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Verordnung über das Bestattungswesen

Appenzell Ausserrhoden · 816.31 · decree

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 6 Art. 5 * …
  6. Art. 7
  7. Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.31
  8. Art. 9

8 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Zuständigkeit 1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden. Sie sorgen für die Bereitstellung von Friedhöfen. Mehrere Gemeinden können sich für die Anlage und die Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen. 2 Die Gemeinden erlassen Bestattungs- und Friedhof-Ordnungen. 3 Die Bestattungen und die Friedhöfe unterstehen der Oberaufsicht des Departements Gesundheit und Soziales. *

Art. 2

Allgemeines 1 Die Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung. 2 Niemandem darf wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen ein Begräbnis auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.

Art. 3

Anlage von Friedhöfen 1 Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. 1) bGS 811.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 565 1 816.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 4

Bestattungsarten 1 Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig. Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen. 2 Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen. 3 Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen. 4 Über die Asche können Angehörige auch persönlich verfügen.

Art. 6 Art. 5 * …

Zeitpunkt 1 Die Bestattung hat nicht vor zweimal 24 Stunden und spätestens nach fünfmal 24 Stunden seit Todeseintritt zu erfolgen. 2 Ausnahmen aus organisatorischen oder sanitätspolizeilichen Gründen kann die Gemeinde, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, bewilligen. 3 Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Leiche vom zuständigen Zivilstandsamt aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung zur Bestattung freigegeben worden ist. 4 Ist eine amtliche Untersuchung über den Todesfall im Gang, so ist die Einwilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.

Art. 7

Grabesruhe 1 Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Vorbehalten sind amtliche oder gerichtlich angeordnete Exhumationen. 2 Auf Begehren von Angehörigen sind Urnen von der Gemeinde vor Ablauf dieser Frist zur Entnahme freizugeben, soweit dieser vorzeitigen Freigabe keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.31

Leichenpass 1 Die Ausstellung von Leichenpässen für den Transport von Leichen vom und ins Ausland erfolgt durch die zuständige kantonale Stelle2).

Art. 9

Schlussbestimmungen 1 Die Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat3) in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Begräbniswesen vom 31. Mai 19294) aufgehoben. 2) Art. 16 Abs. 3 V über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR 818.61) 3) 19. Juni 1995 4) bGS 816.31 (aGS II/279) 816.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 25.11.2007 01.01.2008 Art. 5 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634, 11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588 Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.31 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 1 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 5 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634,

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