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Verordnung über die Spielplätze

Baar · 6.6-1.1 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Allgemeine Grundsätze
  4. Art. 4 Benutzungszeiten
  5. Art. 5 Verhalten und Benutzungsvorschriften
  6. Art. 6 Sicherheit und Ordnung
  7. Art. 7 Kontrollen und Sanktionen

7 provisions

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung legt die Regeln für die Nutzung der öffentlichen Spielplätze fest. Sie gilt ebenfalls für die Spielplätze auf Schul- und Kindergartenarealen, die ausserhalb der Schul- und Kindergartenzeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 2 Sie dient der Sicherheit, Ordnung und einem respektvollen Miteinander sowie dem Schutz der Anlagen, Spielgeräte und der Umgebung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für alle von der Einwohnergemeinde Baar betriebenen und unterhaltenen Spielplätze. 2 Sie stützt sich auf die Verordnung über den gesteigerten Gemeingebrauch von Parkanlagen und Plätzen, welche der Gemeinderat mit Rechtskraft per 1. Dezember 2025 erlassen hat.

Art. 3 Allgemeine Grundsätze

1 Die Spielplätze stehen allen Nutzenden zur Verfügung. 2 Alle Nutzenden haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. 3 Die Benutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Auf Kinder ist besonders Rücksicht zu nehmen. 4 Den Anweisungen von Aufsichtspersonen, der Polizei, der Sicherheitsorganisationen sowie der Verantwortlichen der Einwohnergemeinde Baar ist Folge zu leisten.

Art. 4 Benutzungszeiten

1 Die Benutzung der öffentlichen Spielplätze ist auf die folgenden Benutzungszeiten beschränkt: a) Montag bis Freitag: 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr b) Samstag, Sonntag und Feiertage: 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr c) Mittagsruhe: 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr d) Nachtruhe: 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr 2 Bei Spielplätzen auf Schularealen hat während des Schulbetriebs (Montag bis Freitag, 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr; ausgenommen Mittwochnachmittag) der Unterricht Vorrang. In dieser Zeit ist der Schulbetrieb nicht zu stören.

Art. 5 Verhalten und Benutzungsvorschriften

1 Sorgfaltspflicht: a) Der Anlage ist Sorge zu tragen b) Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen c) Beschädigungen oder Gefahrenstellen sind umgehend der Einwohnergemeinde Baar, Werkdienst, unter der Telefonnummer 041 767 33 66 oder per E-Mail an werkhof@baar.ch zu melden 2 Aufsichtspflicht: a) Erziehungsberechtigte sowie Betreuungs- und Aufsichtspersonen haben die Aufsicht über Kinder sicherzustellen. Erwachsene dürfen Spielgeräte nicht benutzen b) Beim Spielen dürfen keine Helme, Schals, Schlüsselanhänger oder ähnliche Gegenstände getragen werden, die eine Strangulation verursachen oder begünstigen können 3 Hunde: a) Hunde sind an der Leine zu führen und ausserhalb des Spielplatzes zu halten b) Hundekot ist unverzüglich in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu beseitigen 4 Lärm und Verhalten: a) Die Rücksicht auf Anwohnende ist zu wahren b) Lautes Musizieren, das Betreiben von Lautsprechern oder Lichtquellen ist untersagt c) Offenes Feuer und Grillieren sind nur in entsprechend gekennzeichneten Bereichen erlaubt, sofern vorhanden d) Die Nutzung von Glasflaschen ist auf den Spielplätzen untersagt. Allfällige Glasscherben sind umgehend in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen 5 Fahrzeuge: a) Auf dem Spielplatz gilt ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Fahrräder, E-Scooter und Kickboards b) Fahrräder und Kickboards sind an den vorgesehenen Plätzen abzustellen 6 Suchtmittel: a) Das gesamte Spielplatzareal ist eine suchtmittelfreie Zone b) Der Konsum und das Mitführen von Alkohol, Tabak und Drogen sind untersagt

Art. 6 Sicherheit und Ordnung

1 Das Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen ist verboten. 2 Littering, mutwillige Beschädigung und Vandalismus werden geahndet. 3 Bei Gefahr oder Verletzungen ist unverzüglich Hilfe zu leisten (Notruf 144 oder Polizei 117).

Art. 7 Kontrollen und Sanktionen

1 Die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung erfolgt durch die Zuger Polizei oder durch eine von der Abteilung Sicherheit / Werkdienst beauftragte Institution. 2 Personen, die gegen diese Verordnung verstossen oder Weisungen missachten, können verwarnt, weggewiesen oder gebüsst werden. 3 Wer den Vorschriften der Verordnung zuwider handelt, wird gestützt auf § 2 und § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Zug vom 23. Mai 2013 (BGS 312.1) mit Busse bestraft. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.

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