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12 provisions
Art. 1 Seite 1 von 7
Zweck
Folgende Räume der Gemeinde können in der Regel mit einer Bewilligung der Gemeindeverwaltung
zum Zwecke der Durchführung von Sitzungen, Trainings, Kursen etc. genutzt werden:
- Rhytmikraum Gemeindehaus
- Mehrzweckraum Gemeindehaus
- Räume der Gemeinde
- Zivilschutzräume (für Übernachtungen)
- Aula Schule
- Begegnungsraum Kirche
Die Verwaltung und Wartung der Räume sowie die Erteilung von Nutzungsbewilligungen obliegt der
Gemeindeverwaltung Schellenberg im Rahmen der in diesem Reglement festgelegten Bestimmungen.
Die Benutzung der Räume bedarf einer Bewilligung durch die Gemeinde.
Art. 2
Verpflichtung
Mit der Erteilung einer Bewilligung durch die Gemeinde untersteht der Bewilligungsinhaber diesem
Reglement und ist verantwortlich für dessen Einhaltung.
Art. 3
Einreichung und Prüfung des Gesuches
Die Gemeindeverwaltung nimmt die Koordination der verschiedenen Räume und Benutzergruppen vor.
Das Formular "Raumbenutzung Gemeinde" ist bei der Gemeindeverwaltung erhältlich oder kann auf
der Internetseite der Gemeinde unter www.schellenberg.li bezogen werden (Anhang 2).
Das Gesuch soll ehestmöglich, mindestens aber vier Wochen vor der Veranstaltung bei der
Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Die Entscheidung über die Bewilligung des Gesuchs erfolgt
durch die Gemeindeverwaltung.
Art. 4 Seite 2 von 7
Benutzungsvorschriften
a) Gegenüber der Gemeinde ist der Bewilligungsinhaber für die ordnungsgemässe Nutzung der
Räume verantwortlich.
b) In allen Räumen der Gemeinde sowie auf den beschilderten Aussenplätzen besteht ein
absolutes Rauchverbot.
c) Die Räume dürfen nur zu den bewilligten Zeiten und zu dem in der Bewilligung aufgeführten
Zweck benutzt werden.
d) Das Öffnen und Schliessen der Räume erfolgt durch die verantwortliche Person. Beim
Verlassen des Gebäudes sind alle Fenster zu schliessen, die Lichter zu löschen, und der Raum
sowie das Gebäude wieder abzuschliessen.
e) Alle Geräte sind vorschriftsgemäss und korrekt zu benutzen und nach Gebrauch wieder an den
ursprünglichen Aufbewahrungsort zu verbringen.
f) Die Gemeinde übernimmt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung als
Eigentümerin der Räume. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für den
bestimmungsmässigen Gebrauch und Umgang mit den Geräten und Anlagen, trägt
ausschliesslich der Bewilligungsinhaber.
g) Für Diebstähle, Personen- und Sachbeschädigungen übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
h) Die Bewilligungsinhaber haften für Schäden, die sie am Gebäude, am Mobiliar oder an den
Anlagen mutwillig verursachen oder die während der Veranstaltung entstehen. Es ist nicht
erlaubt, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gemeinde, Reparaturen anzuordnen oder diese
selbst vorzunehmen. Jegliche Beschädigung ist sofort dem Hauswart oder der
Gemeindeverwaltung zu melden.
ij) Die Räume sind so zu verlassen, dass sie nachfolgenden Nutzern in ordentlichem Zustand
(besenrein) zur Verfügung stehen. Abfälle sind sofort zu entsorgen. Sofern der Gemeinde für
Aufräumarbeiten Zusatzaufwendungen entstehen, werden diese dem Bewilligungsinhaber nach
Aufwand verrechnet.
j) Kann eine von der Gemeinde bewilligte Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ist dies der
Gemeinde umgehend zu melden.
k) Den Anweisungen von Gemeindebediensteten ist Folge zu leisten.
Art. 5 Seite 3 von 7
Gebühren
Die Gebühren (Anhang 1) werden vom Gemeinderat festgelegt. Veranstaltungen von Dorfvereinen sind
gebührenfrei. Andere Vereine sowie kommerzielle Anbieter sind gebührenpflichtig.
Schlüssel werden nur gegen die Bezahlung einer Kaution ausgegeben.
Die Gemeinde kann vom Bewilligungsinhaber im Vorfeld einer Veranstaltung eine Kaution verlangen.
