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Verordnung über die Verwendung von Spenden an das Amt für Bildung und Sport

Thun · 438.6 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Allgemeiner Spendenfonds des Amts für Bildung und Sport» besteht eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.4 2 Innerhalb des Fonds werden Einzelkonti nach Verwendungszweck geführt.

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Art. 2

1 Soweit mit der Spende keine anderen Auflagen verbunden sind, dienen die Mittel des Fonds der Finanzierung von Ausgaben der jeweiligen Fachstellen des Amts für Bildung und Sport, die nicht über das Budget5 oder spezielle Kredite finanziert werden können. 2 Schulsportförderung an städtische Volksschulen, freiwilligen Schulsport der Stadt Thun und an Kadettensport umfasst insbesondere Beiträge an: a die Kosten für den Besuch von schweizerischen und kantonalen Schulsporttagen, b Schülerinnen und Schüler als Kostenanteil an die durch die Stadt Thun organisierten Lager, Kurse, Veranstaltungen, c die Organisationskosten von in Thun organisierten Schulsporttagen.

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Art. 3

1 Die Mittel des Fonds bestehen aus: a Spenden Dritter zugunsten des Amts für Bildung und Sport bzw. dessen Fachstellen, b Überschüssen aus kulturellen und unterhaltenden Veranstaltungen des Amts für Bildung und Sport, 1 Mit Revision vom 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016) 2 BSG 170.111 3 SSG 101.1 4 Fassung vom 23.12.2015 5 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Name Zweck Fondsmittel 2 438.6 c Zinsen, d für die Schulsportförderung: aus den Reingewinnen der schweizerischen Schulsporttage in Thun und deren aufgelaufenen Zinsen. 2 Im Einzelkonto Schulsportförderung darf das Kapital Fr. 10'000.– nicht unterschreiten.

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Art. 4

1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung von Entnahmen zuständig: a bis Fr. 1'000.– der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle, b von Fr. 1'001.– bis Fr. 10'000.– der Chef oder die Chefin des Amts für Bildung und Sport auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der Fachstelle, c von Fr. 10'001.– bis 20'000.– der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Bildung, Sport, Kultur auf Antrag des Chefs oder der Chefin des Amts für Bildung und Sport,1 d über Fr. 20'000.– der Gemeinderat.1 2 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

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Art. 5

1 Die städtische Finanzverwaltung verwaltet den Fonds. Er wird zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen verzinst und in der Bilanz2 als verwaltete Stiftung geführt. 2 Die Externe Revision3 ist Kontrollstelle. 3 Über die Verwendung der Fondsmittel ist im Jahresbericht Rechenschaft abzulegen.

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Art. 6

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden folgende Reglemente aufgehoben: a Reglement vom 6. November 1996 über die Verwendung von Spenden an das Schulamt Thun, b Reglement vom 1. Juni 1995 über den Schulsportfonds. Thun, 8. Mai 2008 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Vizestadtschreiber: Berlinger 1 Fassung vom 23.12.2015 2 Anpassung vom 15.9.2017 3 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Entnahmen Verwaltung, Kontrolle Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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