(Art. 30 Abs. 4 ERV)
1 Banken, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) anwenden, können mit Zustimmung der FINMA einen allfälligen Überschuss an Wertberichtigungen vor Steuern als Ergänzungskapital anrechnen.
2 Ein Überschuss liegt vor, wenn die Wertberichtigungen nach Ziffer 35.4 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste übersteigen.
3 Er kann höchstens im Umfang von 0,6 Prozent der Summe der nach dem IRB gewichteten Positionen angerechnet werden.
Art. 42 Als Ergänzungskapital anrechenbare Reserven
(Art. 30 Abs. 4 Bst. c ERV)
1 Als Ergänzungskapital sind anrechenbar:
a. stille Reserven in der Position Rückstellungen, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden;
b. stille Reserven in den Positionen Beteiligungen und Sachanlagen;
c. Reserven in den gemäss Niederstwertprinzip zu bilanzierenden Beteiligungstiteln und Obligationen in den Finanzanlagen.
2 Von den stillen Reserven nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen vor der Anrechnung die latenten Steuerverpflichtungen (Deferred Tax Liabilities, DTL) abgezogen werden, sofern keine entsprechende Rückstellung für Steuerverpflichtungen gebildet wird.
3 Die Prüfgesellschaft muss die Anrechenbarkeit der Bestandteile nach Absatz 1 Buchstaben a und b als Ergänzungskapital in ihrem Bericht nach Artikel 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 2014 bestätigen.
4 Die Reserven nach Absatz 1 Buchstabe c können höchstens im Umfang von 45 Prozent des nicht realisierten Gewinns angerechnet werden.
SR 956.161
Art. 43 Nachrangigkeit bei Kapitalinstrumenten von Kantonalbanken mit Staatsgarantie
(Art. 27 Abs. 4bis und 30 Abs. 4 Bst. a ERV)
Kantonalbanken mit Staatsgarantie können ihnen gewährte nachrangige Darlehen nur dann als zusätzliches Kernkapital oder als Ergänzungskapital anrechnen, wenn die Deckung dieser Darlehen durch die Staatsgarantie im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen oder von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Art. 44 Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei Privatbankiers
(Art. 30 Abs. 4 Bst. b ERV)
Bei Privatbankiers können Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die den Anforderungen nach Artikel 25 ERV nicht genügen, als Ergänzungskapital angerechnet werden, wenn:
a. sie die gemeinsamen Anforderungen an Eigenmittel nach Artikel 20 ERV erfüllen; und
b. eine Auszahlung von Guthaben an Gesellschafterinnen und Gesellschafter durch die Bank nur zulässig ist, sofern die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach den Artikeln 41–47e ERV genügen.
(Art. 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 1 Bst. d und 2 ERV)
1 Die Verrechnung von DTL mit latenten Steueransprüchen (Deferred Tax Assets, DTA) nach Artikel 32 Absatz 2 ERV ist nur möglich, soweit die DTL nicht bereits im Rahmen der Bestimmung des massgebenden Betrags eines Aktivums nach Artikel 31 Absatz 2 ERV berücksichtigt wurden.
2 DTL müssen vor einer Verrechnung den folgenden zwei DTA-Kategorien anteilsmässig zugewiesen werden, entsprechend den Anteilen der DTA an diesen Kategorien:
a. DTA aufgrund zeitlicher Diskrepanzen, die den Abzügen nach Schwellenwerten nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ERV unterliegen; und
b. DTA im Zusammenhang mit operationellen Verlusten, die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d ERV voll zum Abzug gelangen.
Art. 46 Software
Wird Software nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als immaterieller Wert behandelt, so ist ihr Wert nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c ERV vom harten Kernkapital abzuziehen.
Art. 47 Forderungen gegenüber leistungsorientierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 Abweichend von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f ERV muss die Bank Forderungen gegenüber leistungsorientierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Defined Benefit Pension Fund Assets) nicht vom harten Kernkapital abziehen, wenn sie jederzeit uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Aktivum hat.
2 Die uneingeschränkte Verfügungsgewalt ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Bank für die Verfügung über das Aktivum die Zustimmung eines Organs der Einrichtung der beruflichen Vorsorge benötigt.
3 Nicht abziehen muss sie namentlich Kredite an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die dieser keinen Anspruch auf Verrechnung einräumen, insbesondere keinen Anspruch auf Verrechnung mit Beitragsforderungen.
Art. 48 Abzugsoptionen im Rahmen der Konsolidierungsbestimmungen
Auf Abzüge nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i ERV, die die Bank gestützt auf eine in den Konsolidierungsbestimmungen vorgesehene Abzugsoption vornimmt, finden die Artikel 35–38 und 40 ERV keine Anwendung.
Art. 49 Nettoposition
Bei der Berechnung der Nettoposition nach den Artikeln 32 Absatz 1 Buchstabe g und 34 ERV in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f ERV muss die Bank bestimmen, ob zusätzlich zu den in Artikel 52 ERV aufgeführten Investitionsformen weitere vertragliche Verpflichtungen zum Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente bestehen, und gegebenenfalls solche Instrumente in die Berechnung einbeziehen.
Art. 50 Abzug nach Schwellenwerten bei Eigenkapitalinstrumenten
1 Als Eigenkapitalinstrument nach Artikel 33 Absatz 1 ERV gelten auch indirekt oder synthetisch gehaltene Eigenkapitalinstrumente.
