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Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

Zürich · 415.212 · regulation

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Contents: 30 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Grundlagen
  3. § 3 Fakultät
  4. § 4 Begrifflichkeiten
  5. § 5 Arbeitszeit
  6. § 6 und Höchstarbeitszeit
  7. § 7 Höchstarbeitszeit
  8. § 8 Nacht, Woche
  9. § 9 Pausen
  10. § 10 Ruhezeit
  11. § 11 Nachtarbeit
  12. § 12 (Nachtschicht)
  13. § 13 Schichtarbeit
  14. § 14 von Teilzeitangestellten
  15. § 15 Planungsvorgaben
  16. § 16 Ruhetage
  17. § 17 freier Halbtag
  18. § 18 Überzeit
  19. § 19 Überzeit
  20. § 20 durch Freizeit
  21. § 21 für Überzeitarbeit
  22. § 22 zur Arbeitszeit
  23. § 23 Pikettdienstes
  24. § 24 Ruhezeiten
  25. § 25 Assistenzärzte
  26. § 26 und Oberärzte
  27. § 27 beim Lohnzuschlag
  28. § 28 Arbeitszeiterfassung
  29. § 29 im Stundenlohn
  30. § 30 der Sollarbeitszeit

30 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte sowie die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte einschliesslich der Interns, Residents und der Fachtierärztinnen und Fachtierärzte FVH in Weiterbildung an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich gemäss § 4. 2 Dieses Reglement gilt nicht für das übrige Universitätspersonal, unabhängig von einer klinischen Tätigkeit. Sachlicher Geltungsbereich und rechtliche

§ 2 Grundlagen

1 Dieses Reglement setzt die übergeordneten Vorschriften zur Arbeitszeit um und bestimmt die Lohnzuschläge. Es beruht auf dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)6 sowie insbesondere der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1)7 und Art. 21 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 2)8. 2 Ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheitsschutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die Oberärztinnen und Oberärzte sowie die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte im Sinne von § 1 dieses Reglements den Bestimmungen der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5, soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht. 415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 3 Abweichungen von den anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit zugunsten der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte sowie der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind zulässig. Organisation des Dienstbetriebes an der Vetsuisse-

§ 3 Fakultät

Die zuständigen Stellen der Vetsuisse-Fakultät setzen die Regelung der Arbeitszeiten und die Vergütungen nach diesem Reglement um und überwachen den Vollzug.

§ 4 Begrifflichkeiten

1 Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind: a. Interns: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach dem Staatsexamen oder der Dissertation in verschiedenen Kliniken und Abteilungen arbeiten und eine klinische Weiterbildung absolvieren. Bei einem Internship kann es sich um ein rotierendes Internship handeln (Innere Medizin, Chirurgie, Intensivmedizin, Radiologie usw.) oder um ein spezialisiertes Internship, in dem die Interns schwergewichtig in einer Einheit tätig sind. Das Internship dauert in der Regel 1 bis 1½ Jahre. Es bildet die Grundvoraussetzung für die Weiterbildung als Resident. b. Residents: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach Abschluss des Internships eine Fachweiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung dauert in der Regel 3 bis 4 Jahre und hängt von der Spezialisierung ab. Die Weiterbildungen erfolgen im Rahmen der Colleges (European oder American), welche im European Board of Veterinary Spezialisation (EBVS) bzw. in der American Veterinary Medical Association (AVMA) zusammengefasst sind. c. Fachtierärztinnen und Fachtierärzten FVH in Weiterbildung: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach dem Staatsexamen oder der Dissertation eine mehrjährige Weiterbildung im Rahmen einer nationalen Fachspezialisierung absolvieren, wobei in der Regel mindestens 1 bis 2 Jahre an einer Universität absolviert werden müssen. d. Assistenzärztinnen/Assistenzärzte: Arbeiten nach dem Staatsexamen oder der Dissertation selbstständig im Klinikbetrieb. Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 415.212 2 Oberärztinnen und Oberärzte sind: Ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten im Klinikbetrieb. 3 Die Begriffe «Arbeitnehmerin» und «Arbeitnehmer» in diesem Reglement bezeichnen die Berufsgruppen gemäss Abs. 1 und 2. B. Arbeits- und Ruhezeit

§ 5 Arbeitszeit

1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Angestellten zur Verfügung der UZH als Arbeitgeberin zu halten haben; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. 2 Vorbehalten bleibt Art. 60 ArGV 17. Wöchentliche Sollarbeitszeit

