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Staatliche Beteiligung an der Eisenbahnunternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn)

Solothurn · 735.421 · other

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Der Staat Solothurn unterstützt die Eisenbahnunternehmung Solothurn-Münster auf Grund der vom betreffenden Initiativkomitee eingereichten technischen und finanziellen Vorlagen mit einer Aktienbeteiligung von 40'000 Franken pro Kilometer im Kanton Solothurn liegender Bahnstrecke, bzw. für 13'450 Meter mit 538’000 Franken.

§ 2

Zu diesem Zwecke ist ein bezügliches Staatsanleihen zu erheben, zu dessen Aufnahme der Regierungsrat ermächtigt wird. ________________ 1) Altes OR von 1881. 2) Heute gilt die V über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 20. Juni 1977. SR 742.221. 735.421

§ 3

Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünftel nach Massgabe der Statuten der betreffenden Gesellschaft, gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.

§ 4

1 Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaft ein bis vier Mitglieder zu wählen1 ). Von diesen Mitgliedern darf kein Aktienbesitz gefordert werden.

§ 5

Wenn innerhalb 5 Jahren, vom Subventionsbeschluss an gerechnet, das Bahnunternehmen Solothurn-Münster nicht zu stande kommt, bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.

§ 6

1 In analogem Verhältnis wird der Staat auch andere neue Eisenbahnverbindungen auf dem Gebiete des Kantons Solothurn subventionieren, sofern dieselben wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung den Interessen des Kantons oder eines grösseren Teils desselben dienen. Für jeden einzelnen Fall, in welchem der Gesamtbetrag der Beteiligung des Staates die durch Artikel 31 Ziffer 6 der Verfassung festgestellte Kompetenz des Kantonsrates übersteigt, bleibt der Volksentscheid vorbehalten.2 ) Die Staatsbeteiligung darf bei Normalbahnen das Maximum von 40’000 Franken pro Kilometer, bei Schmalspurbahnen von 20’000 Franken pro Kilometer nicht übersteigen.

§ 7

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation in Kraft; der Regierungsrat wird mit der Ausführung desselben beauftragt. Inkrafttreten am 19. November 1898 _______________ 1 ) Vgl. Art. 12 der Statuten vom 1. Oktober 1963. 2 ) § 6 Abs. 2 Fassung vom 2. Juni 1909; GS 64, 516.

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