2 Indirekt gehaltene Eigenkapitalinstrumente sind Eigenkapitalinstrumente, die an einer Gesellschaft gehalten werden, die ihrerseits Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens des Finanzbereichs hält.
3 Synthetisch gehaltene Eigenkapitalinstrumente sind Finanzkontrakte, deren Wert unmittelbar mit dem Wert des Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens des Finanzbereichs verbunden ist.
Art. 51 Zusätzliche Korrekturen: Grundsatz
Banken, die die Konzernrechnung nach einem anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard erstellen, müssen sich auf konsolidierter Stufe für die Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel und der Mindesteigenmittel sowie für die Risikoverteilungsvorschriften auf den Abschluss nach dem verwendeten internationalen Standard abstützen. Massgebend ist die Konzernrechnung für den Konsolidierungskreis nach Artikel 7 ERV.
Art. 52 Zusätzliche Korrekturen nach IFRS-Standard
Banken, die die Konzernrechnung nach IFRS-Standard erstellen, müssen bei der Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel und der Mindesteigenmittel folgende Korrekturen vornehmen:
a. Abzug der positiven, in den Reserven und in den Minderheitsanteilen enthaltenen Bewertungsdifferenzen betreffend Beteiligungstitel, Instrumente mit Beteiligungscharakter, Schuldtitel und andere Aktiven, deren Bewertung zum Fair Value direkt die Eigenmittel beeinflusst (Other Comprehensive Income, OCI);
b. Abzug der nicht realisierten Gewinne und Hinzurechnung der nicht realisierten Verluste betreffend die zum Fair Value bewerteten Passiven des laufenden Jahres und der vorangegangenen Jahre aufgrund der über das OCI erfassten Veränderung der eigenen Kreditwürdigkeit;
c. Abzug der erfolgswirksam erfassten positiven Bewertungsdifferenzen betreffend Renditeliegenschaften, die im Ergebnis des laufenden Jahres in den Reserven einschliesslich Gewinnvortrag und in den Minderheitsanteilen enthalten sind;
d. Abzug der über das OCI erfassten positiven Bewertungsdifferenzen bei übrigen Sachanlagen, die in den Reserven und in den Minderheitsanteilen enthalten sind;
e. Abzug der Gewinne und Hinzurechnung der Verluste aus der über das OCI erfassten Bewertung von Cashflow-Absicherungen (Cash Flow Hedges).
Der Standard kann im Internet gegen Bezahlung abgerufen werden unter: www.ifrs.org > Issued Accounting Standards > IFRS Accounting Standards Navigator.
Art. 53 Zusätzliche Korrekturen nach dem US-GAAP-Standard
Für Banken, die die Konzernrechnung nach den «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US-GAAP-Standard) des Financial Accounting Standards Board erstellen, gilt Artikel 52 sinngemäss.
Der Standard kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.fasb.org > Standards > Accounting Standards Codification.
Art. 54 Weitere Korrekturen
1 Für weitere Korrekturen bedarf die Bank der Zustimmung der FINMA. Die FINMA kann zusätzliche Informationen verlangen, sofern dies zur Beurteilung der Angemessenheit dieser Korrekturen erforderlich ist.
2 Die FINMA kann zusätzliche Korrekturen verlangen, soweit dies aus aufsichtsrechtlicher Sicht angemessen ist, insbesondere bei starken periodischen Schwankungen der anrechenbaren Eigenmittel oder bei umfangreichen nicht realisierten Gewinnen.
Art. 55 Meldung von Änderungen im US-GAAP-Abschluss
Bei Änderung des US-GAAP-Standards oder der internen Verfahren zur Anwendung des Standards muss die Bank unverzüglich mit der FINMA Kontakt aufnehmen und ihr Informationen zu den auf Finanzinstrumente angewendeten Bewertungsprinzipien liefern. Die FINMA verfügt die allenfalls notwendigen Anpassungen der internen Verfahren und Bewertungsprinzipien.
Art. 56 Positionswerte bei der Berechnung der Mindesteigenmittel
1 Werden nicht realisierte Netto-Gewinne von Aktiven nach Steuern vom harten Kernkapital abgezogen, so dürfen die Mindesteigenmittel für diese Aktiven auf deren Buchwert, abzüglich der nicht realisierten Brutto-Gewinne vor Steuern, berechnet werden.
2 Werden nicht realisierte Netto-Verluste von Aktiven nach Steuern zum harten Kernkapital hinzugerechnet, so sind die Mindesteigenmittel für diese Aktiven auf deren Buchwert, zuzüglich der nicht realisierten Brutto-Verluste vor Steuern, zu berechnen.
Art. 57 Basis des Einzelabschlusses für aufsichtsrechtliche Zwecke
1 Die anrechenbaren Eigenmittel, die Mindesteigenmittel sowie die Positionen für die Risikoverteilung sind auf Stufe Einzelinstitut auf der Basis der statutarischen Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse nach dem 4. Kapitel 1. Abschnitt BankV zu berechnen.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Bank die anrechenbaren Eigenmittel, die Mindesteigenmittel sowie die Positionen für die Risikoverteilung mit Zustimmung der FINMA auf Stufe Einzelinstitut basierend auf einem anerkannten internationalen Standard berechnen.
SR 952.02
Art. 58
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.