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Reglement raeume gemeinde

Schellenberg · 10-1-reglement-raeume-gemeinde.pdf · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Seite 1 von 7
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 2 von 7
  5. Art. 5 Seite 3 von 7
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Seite 4 von 7
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 Seite 1 von 7

Zweck Folgende Räume der Gemeinde können in der Regel mit einer Bewilligung der Gemeindeverwaltung zum Zwecke der Durchführung von Sitzungen, Trainings, Kursen etc. genutzt werden: - Rhytmikraum Gemeindehaus - Mehrzweckraum Gemeindehaus - Räume der Gemeinde - Zivilschutzräume (für Übernachtungen) - Aula Schule - Begegnungsraum Kirche Die Verwaltung und Wartung der Räume sowie die Erteilung von Nutzungsbewilligungen obliegt der Gemeindeverwaltung Schellenberg im Rahmen der in diesem Reglement festgelegten Bestimmungen. Die Benutzung der Räume bedarf einer Bewilligung durch die Gemeinde.

Art. 2

Verpflichtung Mit der Erteilung einer Bewilligung durch die Gemeinde untersteht der Bewilligungsinhaber diesem Reglement und ist verantwortlich für dessen Einhaltung.

Art. 3

Einreichung und Prüfung des Gesuches Die Gemeindeverwaltung nimmt die Koordination der verschiedenen Räume und Benutzergruppen vor. Das Formular "Raumbenutzung Gemeinde" ist bei der Gemeindeverwaltung erhältlich oder kann auf der Internetseite der Gemeinde unter www.schellenberg.li bezogen werden (Anhang 2). Das Gesuch soll ehestmöglich, mindestens aber vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Die Entscheidung über die Bewilligung des Gesuchs erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.

Art. 4 Seite 2 von 7

Benutzungsvorschriften a) Gegenüber der Gemeinde ist der Bewilligungsinhaber für die ordnungsgemässe Nutzung der Räume verantwortlich. b) In allen Räumen der Gemeinde sowie auf den beschilderten Aussenplätzen besteht ein absolutes Rauchverbot. c) Die Räume dürfen nur zu den bewilligten Zeiten und zu dem in der Bewilligung aufgeführten Zweck benutzt werden. d) Das Öffnen und Schliessen der Räume erfolgt durch die verantwortliche Person. Beim Verlassen des Gebäudes sind alle Fenster zu schliessen, die Lichter zu löschen, und der Raum sowie das Gebäude wieder abzuschliessen. e) Alle Geräte sind vorschriftsgemäss und korrekt zu benutzen und nach Gebrauch wieder an den ursprünglichen Aufbewahrungsort zu verbringen. f) Die Gemeinde übernimmt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung als Eigentümerin der Räume. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für den bestimmungsmässigen Gebrauch und Umgang mit den Geräten und Anlagen, trägt ausschliesslich der Bewilligungsinhaber. g) Für Diebstähle, Personen- und Sachbeschädigungen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. h) Die Bewilligungsinhaber haften für Schäden, die sie am Gebäude, am Mobiliar oder an den Anlagen mutwillig verursachen oder die während der Veranstaltung entstehen. Es ist nicht erlaubt, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gemeinde, Reparaturen anzuordnen oder diese selbst vorzunehmen. Jegliche Beschädigung ist sofort dem Hauswart oder der Gemeindeverwaltung zu melden. ij) Die Räume sind so zu verlassen, dass sie nachfolgenden Nutzern in ordentlichem Zustand (besenrein) zur Verfügung stehen. Abfälle sind sofort zu entsorgen. Sofern der Gemeinde für Aufräumarbeiten Zusatzaufwendungen entstehen, werden diese dem Bewilligungsinhaber nach Aufwand verrechnet. j) Kann eine von der Gemeinde bewilligte Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ist dies der Gemeinde umgehend zu melden. k) Den Anweisungen von Gemeindebediensteten ist Folge zu leisten.

Art. 5 Seite 3 von 7

Gebühren Die Gebühren (Anhang 1) werden vom Gemeinderat festgelegt. Veranstaltungen von Dorfvereinen sind gebührenfrei. Andere Vereine sowie kommerzielle Anbieter sind gebührenpflichtig. Schlüssel werden nur gegen die Bezahlung einer Kaution ausgegeben. Die Gemeinde kann vom Bewilligungsinhaber im Vorfeld einer Veranstaltung eine Kaution verlangen.