§ 6 und Höchstarbeitszeit

1 Die wöchentliche Sollarbeitszeit von Montag bis Sonntag beträgt 48 Stunden.10 2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden. 3 Forschungstätigkeit und eigene ärztliche Weiter- und Fortbildung werden insgesamt mit höchstens 25% des jeweiligen Beschäftigungsgrads an die Sollarbeitszeit von Oberärztinnen und Oberärzten angerechnet. 4 Forschungstätigkeit und eigene ärztliche Weiter- und Fortbildung werden insgesamt mit höchstens 15% des jeweiligen Beschäftigungsgrads an die Sollarbeitszeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten angerechnet. 5 Vorbehalten für Abs. 3 und 4 bleiben Abweichungen gemäss Stellenbeschrieb. Tägliche

§ 7 Höchstarbeitszeit

Die tägliche Höchstarbeitszeit (im Rahmen der Tages- und Abendarbeit) einschliesslich Pausen und Überzeit darf 14 Stunden nicht überschreiten. Tag, Abend,

§ 8 Nacht, Woche

1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. 2 Die Arbeitswoche beginnt mit dem Montag bzw. mit dem Beginn der Schicht, die bis in den Montag führt. Sie dauert bis zur selben Stunde eine Woche später. Bei Nachtschichten gilt: a. für die Berechnung der Wochenarbeitszeit werden die Stunden der ganzen Schicht der Arbeitswoche des Montags angerechnet, b. für die Berechnung der Arbeitstage gilt der Sonntag als Arbeitstag und wird der Woche des Sonntags angerechnet. 415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 3 Für die einzelne Arbeitnehmerin oder den einzelnen Arbeitnehmer darf die Arbeitswoche höchstens fünfeinhalb Arbeitstage umfassen. Sie kann auf sechs Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für längstens vier Wochen zusammengelegt werden.

§ 9 Pausen

1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden, b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden, c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. 2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. 3 Die Mittagspause gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. 4 Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden. 5 Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Abs. 1 zu gewähren. 6 Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Tägliche

§ 10 Ruhezeit

1 Den Oberärztinnen und Oberärzten sowie den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. 2 Die Ruhezeit kann einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird. 3 Wird die tägliche Ruhezeit durch Piketteinsätze unterbrochen, muss die restliche Ruhezeit im Anschluss an den letzten Einsatz nachgewährt werden.

§ 11 Nachtarbeit

1 Jede Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gilt als Nachtarbeit. Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 415.212 2 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. 3 Wird in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten Nachtarbeit geleistet, darf die Arbeitszeit zehn Stunden im Zeitraum von zwölf Stunden dauern, wenn a. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit der oder des betroffenen Angestellten erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann, b. die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreitet und c. die oder der Angestellte einverstanden ist. Lohn- und Zeitzuschlag für Nachtarbeit

§ 12 (Nachtschicht)

1 Assistenzärztinnen und Assistenzärzte haben bei Nachtarbeit bis zu 25 Nächten Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25% (125% Gesamtlohn pro Stunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr). 2 Leisten sie Nachtarbeit ab 25 Nächten pro Kalenderjahr, haben sie zusätzlich zum Lohnzuschlag nach Abs. 1 Anspruch auf eine Kompensation von 10% der Zeit, während der sie tatsächlich Nachtarbeit geleistet haben. Der Zeitzuschlag ist innert eines Jahres zu kompensieren. 3 Wird im Einzelfall wider Erwarten im Verlaufe eines Kalenderjahres Nachtarbeit in mehr als 25 Nächten geleistet, ist der Lohnzuschlag für die ersten 25 Nächte nicht in den Zeitzuschlag umzuwandeln. 4 Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die höchstens während einer Randstunde abends oder morgens in der Nachtzeit arbeiten, kann entweder ein Lohn- oder ein Zeitzuschlag gewährt werden. 5 Die Ausgleichsruhezeit nach Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn a. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet oder b. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird. 6 Der Lohnzuschlag gemäss Abs. 1–4 wird nur gewährt, wenn er höher ist als die Vergütung gemäss § 25 dieses Reglements. In diesem Fall entfällt die Vergütung gemäss § 25. 7 § 132 Abs. 1 und 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) vom 19. Mai 19993 sind nicht anwendbar. 415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

§ 13 Schichtarbeit

1 Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen. 2 Die gleiche Schicht ist in der Regel nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Wochen zu leisten. 3 Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tages-/Abendarbeit ist zulässig, sofern a. sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit der betroffenen Angestellten schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages-/Abend- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, b. die oder der Angestellte schriftlich ihr bzw. sein Einverständnis erklärt hat und c. innert 24 Wochen die Tages-/Abendarbeits-Perioden insgesamt mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden. 4 In der regulären Spätschicht wird die Abendarbeit von Montag bis Freitag zwischen 20 Uhr und 23 Uhr mit Fr. 5.75 pro Stunde abgegolten. Weitere Vergütungen für Tages- und Abendarbeit an Wochenenden und Feiertagen richten sich nach den §§ 25 und 26 dieses Reglements. 5 § 132 Abs. 1 und 2 VVO3 sind nicht anwendbar. Schichten

§ 14 von Teilzeitangestellten

1 Bei Teilzeitangestellten beträgt die wöchentliche Sollarbeitszeit einen Bruchteil der 50-Stunden-Woche. 2 In der Regel wird die Teilzeitarbeit in ganzen Tagesschichten geleistet. Nur dann, wenn es betrieblich möglich oder erforderlich ist, können Teilschichten geplant werden. 3 Teilzeitangestellte sind nach Möglichkeit anteilmässig entsprechend ihres Arbeitspensums in die Tag-, Abend- und Nachtschichten sowie die Samstags- und Sonntagsarbeit oder die Pikettdienste einzuplanen.

