Art. 1
Mit der Durchführung des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8, wird das Amt für Gesundheit beauftragt.
Liechtenstein · 833.01 · ordinance
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Mit der Durchführung des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8, wird das Amt für Gesundheit beauftragt.
Gesuche um Ausrichtung der Mutterschaftszulagen sind auf amtlichem Formular unter Beilage der zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen beim Amt für Gesundheit einzureichen.
Als Kinder im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage gelten Kinder, für welche gemäss Gesetz über die Familienzulagen vom 6. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 12, Familienzulagen geltend gemacht werden können.
Gegen die vom Amt für Gesundheit erlassenen Verfügungen und Entscheidungen betreffend die Ausrichtung von Mutterschaftszulagen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bzw. Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 20. Januar 1982 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef