34 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechtes über den Umweltschutz sicher und ermöglicht ergänzende kantonale Massnahmen zum
Schutz der Umwelt.
2 Zudem regelt es die Umsetzung des Umweltschutzrechts im Kanton
Schaffhausen, soweit dies verfahrensrechtlich nicht allgemein durch das
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)24) geregelt wird.
Art. 2
Gebühren und Kostenvorschuss
1 Für behördliche Verrichtungen, wie Erteilung von Bewilligungen, Kontrollen, Messungen und besondere Dienstleistungen, können die Vollzugsorgane nach Aufwand zu bemessende Gebühren erheben, sofern keine festen
Ansätze vorgesehen sind.
2 Die Gebühren für Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Interkantonalen Labors werden auf der Basis von Aufwandpunkten oder nach
marktüblichen Kriterien erhoben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen
sind. *
19)SR 916.161.
20)SR 916.171.
21)SR 741.622.
22)SR 813.1.
23)SHR 101.000.
24)SHR 172.200.
3 Wer um ausserordentliche behördliche Emmissions- oder Immissionskontrollen ersucht, kann zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet
werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder deren Betrieb den Vorschriften oder den Verfügungen entspricht, so können die Kosten der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller überbunden werden, andernfalls der
Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 3
Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
1 Der Vollzug der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
obliegt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dem Kanton.
2 Die Gemeinden nehmen die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne
von Art. 5 dieses Gesetzes wahr, wenn ein Gemeindeorgan im massgeblichen Verfahren nach Art. 6 dieses Gesetzes Planungsbehörde ist.
3 Die Gemeinden sorgen für die Gewährung des Einsichtsrechts nach Art. 9
Abs. 8 USG, soweit sie nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen
Verfahren (Art. 6 dieses Gesetzes) für öffentliche Anlagen zuständig sind.
Art. 4
Fachstellen
1 Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (Koordinationsstelle) ist die im
UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfachstelle (Art. 12 und 13 UV-
PV). Sie ist für allgemeine und fachübergreifende Umweltfragen sowie die
Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit zuständig. Sie stellt die Beratung sicher (Art. 6 Abs. 2 USG).
2 Zu den einzelnen bei einer UVP zu behandelnden Teilbereichen nehmen
im Weiteren Stellung:
a) die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV zuständig sind
b) die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzorganisation des Kantons zuständigen Fachstellen
c) die Gemeinden, soweit sie davon betroffen sind
d) in Anwendung von Art. 9 Abs. 7 USG das Bundesamt für Umwelt
Art. 5 (Bundesamt) nach Kenntnisnahme der kantonalen Stellungnahmen
Zuständige Behörde
1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Art. 9 Abs. 1 USG und
Art. 17 ff. UVPV wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des
massgeblichen Verfahrens (Art. 6 dieses Gesetzes) über das Projekt entscheidet. Sie leitet die Vorbereitung der Prüfung, soweit nicht besondere
Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind.
2 Insbesondere obliegen ihr nach Anhörung der Koordinationsstelle:
a) der Entscheid, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer
Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 1 und Anhang UV-
PV)
b) die Veröffentlichung der Beurteilung durch die Fachstellen sowie der
Ergebnisse der Prüfung und des Entscheids unter Vorbehalt von
Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes
c) der Entscheid über die Anträge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 9 Abs. 8 USG)
d) eine Anordnung weiterer Abklärungen (Art. 9 Abs. 6 USG)
e) die Koordination mit anderen Verfahren nach den Richtlinien des
Art. 6 Bundesamtes
Massgebliches Verfahren
1 Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird in einer Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geregelt ist.
Art. 7
Gebühren
1 Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit werden von der zuständigen
Behörde durch die Koordinationsstelle nach Aufwand zu bemessende Gebühren erhoben.
2 Barauslagen, wie Kosten für Gutachten und Sachverständige, sind den Behörden zu ersetzen.
3 Öffentliche Körperschaften und Anstalten sind von diesen Gebühren nicht
befreit.
2.2 Katastrophenschutz
Art. 8 Zuständigkeit
1 Das Interkantonale Labor vollzieht die Störfallverordnung, soweit bestimmte Aufgaben nicht anderen Fachstellen und Behörden gemäss dem kantonalen Bevölkerungsschutzgesetz übertragen werden. *
1bis Es informiert das Bundesamt für Umwelt BAFU periodisch in Form einer
Übersicht über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken
(Risikokataster) sowie über die getroffenen Massnahmen nach Art. 16
Abs. 1 StFV. *
2 Meldestelle im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StFV ist die Einsatzzentrale der
Polizei (§ 12 Katastrophen- und Nothilfeverordnung25)).
3 Die zentrale Stelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StFV, welche die Meldung
von Störfällen an die Alarmstelle des Bundes weiterleitet, ist der Regierungsrat (Art. 9 Katastrophen- und Nothilfegesetz26)).
4 Die Pflicht zur Information der Bevölkerung gemäss Art. 13 StFV obliegt
dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat bei Ereignissen, bei denen der
Führungsstab aktiv werden muss (Art. 9 f. Katastrophen- und Nothilfegesetz). In den übrigen Fällen erfolgt die Information der Bevölkerung durch
die Schaffhauser Polizei in Absprache mit dem Interkantonalen Labor. *
5 Die Gemeinden unterstützen das Interkantonale Labor im Bereich der Störfallverordnung, namentlich bei der Erfassung von Daten bei Betriebskontrollen und bei der Einsatzplanung der Wehrdienste. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können,
dem Interkantonalen Labor. *
2.3 VOC-Lenkungsabgabe
Art. 9 Zuständigkeit
1 Das Interkantonale Labor unterzieht die VOC-Buchhaltungen und -Bilanzen
gemäss Art. 10 VOCV sowie die Anträge auf Abgaberückerstattung gestützt
auf Art. 12 lit. a VOCV der Vorprüfung gemäss den Vollzugsunterlagen der
eidgenössischen Oberzolldirektion und überweist die Geschäfte der eidgenössischen Oberzolldirektion zur Bearbeitung. *
25)SHR 500.101.
26)SHR 500.100.
2.4 Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung
2.4.1 Zuständigkeit
Art. 10 Zuständigkeit des Kantons
1 Der Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung obliegt im Rahmen von Art. 35
LRV dem Kanton. Zuständig ist das Interkantonale Labor, sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. *
2 Der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung im Bereich gewerblicher und industrieller Bauten und Anlagen obliegt
im Rahmen von Art. 17 NISV dem Kanton. Zuständig ist das Interkantonale
Labor, sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts
nichts Abweichendes festlegen. *
Art. 11 Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für:
a) Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» und für Gasbrennstoffe
gemäss Anhang 3 und 4 LRV bis 350 kW Feuerungswärmeleistung
b) Holzfeuerungen, sofern ausschliesslich naturbelassenes Holz gemäss Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 lit. a und b LRV verbrannt wird, bis
70 kW Feuerungswärmeleistung, und Cheminées
c) Kohlefeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung gemäss Anhang 3 LRV
d) Kamine für Anlagen gemäss lit. a bis c
e) die Abfallverbrennung im Freien
f) die Anordnung und Kontrolle von Massnahmen gemäss Baurichtlinie
Luft bei allen Bauvorhaben, die von den Gemeinden bewilligt werden
g) den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung, soweit nicht nach Art. 10 dieses Gesetzes der Kanton oder
nach Art. 18 NISV der Bund zuständig ist
2.4.2 Kontrolle und Vollzugsmassnahmen
Art. 12 Kontrolle
1 Das Interkantonale Labor kann Anordnungen für Eingaben, Messungen
und Kontrollen treffen und die Verwendung bestimmter Messmethoden und
Messgeräte vorschreiben. *
2 Die Vollzugsbehörden kontrollieren stationäre Anlagen nach Art. 12 bis 15
und 29 LRV.
3 Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, Messungen und Kontrollen durchzuführen. Es ist ihnen der ungehinderte Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
Art. 13 Sanierung bestehender Anlagen
1 Die Vollzugsbehörde ordnet die Sanierung bestehender Anlagen gemäss
Art. 7 bis
11 LRV an, welche den Anforderungen der LRV nicht genügen.
Art. 14
Massnahmen bei Umgehungsleitungen
1 Wer eine Umgehungsleitung im Sinne von Art. 16 LRV verwendet, hat vor
ihrem Einbau ein Gesuch zu stellen und vor dem Gebrauch die Zustimmung
des Interkantonalen Labors einzuholen. *
2 Das Interkantonale Labor verfügt die notwendigen Schutzmassnahmen. *
Art. 15
Feuerungskontrolle
1 Die Gemeinden bestimmen für die Durchführung der Feuerungskontrolle
eine Feuerungskontrolleurin oder einen Feuerungskontrolleur.
2 Das Interkantonale Labor koordiniert die Feuerungskontrolle und erlässt
die notwendigen Weisungen. *
2.5 Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung
Art. 16
Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden
1 Der Vollzug der Lärmschutz-Verordnung ist grundsätzlich Aufgabe des
Kantons.
2 Die Gemeinden sind zuständig für:
a) die Begrenzung und Kontrolle des Baulärms
b) die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen
c) die Emissionsbegrenzungen, Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an Strassen, soweit sie nach Art. 41 des Strassengesetzes27)
zuständig sind
d) den Schallschutz an neuen Gebäuden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
sowie die Kontrolle der getroffenen Schallschutzmassnahmen
e) die Anordnung und Kontrolle von Massnahmen gemäss Baulärm-
Richtlinie bei allen Bauvorhaben, die von den Gemeinden bewilligt
Art. 17 werden
Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
1 Die zuständige Vollzugsbehörde ordnet mittels Verfügung Sanierungen
und Schallschutzmassnahmen gemäss Lärmschutz-Verordnung an und legt
in der Verfügung fest, wer kostenpflichtig ist und wer Anspruch auf Zahlungen hat.
Art. 18
Strassensanierungsprogramme
1 Die Vollzugsbehörden erstellen Strassensanierungsprogramme aufgrund
von Lärmbelastungskatastern.
Art. 19
Massnahmen zur Bekämpfung der Luftbelastung
1 Zur sofortigen Bekämpfung einer ausserordentlich hohen Luftbelastung,
insbesondere durch Ozon oder Feinstaub, kann der Regierungsrat in Absprache mit den Nachbarkantonen vorübergehende, auf ein Gesamtkonzept
abgestützte Massnahmen anordnen.
Art. 19a * Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem
Bund
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b
USG.
27)SHR 725.100.
2.6 Schutz vor Schall-, Laser- und Lichteinwirkungen
Art. 20
Zuständigkeit
1 Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Einsatz von Schallverstärkeranlagen gemäss Art. 3 bis 7 und 10 bis 12 der Schall- und Laserverordnung.
2 Das Interkantonale Labor erteilt die Bewilligung für den Einsatz von Laseranlagen gemäss Art. 8 und 9 und 10 bis 12 der Schall- und Laserverordnung. *
Art. 21
Lichtemissionen
1 Lichtemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so, dass sie für Mensch und Umwelt weder schädlich noch lästig werden.
2.7 Abfälle
2.7.1 Zuständigkeit
Art. 22
Aufgabenteilung und Aufsicht
1 Der Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts ist Aufgabe von Kanton und
Gemeinden. Die Organe beider Gemeinwesen arbeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen zusammen.
Dem Kanton kommt in allen Belangen des Abfallwesens die Oberaufsicht
zu.
2 Der Kanton ist insbesondere zuständig für die Planung der Abfallentsorgung (Art. 16 TVA) und die interkantonale Zusammenarbeit (Art. 31a Abs. 1
USG).
3 Die Gemeinden vollziehen das eidgenössische Abfallrecht, soweit nicht
nach Bundesrecht, nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des
kantonalen Rechts der Vollzug einer kantonalen Behörde zugewiesen ist.
4 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für die vorschriftsgemässe
Entsorgung der Abfälle, welche die öffentliche Hand zu übernehmen hat
(Art. 31b Abs. 1 USG). Die Gemeinden regeln das Sammelwesen und die
Behandlung der Abfälle, die getrennte Sammlung der Abfälle sowie die Erhebung grundsätzlich kostendeckender und verursachergerechter Gebühren
in einer Abfallverordnung.
2.7.2 Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle
Art. 23
Siedlungsabfälle
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, mindestens Glas, Papier, Metalle, Textilien, Altöl und nicht dezentral kompostierbare Abfälle zu sammeln und zu verwerten (Art. 6 und 7 TVA).
2 Der Regierungsrat kann die separate Sammlung und Verwertung weiterer
Siedlungsabfälle vorschreiben.
3 Der Regierungsrat kann für Abfälle aus Haushalten und Gewerbe, deren
Behandlung wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung problematisch ist
und besser getrennt von den Siedlungsabfällen erfolgt, eine bestimmte Art
der Sammlung und Entsorgung vorschreiben und die Kostentragung regeln.
4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften für die Entsorgung bestimmter
Abfälle erlassen.
2.7.3 Bewilligung und Überwachung von Abfallanlagen
Art. 24
Koordination der Bewilligungsverfahren
1 Die Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren (Art. 20 TVA)
richtet sich nach Art. 66 des Baugesetzes28). Leitverfahren für die im Zusammenhang mit dem Anlagenbau erforderlichen Bewilligungen ist das Planungsverfahren bzw. das Baubewilligungsverfahren, für die Betriebsbewilligung dagegen das abfallrechtliche bzw. subsidiär das arbeitsgesetzliche Bewilligungsverfahren.
28)SHR 700.100.
Art. 25
Deponien
1 Das Baudepartement erteilt die Errichtungsbewilligung (Art. 25 TVA). Das
Interkantonale Labor ist für die Betriebsbewilligung (Art. 27 TVA) und für die
Überwachung (Art. 28 ff. TVA) der Deponien zuständig. Beide Behörden
arbeiten mit den anderen Fachstellen zusammen. *
2 Die gemäss Abfallplanung bestehenden Deponien werden im Richtplan
aufgeführt.
Art. 26
Zwischenlager
1 Die Voraussetzungen für Bau und Betrieb von Zwischenlagern gemäss
Art. 37 TVA sind im Rahmen des Planungsverfahrens bzw. des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Das Interkantonale Labor stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die erforderlichen Anträge und
Art. 27 überwacht die Zwischenlager. *
Abfallverbrennungsanlagen, Grüngutverwertungsanlagen
1 Die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Verbrennungsanlagen
(Art. 38 ff. TVA) und von Grüngutverwertungsanlagen (Art. 43 und 44 TVA)
sind im Planungsverfahren bzw. im Baubewilligungsverfahren sowie im
arbeitsgesetzlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen.
2 Das Interkantonale Labor stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die erforderlichen Anträge und überwacht die Anlagen
(Art. 42 und 45 TVA) sowie die Abgabe bzw. Verwertung von Schlacke
(Art. 13 und 39 TVA). *
3 Betreiberinnen oder Betreiber von Abfallanlagen haben den Nachweis zu
erbringen, dass sie gegen Störfälle und erhebliche Umweltgefährdungen
ausreichend versichert sind bzw. über genügende Rückstellungen verfügen.
2.8 Elektrische und elektronische Geräte
Art. 28
Zuständigkeit
1 Das Interkantonale Labor erteilt Bewilligungen für Betriebe, die elektrische
oder elektronische Geräte gemäss Art. 7 VREG zur Entsorgung entgegennehmen. *
2.9 Getränkeverpackungen
Art. 29
Zuständigkeit
1 Das Interkantonale Labor prüft die Kennzeichnung der Getränkeverpackungen gemäss Art. 4 VGV im Rahmen der üblichen Lebensmittelkontrolle. *
2 Der Eichmeister meldet die im Rahmen seiner Tätigkeiten festgestellten
Mängel dem Interkantonalen Labor. *
2.10 Umgang mit belasteten Standorten
Art. 30
Zuständigkeit
1 Das Interkantonale Labor ist zuständig für den Vollzug der Altlasten-Verordnung sowie die Unterstützung des Bundesamtes beim Vollzug der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten. *
Art. 31
Vorgehen bei Aushubmaterial
1 Wer auf einer Parzelle, bei der Anzeichen oder Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen, wesentliche Mengen von Material ausheben und an einem anderen Ort lagern will, muss das Aushubmaterial vorgängig auf
Schadstoffe untersuchen und dem Interkantonalen Labor ein entsprechendes Untersuchungsprogramm vorlegen. *
2 Das Interkantonale Labor beurteilt die Ergebnisse und trifft die notwendigen Massnahmen. Es holt vorgängig Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des Aushubmaterials von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer ein. *
Art. 32
Kataster der belasteten Standorte
1 Die Eintragung in den Kataster der belasteten Standorte erfolgt nach Massgabe von Art. 5 f. AltlV und Art. 32c Abs. 2 USG. *
2 Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich und richtet sich nach
den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung. Er kann von jedermann
eingesehen werden. Die belasteten Standorte werden im Richtplan aufgeführt. *
3 Das Interkantonale Labor veranlasst die Anmerkung «belasteter Standort»
oder «Altlast» gemäss Art. 5 AltlV im Grundbuch. *
4 Für Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte eingetragen
sind, gilt ein Zerstückelungsverbot gemäss Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)29). Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot richten sich nach Art. 14 Abs. 2 EG GSchG und § 16 der
Kantonalen Gewässerschutzverordnung30).
5 Das Interkantonale Labor veranlasst die Anmerkung „Zerstückelungsverbot“ im Grundbuch. *
Art. 33
Bauvorhaben auf belasteten Standorten
1 Die zuständigen Baubehörden haben Gesuche über Bauvorhaben auf belasteten Standorten der zuständigen Behörde zur Einleitung des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 66 Baugesetz zuzustellen.
2 Das Interkantonale Labor veranlasst bei Bauvorhaben auf belasteten
Standorten die Prüfung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit gemäss Art. 7 ff. AltlV. *
3 Die Baubewilligung ist erst dann zu erteilen, wenn:
a) der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist oder
b) eine spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht erschwert wird
oder
c) der belastete Standort saniert wird und die Entsorgung von verunreinigtem Aushub gestützt auf ein Entsorgungskonzept geregelt ist oder
d) wenn anzunehmen ist, dass allfällig vorhandenes belastetes Material
im Rahmen der Bauausführung umweltgerecht entsorgt werden kann
4 Nach Beendigung der baulichen Ausführung ist dem Interkantonalen Labor
umgehend und unaufgefordert der Entsorgungsnachweis zu erbringen. *
29)SHR 814.200.
30)SHR 814.201.
