1. Änderungen dieses Abkommens werden nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien unterbreitet, damit sie nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden.
2. Soweit der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3. Der Änderungstext sowie die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 82 Beitritt
Jeder Staat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln.
Art. 83 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, treten die übrigen Vertragsparteien zusammen und erörtern die Frage der Weiterführung dieses Abkommens.
Art. 84 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, der Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2001 für die Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern auch Mexiko seine Ratifikationsurkunde bereits hinterlegt hat.
3. Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem 1. Juli 2001 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Abkommen für Mexiko spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
4. Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Vertragspartei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Juli 2001 provisorisch anwenden. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 85 Depositar
Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens.