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13 provisions
Art. 1
1 Die Personen, die an der Primarschule katholischen Religionsunterricht
erteilen, sind den Pfarreien unterstellt. Sie unterstehen nicht der
Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieses Unterrichts.
3 Der Römisch-katholischen Kirche (die Kirche) werden lediglich
ausgerüstete Schulzimmer zur Verfügung gestellt.
Art. 2
1 Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen,
sind der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.
2 Die Bestimmungen für das Lehrpersonal, insbesondere die Bestimmungen
des Reglements über das Lehrpersonal, das der Direktion für Erziehung,
Kultur und Sport1) (die Direktion) untersteht, sind auf sie anwendbar.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
Art. 3
1 Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen,
werden auf Vorschlag der Kirchen und nach Stellungnahme des Direktors
oder der Direktorin der Orientierungsschule sowie der örtlichen
Schulbehörden von der Direktion angestellt.
2 Die vorgeschlagenen Personen müssen eine kirchlich anerkannte
angemessene wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung absolviert
haben und im Besitz einer Arbeitsbewilligung sowie eines kanonischen
Auftrags der Römisch-katholischen Kirche sein.
3 Die Aufgaben der Personen, die an der Orientierungsschule
Religionsunterricht erteilen, gehören zu den vier Arbeitsbereichen des
Berufsauftrags.
Obligatorische Schule, katholischer Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.24
Art. 4
1 Die Direktionen der Orientierungsschulen teilen der Kirche die
Klassenbestände und die für den Religionsunterricht benötigten Lehrpensen
bis zum 30. Mai mit.
2 Die Kirche kann verlangen, dass die Schuldirektionen die Lehrerstellen für
den Religionsunterricht ausschreiben.
3 Ausser in Sonderfällen müssen die Anstellungsvorschläge mit den
erforderlichen Stellungnahmen bis zum 30. Juni bei der Direktion eingehen.
Art. 5
1 Die direkten Vorgesetzten der Personen, die an der Orientierungsschule
Religionsunterricht erteilen, sind die Direktorinnen und Direktoren der
Orientierungsschulen. Sie beaufsichtigen den Religionsunterricht in
pädagogischer und methodischer Hinsicht. Der Inhalt des Unterrichts ist von
dieser Aufsicht nicht betroffen.
2 Für die Ausübung dieser Aufgabe können die Direktorinnen und Direktoren
der Orientierungsschulen Vertreterinnen und Vertreter der Kirche beiziehen.
3 Der Inhalt des Religionsunterrichts ist ausschliesslich Sache der Kirche.
Diese hat das Recht und die Pflicht, den Inhalt unter anderem im Unterricht
zu prüfen. Die konkrete Durchführung der Kontrolle wird in Absprache mit
der Direktorin oder dem Direktor der betreffenden Orientierungsschule
vereinbart.
4 Der Unterricht wird in den Räumlichkeiten der Orientierungsschule und im
Rahmen des wöchentlichen Stundenplans erteilt.
Art. 6
1 Der Religionsunterricht wird im Klassenunterricht oder, bei ungenügendem
Bestand, in klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen erteilt.
2 Die Mindestgrösse für eine Klasse beträgt 12 Schülerinnen und Schüler.
3 Eine klassenübergreifende Unterrichtsgruppe umfasst höchstens 23
Schülerinnen und Schüler. Es wird keine Mindestgrösse festgelegt.
4 Die Kirche oder die Pfarrei kann auf eigene Kosten eine Klassenteilung
beschliessen oder Stützunterricht anbieten.
Art. 7
1 Der Staat entschädigt die Personen, die an der Orientierungsschule
Religionsunterricht erteilen, gemäss den Entscheiden des Staatsrats über die
Einreihung der Funktionen des Staatspersonals und nach den Regelungen für
die übrigen Lehrpersonen.
Obligatorische Schule, katholischer Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.24
2 Die Personen, die Religionsunterricht erteilen, sind der Pensionskasse des
Staatspersonals angeschlossen.
Art. 8
Die Auflösung des Dienstverhältnisses von Personen, die in den
Orientierungsschulen Religionsunterricht erteilen, erfolgt nach der
Gesetzgebung über das Staatspersonal. Der Entzug des kanonischen Auftrags
durch die Kirche gilt als wichtiger Entlassungsgrund. In diesem Fall kommt
das in Artikel 32 Abs. 4 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das
Staatspersonal vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
Art. 9
1 Es wird eine kantonale Kommission für Religionsunterricht eingesetzt. Der
Kommission gehören je drei Personen an, die die Römisch-katholische
Kirche, die Evangelisch-reformierte Kirche und den Staat vertreten. Die
Mitglieder der Kommission werden von der Direktion für vier Jahre ernannt.
Diese Ernennung ist erneuerbar. Die Kommission wird von einer Vertreterin
oder einem Vertreter des Staates präsidiert.
2 Die Kommission informiert die Parteien dieser Vereinbarung regelmässig
über die Ausübung des Religionsunterrichts an der Volksschule und
unterbreitet ihnen ihre Feststellungen und Vorschläge. Sie kann von der
Direktion und den Kirchen zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem
Religionsunterricht konsultiert werden; zudem kann sie Weiterbildungen
vorschlagen.
Art. 10
Die Kirche ernennt eine Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit
dem Religionsunterricht, an die sich die zuständigen Ämter der Direktion
und die Schulleitungen wenden können.
Art. 11
Diese Vereinbarung wird auf Deutsch und auf Französisch abgefasst; beide
Texte sind gleichermassen verbindlich.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen.
2 Sie wird stillschweigend um weitere 5 Jahre verlängert, sofern weder die
Kirche noch der Staat sie ein Jahr vor Ablauf ihrer Gültigkeit kündigt.
Art. 13
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Obligatorische Schule, katholischer Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.24
2 Die Parteien treffen die nötigen Massnahmen, um dieser Vereinbarung bis
zum 1. September 2009 zu entsprechen.
Obligatorische Schule, katholischer Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.24
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.06.2009 Erlass Grunderlass 01.09.2009 2009_085
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.06.2009 01.09.2009 2009_085