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen, gemäss den Entscheiden des Staatsrats über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals und nach den Regelungen für die übrigen Lehrpersonen. Obligatorische Schule, katholischer Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.24 2 Die Personen, die Religionsunterricht erteilen, sind der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.

Art. 8

Die Auflösung des Dienstverhältnisses von Personen, die in den Orientierungsschulen Religionsunterricht erteilen, erfolgt nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Der Entzug des kanonischen Auftrags durch die Kirche gilt als wichtiger Entlassungsgrund. In diesem Fall kommt das in Artikel 32 Abs. 4 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal vorgesehene Verfahren zur Anwendung.

Art. 9

1 Es wird eine kantonale Kommission für Religionsunterricht eingesetzt. Der Kommission gehören je drei Personen an, die die Römisch-katholische Kirche, die Evangelisch-reformierte Kirche und den Staat vertreten. Die Mitglieder der Kommission werden von der Direktion für vier Jahre ernannt. Diese Ernennung ist erneuerbar. Die Kommission wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staates präsidiert. 2 Die Kommission informiert die Parteien dieser Vereinbarung regelmässig über die Ausübung des Religionsunterrichts an der Volksschule und unterbreitet ihnen ihre Feststellungen und Vorschläge. Sie kann von der Direktion und den Kirchen zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht konsultiert werden; zudem kann sie Weiterbildungen vorschlagen.

Art. 10

Die Kirche ernennt eine Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht, an die sich die zuständigen Ämter der Direktion und die Schulleitungen wenden können.

Art. 11

Diese Vereinbarung wird auf Deutsch und auf Französisch abgefasst; beide Texte sind gleichermassen verbindlich.

Art. 12

1 Diese Vereinbarung wird für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. 2 Sie wird stillschweigend um weitere 5 Jahre verlängert, sofern weder die Kirche noch der Staat sie ein Jahr vor Ablauf ihrer Gültigkeit kündigt.

Art. 13

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Obligatorische Schule, katholischer Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.24 2 Die Parteien treffen die nötigen Massnahmen, um dieser Vereinbarung bis zum 1. September 2009 zu entsprechen. Obligatorische Schule, katholischer Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.24 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 30.06.2009 Erlass Grunderlass 01.09.2009 2009_085 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.06.2009 01.09.2009 2009_085

← Find another law