Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind;
b) Die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen;
c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Abkommens ist, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragschliessenden Staates eine Darstellung über die im Bund oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in bezug auf irgendeine Bestimmung dieses Abkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme Wirksamkeit erhalten hat.
Art. 42 Vorbehalte
1) Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den Art. 1, 3, 4, 16, Ziff. 1, 33, 36 bis einschliesslich 46.
2) Jeder vertragschliessende Staat, der gemäss Ziff. 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 43 Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2) Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Art. 44 Kündigung
1) Die vertragschliessenden Staaten können das Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2) Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3) Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Art. 40 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Abkommen für das bezeichnete Gebiet keine Wirksamkeit mehr hat. Das Abkommen tritt alsdann für dieses Gebiet ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär ausser Kraft.
Art. 45 Revision
1) Jeder vertragschliessende Staat kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision dieses Abkommens verlangen.
2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen wird gegebenenfalls die im Hinblick auf dieses Gesuch zu treffenden Massnahmen beantragen.
Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Art. 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen:
a) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B, Art. 1;
b) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Art. 39;
c) die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Art. 40;
d) die gemäss Art. 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
e) den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Art. 43 in Kraft tritt;
f) die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Art. 44;
g) die Revisionsbegehren gemäss Art. 45.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Ausgefertigt in Genf, am 28. Juli 1951, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text gleicherweise authentisch sind, und das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Art. 39 genannten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
§ 1
1) Der in Art. 28 dieses Abkommens erwähnte Reiseausweis hat dem beigefügten Muster zu entsprechen.
2) Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder französische Sprache sein muss.
§ 2
Vorbehältlich der Vorschriften des Ausstellungslandes können Kinder in den Ausweis eines Elternteiles oder ausnahmsweise eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufgenommen werden.
§ 3
Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen.
§ 4
Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Staaten auszustellen.
§ 5
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll nach Wahl der ausstellenden Behörde 1 oder 2 Jahre betragen.
§ 6
1) Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis abgegeben hat.
2) Diplomatische und konsularische Vertretungen, die dazu besonders ermächtigt wurden, können die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens 6 Monate verlängern.
3) Die vertragschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Flüchtlingen, die sich nicht mehr rechtsmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmässigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.
§ 7
Die vertragschliessenden Staaten werden die gemäss Art. 28 dieser Vereinbarung abgegebenen Ausweise anerkennen.
§ 8
Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Flüchtling reisen will, werden in seinen Reiseausweis ein Visum eintragen, wenn dies notwendig ist, und sie bereit sind, ihn aufzunehmen.
§ 9
1) Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, Flüchtlingen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungslandes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.
2) Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.
§ 10
Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen.
§ 11
Wenn ein Flüchtling sich rechtmässig auf dem Gebiet eines andern vertragschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Art. 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Flüchtling kann sie darum ersuchen.
§ 12
Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den früheren einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.
§ 13
1) Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, dem Inhaber eines von ihm gemäss Art. 28 des Abkommens ausgestellten Reiseausweises zu gestatten, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in sein Gebiet zurückzukehren.
2) Unter Vorbehalt von Ziff. 1 kann jeder vertragschliessende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.
3) Die vertragschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder wenn die Aufenthaltsbewilligung eines Flüchtlings für eine bestimmte Zeit gültig ist, die Frist zur Rückkehr bei der Ausstellung des Ausweises zu beschränken; diese Frist darf aber nicht weniger als drei Monate betragen.
§ 14
Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von § 13, berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet der vertragschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.
§ 15
Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatszugehörigkeit anbelangt.
§ 16
Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat und überträgt dessen Vertretern keine Schutzbefugnisse.
Vorbehalte und Erklärungen
Erklärung
In Übereinstimmung mit Art. 1 Bst. b Ziff. 1 wird erklärt, dass bezüglich der aufgrund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die im Art. 1 Bst. a Ziff. 2 angeführten Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind" im Sinne von "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind" zu verstehen sind.
Vorbehalte
Zu Art. 17
In bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die Flüchtlinge rechtlich den Ausländern im allgemeinen gleichgestellt, in der Meinung, dass sich die zuständigen Behörden bemühen werden, ihnen gegenüber nach Möglichkeit die Bestimmungen dieses Artikels zur Anwendung zu bringen.
Zu Art. 24 Ziff. 1 Bst. a und b, sowie Ziff. 3
Für die Flüchtlinge gelten die für Ausländer im allgemeinen massgebenden Vorschriften über die berufliche Ausbildung und den Antritt einer Berufslehre, die Arbeitslosenversicherung und die Alters- und Hinterlassenenversicherung. In der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben die in Liechtenstein wohnhaften Flüchtlinge (einschliesslich ihrer Hinterlassenen, soweit diese als Flüchtlinge gelten) indessen schon nach Leistung von Beiträgen während insgesamt mindestens eines vollen Jahres Anspruch auf ordentliche Alters- bzw. Hinterlassenenrenten, sofern sie eine Aufenthaltsdauer in Liechtenstein von zehn Jahren - wovon fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - aufweisen. Ausserdem finden die in Art. 74 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für Ausländer und Staatenlose vorgeschriebene Drittelskürzung der Renten keine Anwendung. Können Flüchtlinge im Versicherungsfall keine Alters- bzw. Hinterlassenenrenten beanspruchen, so werden ihnen, wenn sie in Liechtenstein wohnen, zusätzlich zu der Beitragsrückvergütung auch die allfälligen Arbeitgeberbeiträge zurückerstattet.