2.11 Biologische Sicherheit
Art. 34
Zuständigkeit
1 Das Interkantonale Labor vollzieht die Freisetzungsverordnung im Bereich
der Bewilligung von Freisetzungsversuchen gemäss Art. 18 ff. FrSV, der
Überwachung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 26 FrSV, der Überwachung
von Freisetzungsversuchen gemäss Art. 27 FrSV sowie der Marktüberwachung nach Inverkehrbringen gemäss Art. 28 und 29 FrSV. Das Interkantonale Labor informiert das Bundesamt gemäss Art. 32 Abs. 2 FrSV über das
Auftreten und die Bekämpfung von Organismen, welche die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, schädigen. *
2 Das Interkantonale Labor vollzieht die Einschliessungsverordnung, namentlich im Bereich der Überprüfung der Meldungen und Bewilligungsgesuche gemäss Art. 17 ff. ESV und der Überwachung der Betriebe gemäss
Art. 20 ESV. *
3 Das kantonale Arbeitsinspektorat vollzieht die Verordnung über den Schutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor. *
2.12 Pflanzenschutzmittel und Dünger
Art. 35
Zuständigkeit
1 Das Interkantonale Labor ist in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt zuständig für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln
(Art. 64 PSMV) und Dünger (Art. 29 Abs. 2 DüV). Die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger erfolgt
durch das Landwirtschaftsamt. *
2.13 Gefahrgut
Art. 36
Zuständigkeit
1 Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 GGBV. Es ist Meldestelle für Mitteilungen der Betriebe gemäss Art. 7, 15 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GGBV. *
2 Das Interkantonale Labor ist im Weiteren zuständig für die Kontrolle der
Betriebe und der Ausbildung gemäss Art. 10 und 25 Abs. 5 und 6 GGBV. *
2.14 Chemikalien
Art. 37
Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden
1 Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung ist grundsätzlich Aufgabe des
Kantons. Zuständig ist das Interkantonale Labor, sofern dieses Gesetz oder
andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. *
2 Die Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor
für die Sammlung von Stoffen und Zubereitungen aus Haushalten und Kleingewerbe und führen sie einer geeigneten Behandlung zu. Der Transport von
Stoffen und Zubereitungen zur Annahmestelle ist Sache der Inhaberin oder
des Inhabers. *
3 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 38
Vollziehungsverordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
Art. 39
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten31).
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen32) und in die kantonale
Gesetzessammlung aufzunehmen.
31)In Kraft getreten am 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, S. 552).
32)Amtsblatt 2007, S. 127.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.01.2007 01.05.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 127, S. 552
04.06.2007 01.01.2008 Art. 19a eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
11.05.2010 01.07.2010 Art. 2 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 8 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 8 Abs. 5 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 9 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 10 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 10 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 12 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 14 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 14 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 15 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 20 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 25 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 26 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 27 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 28 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 29 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 29 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 30 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 31 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 31 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 32 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 32 Abs. 5 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 33 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 33 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 34 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 34 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 34 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 35 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 36 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 36 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.05.2010 01.07.2010 Art. 37 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 Art. 37 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
02.07.2012 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 Art. 32 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 Art. 32 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
22.08.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899
25.08.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 29.08.2025, S. 14, Abl.
05.12.2025, S. 12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.01.2007 01.05.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 127, S. 552
Art. 2 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 8 Abs. 1 22.08.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899
Art. 8 Abs. 1 25.08.2025 01.01.2026 geändert Abl. 29.08.2025, S. 14, Abl.
05.12.2025, S. 12
Art. 8 Abs. 1bis 02.07.2012 01.01.2014 eingefügt Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 8 Abs. 4 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 8 Abs. 5 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 9 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 10 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 10 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 12 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 14 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 14 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 15 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 19a 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 20 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 25 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 26 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 27 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 28 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 29 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 29 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 30 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 31 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 31 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 32 Abs. 1 02.07.2012 01.01.2014 geändert Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 32 Abs. 2 02.07.2012 01.01.2014 geändert Abl. 2012, S. 953, 2013, S. 1800
Art. 32 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 32 Abs. 5 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 33 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 33 Abs. 4 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
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Art. 34 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 34 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 34 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 35 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 36 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 36 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 37 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Art. 37 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726