Art. 6

Annullierung einer Bewilligung Wurde eine Bewilligung erteilt, kann die Gemeindeverwaltung, unter Angabe der Gründe, diese Bewilligung annullieren bzw. widerrufen. Mögliche Gründe für eine Annullierung können u.a. sein: - Eigenbedarf für Anlässe der Gemeinde - Gemeinderatsentscheid - höhere Gewalt (Wetter, Katastrophen, Krisensituation etc.) Wird eine Bewilligung annulliert, kann der Bewilligungsinhaber für bereits angefallene Aufwendungen und/oder sich daraus ergebenden Einbussen keine Schadensersatzforderung an die Gemeinde stellen. Sind der Gemeinde für Vorbereitungsarbeiten bereits Kosten entstanden, werden diese von der Gemeinde getragen und eine bereits geleistete Kaution wird zurückbezahlt.

Art. 7

Fundgegenstände Liegengelassene Textilien, Schuhe und Ähnliches werden vom Hauswart während eines Monats aufbewahrt und können bei ihm abgeholt werden. Nach Ablauf von einem Monat werden sie entsorgt. Wertgegenstände werden im Fundbüro der Gemeinde in der Regel 12 Monate aufbewahrt und können dort abgeholt werden.

Art. 8

Jugendschutz Der Veranstalter verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten.

Art. 9

Installationen Dem Veranstalter steht die vorhandene Infrastruktur zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit dem Einverständnis des Hauswartes oder der Gemeindeverwaltung und nur durch die von diesen bezeichneten Fachleuten ausgeführt werden. Die Kosten für zusätzliche Installationen können dem Bewilligungsinhaber in Rechnung gestellt werden.

Art. 10 Seite 4 von 7

Technik Für die Bedienung der Technik ist grundsätzlich der Hauswart zuständig, sie kann aber nach Instruktion durch den Hauswart vom Veranstalter selbst erfolgen.

Art. 11

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für sämtliche Nutzungen, Veranstaltungen und Anlässe in den Räumen der Gemeinde Schellenberg.

Art. 12

Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt das Vereinsräume-Benützungsreglement vom 18. Juni 2003 und wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 10.04.2019 genehmigt und tritt mit Datum der Beschlussfassung in Kraft. Schellenberg, 10.04. 2019 Gemeinde Schellenberg PSTEHES JO. (em a Ce SS Norman Wohlwend, Verfsteher- Seite 5 von 7 Anhang 1 zum Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg Gebühren Raum CHF Rhytmikraum Gemeindehaus Mehrzweckraum Gemeindehaus Räume der Gemeinde Zivilschutzräume für Übernachtungen Begegnungsraum Kirche Aufwand Hauswart / Mitarbeiter Werkhof pro Stunde Parkdienst (Gemeindepolizei / Feuerwehr) nach Aufwand Die Gebühren verstehen sich pro Nutzung, bei Kursen pro Kurseinheit. Kautionen CHF Kaution wird bei Bedarf festgelegt maximal Kaution pro Schlüssel Seite 6 von 7 Anhang 2 zum Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg Gesuch meine gemeinde g Anhang 2 zum Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg - Gesuch Reservation wählen Sie Sinen Raum ea Veranstalter privat oder Verein ON EEE 0 EN A EN TE EZ Sa EEE Vorbereitung Veranstaltung Datum/Zeit Datum/Zeit Anzahl Personen Fi mdnan [nen []% wemmwer]__——————— Semerkungen EEE Das unterschriebene Gesuch wie folgt einreichen: per Post an: Gemeindeverwaltung, Dorf 49, 9488 Schellenberg per E-Mail an: gemeinds@schellenberg.li Die Bestätigung der Reservation erhalten Sie per E-Mail. Die Endabrechnung erfolgt nach der Veranstaltung. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie das Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg zur Kenntis genommen zu haben. Ort’Datum Folgende Felder werden von der Gemeinde ausgefüllt gebührenpflichtig E nein E94 ja gemäss Reglement ken [ren [new [__—] Die Reservation wird hiermit bestätigt. Wenn eine Kaution fällig ist, erfolgt die Bestätigung des Gesuches erst, wenn die Kaution einbezahlt ist. Die Gebühren werden gemäss Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg verrechnet. Seht Ber SR EZ] Vorsteher Hauswart Gemeinde Schellenberg Dorf 49, 9485 Schellenberg. Liechtenstein, Telefon +423 399 20 30, Fax +423 399 20 39, gemeinde@schellenberg.li Seite 7 von 7

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