923.73 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässern6 (vom 14./22. März 1946)1 1. 1 Die gemeinsamen Grenzgewässer der Kantone Zürich und St. Gallen werden ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze in folgender Weise in fischereiwirtschaftlich einheitliche Fischereireviere unterteilt: a. Fuchsbach bei Steg, von den Quellen bis zur Mündung in die Töss, samt Nebenbächen, b. Töss, von den Quellen der vorderen und hinteren Töss bis zur Mündung des Lipperschwendibaches bei Bauma, samt Nebenbächen, ohne Mühlebach Fischenthal und Fuchsbach Steg, c. Schmittenbach bei Wald, von den Quellen bis zur Mündung in die Jona, samt Stauweiher und Nebenbächen, d. Laupenbach bei Wald, von den Quellen bis zur zürcherisch-sanktgallischen Kantonsgrenze südlich Laupen, samt Bach von Hubertingen, Nebenbächen und Stauweihern, e. Jona, vom Hohlauf zwischen Wald und Rüti bis zur Kantonsgrenze in der Kühweid, einschliesslich die zürcherisch-sanktgallischen Grenzstrecken vom Rotbächli bis zur Kühweid, samt Nebenbächen. 2 Für die Abgrenzung der Reviere ist der beiliegende Plan4 massgeblich. 2. 1 Die Verpachtung dieser Grenzreviere erfolgt durch den Kanton Zürich. 2 Für die Ausübung der Fischerei und die Bewirtschaftung der Gewässer sind das zürcherische Fischereigesetz2 und die übrigen zürcherischen Fischereivorschriften massgebend. 3. Die Fischereiaufsicht über die Grenzreviere wird durch die zürcherischen Fischereiaufseher ausgeübt. Sie werden in ihrer Arbeit durch die sanktgallischen Aufsichtsorgane unterstützt. 923.73 Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässern 4. 1 Die Verteilung der Pachtzinserträgnisse erfolgt nach den Flächenanteilen der Kantone an den Grenzrevieren in folgender Weise: Kanton Zürich Kanton St. Gallen a. Fuchsbach usw. 86% 14% b. Töss usw. 95% 5% c. Schmittenbach usw. 84% 16% d. Laupenbach usw. 63% 37% e. Jona usw. 86% 14% 2 Bei einer Änderung der bestehenden Wassernutzungsrechte ist eine Anpassung an die neuen Verhältnisse vorzunehmen. 3 Die Auszahlung der Pachtzinsanteile erfolgt durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich jeweils auf den 30. Juni jedes Jahres. 5. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und ihre Auswertung werden durch den Kanton Zürich besorgt. Das Zahlenmaterial steht dem Kanton St. Gallen jederzeit zur Einsicht offen. 6. Die Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften in den Grenzrevieren erfolgen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Bestrafung der Übertretungen regelt sich, soweit nicht das Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 18883 zur Anwendung kommt, nach den massgebenden Vorschriften des Kantons Zürich im Sinne von Ziff. 2 dieser Übereinkunft. 7. Diese Übereinkunft tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat5 auf den 1. Mai 1946 in Kraft und dauert entsprechend der zürcherischen Pachtperiode bis 30. April 1954. Sie bleibt jeweils für eine Dauer von acht Jahren in Kraft, sofern sie nicht ein halbes Jahr vor ihrem Ablauf von einem der Vertragskantone gekündigt wird. 1 OS 40, 981 und GS VII, 335. 2 Heute: Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 (LS 923.1). 3 Heute: Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0). 4 Nicht veröffentlicht. 5 Vom Bundesrat am 13. April 1946 genehmigt. 6 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. März 1946, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 22. März 1946 genehmigt.
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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässern
Zürich · 923.73 · intercantonal agreement
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