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6 provisions
Art. 1
1 Unter dem Namen «Allgemeiner Spendenfonds des Amts für Bildung
und Sport» besteht eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der
Gemeindeverordnung.4
2 Innerhalb des Fonds werden Einzelkonti nach Verwendungszweck geführt.
Propose a changeArt. 2
1 Soweit mit der Spende keine anderen Auflagen verbunden sind, dienen die Mittel des Fonds der Finanzierung von Ausgaben der jeweiligen
Fachstellen des Amts für Bildung und Sport, die nicht über das Budget5
oder spezielle Kredite finanziert werden können.
2 Schulsportförderung an städtische Volksschulen, freiwilligen Schulsport der Stadt Thun und an Kadettensport umfasst insbesondere Beiträge an:
a die Kosten für den Besuch von schweizerischen und kantonalen
Schulsporttagen,
b Schülerinnen und Schüler als Kostenanteil an die durch die Stadt Thun
organisierten Lager, Kurse, Veranstaltungen,
c die Organisationskosten von in Thun organisierten Schulsporttagen.
Propose a changeArt. 3
1 Die Mittel des Fonds bestehen aus:
a Spenden Dritter zugunsten des Amts für Bildung und Sport bzw. dessen Fachstellen,
b Überschüssen aus kulturellen und unterhaltenden Veranstaltungen
des Amts für Bildung und Sport,
1 Mit Revision vom 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016)
2 BSG 170.111
3 SSG 101.1
4 Fassung vom 23.12.2015
5 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498)
Name
Zweck
Fondsmittel
2 438.6
c Zinsen,
d für die Schulsportförderung: aus den Reingewinnen der schweizerischen Schulsporttage in Thun und deren aufgelaufenen Zinsen.
2 Im Einzelkonto Schulsportförderung darf das Kapital Fr. 10'000.– nicht
unterschreiten.
Propose a changeArt. 4
1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung von Entnahmen zuständig:
a bis Fr. 1'000.– der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle,
b von Fr. 1'001.– bis Fr. 10'000.– der Chef oder die Chefin des Amts für
Bildung und Sport auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der Fachstelle,
c von Fr. 10'001.– bis 20'000.– der Vorsteher oder die Vorsteherin der
Direktion Bildung, Sport, Kultur auf Antrag des Chefs oder der Chefin
des Amts für Bildung und Sport,1
d über Fr. 20'000.– der Gemeinderat.1
2 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
Propose a changeArt. 5
1 Die städtische Finanzverwaltung verwaltet den Fonds. Er wird zum
Zinssatz für verwaltete Stiftungen verzinst und in der Bilanz2 als verwaltete Stiftung geführt.
2 Die Externe Revision3 ist Kontrollstelle.
3 Über die Verwendung der Fondsmittel ist im Jahresbericht Rechenschaft abzulegen.
Propose a changeArt. 6
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden folgende Reglemente aufgehoben:
a Reglement vom 6. November 1996 über die Verwendung von Spenden an das Schulamt Thun,
b Reglement vom 1. Juni 1995 über den Schulsportfonds.
Thun, 8. Mai 2008 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Vizestadtschreiber: Berlinger
1 Fassung vom 23.12.2015
2 Anpassung vom 15.9.2017
3 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825)
Entnahmen
Verwaltung,
Kontrolle
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
Propose a change