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Statut des Zentrums für Labormedizin

St. Gallen · 320.220 · other

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Gemeinsame Bestimmungen (3.)
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Geltungsbereich 1 Dieses Statut regelt die Organisation des Zentrums für Labormedizin (nachfolgend Zentrum). II. Organe des Zentrums (2.) 1. Verwaltungsrat (2.1.)

Art. 2

Aufgaben 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des Zentrums. 2 Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dem Verwaltungsrat folgende Aufgabenbereiche: a) Strategie: 1. Umsetzung der Eigentümerstrategie und zugehörige Berichterstattung; 2. Verabschiedung und Koordination der Strategie des Zentrums; 3. Festlegung von Kooperationen zur wirksamen Umsetzung des Leistungsauftrags; 1 sGS 320.22; abgekürzt GZL. 2 Abgekürzt SZL. In Vollzug ab 1. Juni 2022. nGS 2022-002 320.220 b) Leistungserbringung: 1. Erfüllung des Leistungsauftrags; 2. Erstellung des Leistungsberichts; 3. Entscheid über das Leistungsangebot, einschliesslich darauf ausgerichteter Kooperationen; 4. Festlegung der Forschungsschwerpunkte; 5. Qualitätssicherung; c) Finanzen: 1. Regelung der Finanzkompetenzen, des Rechnungswesens, des Planungs- und Budgetprozesses sowie des Controllings; 2. Beschluss über das Budget und die Jahresrechnung; 3. Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung; 4. Beschlüsse über Tarife; d) Personal: 1. Wahl Geschäftsleitung; 2. Aufsicht Geschäftsleitung; e) Immobilien: 1. Regelung Immobilienkompetenzen; 2. Ausgestaltung Investitionsprozesse.

Art. 3

Präsidium 1 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Verwaltungsratspräsidentin oder Verwaltungsratspräsident) leitet dessen Tätigkeit sowie dessen Sitzungen. 2 Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat im Rahmen der Kompetenzen des Verwaltungsrates nach aussen, wenn dieser die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied übertragen hat.

Art. 4

Vizepräsidium 1 Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. 2 Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben. 3 Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.

Art. 5

Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder 1 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. 320.220

Art. 6

Zeichnungsberechtigung 1 Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, kollektiv zu zweien mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates. 2. Geschäftsleitung (2.2.)

Art. 7

Zusammensetzung 1 Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, ihr Vorsitz und die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden sowie deren einzelnen Mitglieder werden im Geschäfts- und Organisationsreglement festgehalten.

Art. 8

Aufgaben 1 Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen von Art. 6 GZL und der Vorgaben des Verwaltungsrates die operative Führung der Geschäfte. 2 Sie hat ein Vorbereitungs- und Antragsrecht bei den dem Verwaltungsrat nach Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses vorbehaltenen Aufgaben. 3 Die Geschäftsleitung erfüllt nach Art. 6 Bst. d GZL zudem alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

Art. 9

Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse 1 Die Geschäftsleitung schliesst nach Massgabe von Art. 5 Bst. k GZL Vereinbarungen mit Dritten ab, welche die Umsetzung von operativen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsleitung betreffen. Der Abschluss übriger Vereinbarungen, insbesondere betreffend Tarife oder solcher von strategischer Bedeutung oder politischer Tragweite, bleibt dem Verwaltungsrat vorbehalten. 2 Die Geschäftsleitung vertritt das Zentrum im Rahmen ihrer Befugnisse nach aussen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.

Art. 10

Zeichnungsberechtigung 1 Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien. 320.220 3. Revisionsstelle (2.3.)

Art. 11

Kantonale Finanzkontrolle 1 Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen.3

Art. 12 III. Gemeinsame Bestimmungen (3.)

Geschäfts- und Organisationsreglement 1 Der Verwaltungsrat erlässt für den Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und die Geschäftsleitung ein Geschäfts- und Organisationsreglement. 2 Es enthält unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Erlasses insbesondere Bestimmungen: a) als Geschäftsordnung des Verwaltungsrates über: 1. Weisungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrates; 2. den Beizug von Personen mit beratender Stimme und von externen Fachpersonen; 3. die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse; 4. die Organisation einer Geschäftsstelle; b) zur Geschäftsleitung betreffend: 1. Zusammensetzung und Wahlverfahren; 2. Vorsitz und Stellvertretung; 3. Einzelheiten der Aufgaben nach Art. 8 dieses Erlasses; c) für beide Organe und ihre Gremien insbesondere über: 1. Information und Kommunikation; 2. Sitzungseinberufung, Sitzungsordnung und Protokollierung; 3. Beschlussfassung, Präsidialverfügungen und Verfahren für Zirkulationsbeschlüsse.

Art. 13

Ausstand 1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19654 über den Ausstand werden sachgemäss angewendet.

Art. 14

Austritte 1 Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen dem Zentrum zurück. 3 Art. 7 GZL. 4 sGS 951.1. 320.220 2 Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.

Art. 15

Amtliche Bekanntmachungen 1 Publikationsorgan des Zentrums für amtliche Bekanntmachungen ist das Amtsblatt des Kantons St.Gallen und für öffentliche Beschaffungen soweit vorgeschrieben zusätzlich das Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (SIMAP)5.

Art. 16

Weitere Bekanntmachungen 1 Auf der Internetseite des Zentrums werden insbesondere veröffentlicht: a) das Statut; b) das Vademecum; c) die weiteren Tarife. 5 Art. 17 und 36 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.11. 320.220 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-002 02.12.2021 01.06.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 02.12.2021 01.06.2022 Erlass Grunderlass 2022-002

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