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Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer

Basel-Stadt · 660.100 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 7
  6. § 8
  7. § 9 II. System der zeitlichen Bemessung
  8. § 10 III. Inkrafttreten und Übergangsregelung

8 provisions

§ 1

1 Soweit das Bundesgesetz und diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften für den Vollzug der direkten Bundessteuer vorsehen, finden die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation der Steuerbehörden, das Verfahren und den Steuerbezug sinngemäss Anwendung. 2. Steuerverwaltung

§ 2

1 Die Steuerverwaltung handelt als Veranlagungs- und Bezugsbehörde und als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes. Als solche trifft sie alle Vorkehren und nimmt sie alle Massnahmen vor, die für den richtigen Vollzug und die einheitliche An - wendung der direkten Bundessteuer erforderlich sind. 2 Die Leitung der Steuerverwaltung bezeichnet die Stellen innerhalb der Steuerverwaltung, denen die Veranlagung, der Bezug und die sonstigen Massnahmen für den Vollzug der direkten Bundessteuer obliegen. 3 Die Steuerverwaltung untersteht der Leitung des Finanzdepartementes des Kantons. Dieses kann weitere ihm unterstellte Dienststellen zur Mitwirkung beim Vollzug der direkten Bundessteuer bezeichnen. 3. Steuerrekurskommission § 3 * 1 Steuerrekurskommission im Sinne des Bundesgesetzes ist die Steuerrekurskommission gemäss § 136 des kantonalen Steuergesetzes. 1) SR 642.11. Direkte Bundessteuer: Vollzugsverordnung 660.100 4. Verfahren zur Quellensteuer

§ 4

1 Beruht der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundes- wie auf kantonalem Recht, so richtet sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht und wird die streitige Sache für Bund und Kanton zusammen behandelt. 5. Inventaraufnahme

§ 5

1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung gemäss Art. 154–159 des Bundesgesetzes ist das kantonale Erbschaftsamt zuständig. 6. Bezahlung der Steuer § 6 * 1 Im Sinne von Art. 163 Abs. 3 DBG ist die direkte Bundessteuer durch Überweisung auf ein von der Steuerverwaltung angegebenes Konto des Kantons zu bezahlen. Barzahlungen sind im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Postverordnung (VPG) vom 29. August 2012 bei den Postfilialen der Schweizerischen Post AG möglich. * 7. Löschung im Handelsregister

§ 7

1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist. 8. Eintrag im Grundbuch

§ 8

1 Das Grundbuchamt darf bei Veräusserung eines im Kanton gelegenen Grundstückes durch eine ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person keine Eintragung im Grundbuch vornehmen, ohne dass die Steuerverwaltung hiefür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

§ 9 II. System der zeitlichen Bemessung

1 Für die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen gilt die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes.

§ 10 III. Inkrafttreten und Übergangsregelung

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1995 wirksam. 2 Die Verordnung vom 29. April 1941 über den Vollzug der direkten Bundessteuer im Kanton Basel- Stadt sowie das Verfahrensreglement der Kantonalen Rekurskommission für eidgenössische Abgaben vom 14. Februar 1961 werden aufgehoben. Direkte Bundessteuer: Vollzugsverordnung 660.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung KB 24.12.1994 16.01.2001 01.01.2001 § 3 totalrevidiert - 16.01.2001 01.01.2001 § 6 totalrevidiert - 19.03.2024 01.05.2024 § 6 Abs. 1 geändert KB 23.03.2024 Direkte Bundessteuer: Vollzugsverordnung 660.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.1994 01.01.1995 Erstfassung KB 24.12.1994 § 3 16.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert - § 6 16.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert - § 6 Abs. 1 19.03.2024 01.05.2024 geändert KB 23.03.2024

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