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Reglement für das Stimmregister der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 100.4 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 erlässt folgendes Reglement
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

Proposed changes to this act

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5 provisions

Art. 1 erlässt folgendes Reglement

Die Einwohnerkontrolle führt das elektronische Stimmregister. Das Stimmregister umfasst alle in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schaffhausen sowie die bei einer Schweizer Vertretung im Ausland immatrikulierten Schweizerinnen und Schweizer, welche die Gemeinde Schaffhausen als Stimmgemeinde gewählt haben.

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Art. 2

1 Jedem Stimmberechtigten der Stadt Schaffhausen wird auf Gesuch hin Einsicht in das Stimmregister gewährt. Die Stimmberechtigung der ersuchenden Person wird durch die Einwohnerkontrolle mittels eines Ausweises im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige1 überprüft. . 1 SR 143.1 Stimmregister Ausübung des Einsichtsrechts Reglement für das Stimmregister 100.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 2 Das Einsichtsrecht wird auf das jeweils letzte geschlossene Stimmregister der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gewährt. 3 Das Einsichtsrecht wird innerhalb der Räumlichkeiten der städtischen Verwaltung gewährt.

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Art. 3

Das einzusehende Stimmregister enthält folgende Personendaten der für den jeweils letzten Stimmregisterabschluss1 aktiven Stimmberechtigten: Name, Vorname, Postleitzahl, Ort, Strasse, Hausnummer sowie das Stimmrecht (B = Bund, K = Kanton, G = Gemeinde). Dabei beinhaltet die übergeordnete Stimmrechtsbezeichnung auch das untergeordnete Stimmrecht.

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Art. 4

Die Daten des Stimmregisterabschlusses bleiben nach dem Urnengang aufbewahrt bis zum nächsten Stimmregisterabschluss. Sobald ein neuer Stimmregisterabschluss vorliegt, sind die alten Datensätze zu vernichten. Vorbehalten bleibt die Erledigung hängiger Verfahren.

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Art. 5

Dieses Reglement tritt per sofort in Kraft. Es ersetzt das Reglement für das Stimmregister vom 14. Dezember 1976. 1 Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz; SHR 160.100) Inhalt des Einsichtsrechts Aufbewahrung und Vernichtung Inkrafttreten

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