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Köniz · 13232 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Benützungsregeln
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Straf- und Schlussbestimmungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

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13 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Diese Verordnung regelt die Benützung und den Betrieb des Schlossparks.

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Art. 2

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Personen, die sich im Schlosspark (Sektor A) und im angrenzenden Bereich zwischen altem und heutigem Friedhof (Sektor B) aufhalten. Diese Flächen, für welche die Verordnung gilt, sind in einem Plan genauer festgelegt (siehe Anhang).

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Art. 3

Zuständigkeit Ansprechstelle und federführend für alle Belange der genannten Flächen ist die Abteilung Umwelt und Landschaft.

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Art. 4 II. Benützungsregeln

Allgemeines 1 Die in Artikel 2 genannten Flächen sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die rechtmässige Nutzung durch andere Personen nicht beeinträchtigt wird.

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Art. 5

Lärm 1 Übermässiger Lärm ist zu unterlassen. 2 Ab 22.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten, ausser am 1. August und am 31. Dezember. 3 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann auf begründetes Gesuch hin für öffentliche Veranstaltungen Ausnahmen bewilligen, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Abteilung stellt ein entsprechen- 731.803 Verordnung über den Schlosspark des Gesuchsformular mit den Bewilligungskriterien zur Verfügung.

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Art. 6

Zufahrt Das Befahren der in Artikel 2 genannten Flächen mit Motorfahrzeugen ist untersagt. Zulässig ist das Befahren mit Unterhaltsfahrzeugen, Rettungsfahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Durchführung von bewilligten Anlässen notwendig sind.

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Art. 7

Feuerwerk, Feuer, Grillieren 1 Das Abbrennen und Abfeuern von Feuerwerk ist nicht erlaubt. 2 Das Entfachen von Feuer und das Grillieren sind nicht erlaubt. 3 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

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Art. 8

Veranstaltungen Öffentliche oder kommerzielle Veranstaltungen sind nur mit Bewilligung der Abteilung Umwelt und Landschaft erlaubt. Vorbehalten bleiben allenfalls notwendige weitere Bewilligungen.

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Art. 9

Nicht erlaubte Tätigkeiten Folgende Tätigkeiten sind im Park nicht erlaubt: a) Jegliches Verunreinigen der in Artikel 2 genannten Flächen, beispielsweise Wegwerfen oder liegen lassen von Gegenständen und Abfall oder Urinieren; b) das Beschädigen, Zerstören und Entwenden von Bäumen, anderen Pflanzen und Einrichtungen; c) das Übernachten oder Campieren; im Rahmen von Veranstaltungen kann die Abteilung Umwelt und Landschaft im Sektor B Ausnahmen bewilligen. d) das freie Laufenlassen von Hunden in Sektor A; e) das eigenmächtige Bepflanzen oder Einbringen von Saatgut auf den Rabatten und Wiesen. Verordnung über den Schlosspark 731.803

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Art. 10 III. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen die Benützungsregeln werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes1 bestraft. 2 Bei Widerhandlungen kann ein Arealverbot ausgesprochen werden. 3 Zuständig zum Erlass der Bussenverfügung und des Arealverbots ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Umwelt und Landschaft. 4 Das Verfahren betreffend Erlass von Bussen richtet sich nach den übergeordneten Bestimmungen2. 5 Die Bestrafung gestützt auf andere Erlasse, namentlich das Schweizerische Strafgesetzbuch, bleibt vorbehalten.

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Art. 11

Personen unter 18 Altersjahren 1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unterstehen dieser Verordnung ebenfalls. 2 Bei diesen Personen richtet sich die Durchsetzung der Strafbestimmungen nach den Vorschriften über die Jugendrechtspflege3.

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Art. 12

Durchsetzung Die Durchsetzung der Benützungsregeln – ausser das Aussprechen von Bussen – kann Dritten übertragen werden.

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Art. 13

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2017 in Kraft. 1 Gemeindegesetz vom 16. März 1998, GG, BSG 170.11. 2 Art. 59 f. GG; Art. 51 ff. Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111); Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). 3 Es gilt vorab die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO, SR 312.1). 731.803 Verordnung über den Schlosspark Köniz, den 11. Januar 2017 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Ueli Studer Pascal Arnold Verordnung über den Schlosspark 731.803 Anhang: Plan zu Artikel 2 der Verordnung

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