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8 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Zuständigkeit
1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden. Sie sorgen für die Bereitstellung von Friedhöfen. Mehrere Gemeinden können sich für die Anlage
und die Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen.
2 Die Gemeinden erlassen Bestattungs- und Friedhof-Ordnungen.
3 Die Bestattungen und die Friedhöfe unterstehen der Oberaufsicht des Departements Gesundheit und Soziales. *
Art. 2
Allgemeines
1 Die Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung.
2 Niemandem darf wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen ein
Begräbnis auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.
Art. 3
Anlage von Friedhöfen
1 Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
1) bGS 811.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 565 1
816.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 4
Bestattungsarten
1 Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig. Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen.
2 Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.
3 Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.
4 Über die Asche können Angehörige auch persönlich verfügen.
Art. 6 Art. 5 * …
Zeitpunkt
1 Die Bestattung hat nicht vor zweimal 24 Stunden und spätestens nach fünfmal 24 Stunden seit Todeseintritt zu erfolgen.
2 Ausnahmen aus organisatorischen oder sanitätspolizeilichen Gründen
kann die Gemeinde, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, bewilligen.
3 Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Leiche vom zuständigen Zivilstandsamt aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung zur
Bestattung freigegeben worden ist.
4 Ist eine amtliche Untersuchung über den Todesfall im Gang, so ist die
Einwilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.
Art. 7
Grabesruhe
1 Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Vorbehalten sind amtliche
oder gerichtlich angeordnete Exhumationen.
2 Auf Begehren von Angehörigen sind Urnen von der Gemeinde vor Ablauf
dieser Frist zur Entnahme freizugeben, soweit dieser vorzeitigen Freigabe
keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.31
Leichenpass
1 Die Ausstellung von Leichenpässen für den Transport von Leichen vom
und ins Ausland erfolgt durch die zuständige kantonale Stelle2).
Art. 9
Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat3) in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Begräbniswesen vom 31. Mai 19294) aufgehoben.
2) Art. 16 Abs. 3 V über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen
sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR 818.61)
3) 19. Juni 1995
4) bGS 816.31 (aGS II/279)
816.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.11.2007 01.01.2008 Art. 5 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634,
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634,