Art. 6
Annullierung einer Bewilligung
Wurde eine Bewilligung erteilt, kann die Gemeindeverwaltung, unter Angabe der Gründe, diese
Bewilligung annullieren bzw. widerrufen. Mögliche Gründe für eine Annullierung können u.a. sein:
- Eigenbedarf für Anlässe der Gemeinde
- Gemeinderatsentscheid
- höhere Gewalt (Wetter, Katastrophen, Krisensituation etc.)
Wird eine Bewilligung annulliert, kann der Bewilligungsinhaber für bereits angefallene Aufwendungen
und/oder sich daraus ergebenden Einbussen keine Schadensersatzforderung an die Gemeinde stellen.
Sind der Gemeinde für Vorbereitungsarbeiten bereits Kosten entstanden, werden diese von der
Gemeinde getragen und eine bereits geleistete Kaution wird zurückbezahlt.
Art. 7
Fundgegenstände
Liegengelassene Textilien, Schuhe und Ähnliches werden vom Hauswart während eines Monats
aufbewahrt und können bei ihm abgeholt werden. Nach Ablauf von einem Monat werden sie entsorgt.
Wertgegenstände werden im Fundbüro der Gemeinde in der Regel 12 Monate aufbewahrt und können
dort abgeholt werden.
Art. 8
Jugendschutz
Der Veranstalter verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten.
Art. 9
Installationen
Dem Veranstalter steht die vorhandene Infrastruktur zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen
dürfen nur mit dem Einverständnis des Hauswartes oder der Gemeindeverwaltung und nur durch die
von diesen bezeichneten Fachleuten ausgeführt werden. Die Kosten für zusätzliche Installationen
können dem Bewilligungsinhaber in Rechnung gestellt werden.
Art. 10 Seite 4 von 7
Technik
Für die Bedienung der Technik ist grundsätzlich der Hauswart zuständig, sie kann aber nach Instruktion
durch den Hauswart vom Veranstalter selbst erfolgen.
Art. 11
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für sämtliche Nutzungen, Veranstaltungen und Anlässe in den Räumen der
Gemeinde Schellenberg.
Art. 12
Inkrafttreten
Dieses Reglement ersetzt das Vereinsräume-Benützungsreglement vom 18. Juni 2003 und wurde vom
Gemeinderat an seiner Sitzung vom 10.04.2019 genehmigt und tritt mit Datum der Beschlussfassung
in Kraft.
Schellenberg, 10.04. 2019
Gemeinde Schellenberg
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Norman Wohlwend, Verfsteher-
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Anhang 1 zum Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg
Gebühren
Raum CHF
Rhytmikraum Gemeindehaus
Mehrzweckraum Gemeindehaus
Räume der Gemeinde
Zivilschutzräume für Übernachtungen
Begegnungsraum Kirche
Aufwand Hauswart / Mitarbeiter Werkhof pro Stunde
Parkdienst (Gemeindepolizei / Feuerwehr) nach Aufwand
Die Gebühren verstehen sich pro Nutzung, bei Kursen pro Kurseinheit.
Kautionen CHF
Kaution wird bei Bedarf festgelegt maximal
Kaution pro Schlüssel
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Anhang 2 zum Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg
Gesuch
meine gemeinde g
Anhang 2 zum Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg - Gesuch Reservation
wählen Sie Sinen Raum ea
Veranstalter
privat oder Verein
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Vorbereitung Veranstaltung
Datum/Zeit Datum/Zeit
Anzahl Personen Fi
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Semerkungen EEE
Das unterschriebene Gesuch wie folgt einreichen:
per Post an: Gemeindeverwaltung, Dorf 49, 9488 Schellenberg
per E-Mail an: gemeinds@schellenberg.li
Die Bestätigung der Reservation erhalten Sie per E-Mail. Die Endabrechnung erfolgt nach der Veranstaltung. Mit Ihrer Unterschrift
bestätigen Sie das Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg zur Kenntis genommen zu haben.
Ort’Datum
Folgende Felder werden von der Gemeinde ausgefüllt
gebührenpflichtig E nein E94 ja gemäss Reglement
ken [ren [new [__—]
Die Reservation wird hiermit bestätigt.
Wenn eine Kaution fällig ist, erfolgt die Bestätigung des Gesuches erst, wenn die Kaution einbezahlt ist.
Die Gebühren werden gemäss Benutzungsreglement für Räume der Gemeinde Schellenberg verrechnet.
Seht Ber SR EZ]
Vorsteher Hauswart
Gemeinde Schellenberg
Dorf 49, 9485 Schellenberg. Liechtenstein, Telefon +423 399 20 30, Fax +423 399 20 39, gemeinde@schellenberg.li
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