§ 15 Planungsvorgaben

1 Die in den Kliniken der Fakultät verantwortlichen Stellen erarbeiten Planungsvorgaben zur Schicht- und Nachtarbeit. Pikettdienst gilt nicht als Schichtarbeit. 2 Die Planungsvorgaben werden von den zuständigen Stellen der Vetsuisse-Fakultät genehmigt. Sie sind jährlich im Hinblick auf einen weiteren Regelungsbedarf zu überprüfen. Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 415.212 Sonntage und wöchentliche

§ 16 Ruhetage

1 Der wöchentliche Ruhetag ist in der Regel ein Sonntag und dauert grundsätzlich von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr. 2 Die zusätzlichen ganzen Ruhetage sind den Sonntagen gleichgestellt und richten sich nach § 132 Abs. 3 VVO3. 3 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. 4 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind im Kalenderjahr wenigstens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden umfassen. Davon müssen mindestens 26 Ruhetage auf einen Sonntag fallen und mindestens die Zeit von 6 bis 16 Uhr umfassen. 5 Kann der wöchentliche Ruhetag aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen nicht in jeder Woche gewährt oder nicht vollständig gewährt werden, ist dieser spätestens in der dritten Folgewoche zu gewähren. Wöchentlicher

§ 17 freier Halbtag

1 Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt. Der wöchentliche freie Halbtag gilt als bezogen, wenn er auf einen Feiertag fällt (Bundesfeiertag oder kantonaler Feiertag ausserhalb des Sonntags). 2 Die Arbeitgeberin darf im Einverständnis mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt einzuhalten. 3 In Sonderfällen, wie bei unaufschiebbaren notwendigen betrieblichen Verrichtungen oder in anderen Notfällen in Bezug auf Leben und Gesundheit von Mensch und Tier, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an ihrem freien Halbtag zur Arbeitsleistung herangezogen werden. In diesen Fällen ist der wöchentliche freie Halbtag innert vier Wochen nachzugewähren. 4 Der wöchentliche freie Halbtag umfasst acht Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind. Er gilt als gewährt, wenn a. der ganze Vormittag von 6 bis 14 Uhr arbeitsfrei bleibt, b. der ganze Nachmittag von 12 bis 20 Uhr arbeitsfrei bleibt, 415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät c. der Schichtwechsel zwischen 12 Uhr und 14 Uhr erfolgt oder d. bei Nachtarbeit die alternierende Fünf-Tage-Woche oder im Zeitraum von vier Wochen zwei Kompensationstage eingeräumt werden. C. Überzeit Begriff der

§ 18 Überzeit

1 Überzeit ist die Arbeitszeit, die – ausnahmsweise – über die gesetzlich erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird. 2 Überzeit muss durch die vorgesetzte Stelle angeordnet oder nachträglich genehmigt werden. 3 Bei einer Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gibt es nur Überzeit und keine Mehrstunden. 4 Keine Überzeit ist ein Arbeitseinsatz an einem freien Halbtag, der nach vier Wochen zusammenhängend kompensiert wird, wobei die Höchstarbeitszeit während dieser vier Wochen durchschnittlich eingehalten ist. 5 Zeitzuschläge sind nie Überzeit. Zulässigkeit der

§ 19 Überzeit

1 Die Leistung bzw. Anordnung von Überzeit ist nur gestattet zur Erledigung notwendiger dringlicher Arbeiten, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Bearbeitung eines ausserordentlichen und vorübergehenden Arbeitsvolumens in Notfällen. 2 Überzeit darf auch in der Nacht und an Sonntagen und anderen gesetzlichen Ruhe- und Feiertagen sowie in Überschreitung der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit geleistet werden – zur notwendigen Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen oder – wenn es sich um vorübergehende Arbeiten in Notfällen handelt, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden können. 3 Ausser in Notfällen oder an arbeitsfreien Tagen dürfen pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer nicht mehr als zwei Stunden Überzeit am Tag geleistet werden. Im Kalenderjahr dürfen 140 Stunden Überzeit pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht überschritten werden. 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten dürfen nur mit ihrem Einverständnis zur Überzeitarbeit herangezogen werden. Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 415.212 Kompensation

§ 20 durch Freizeit

Überzeitarbeit ist im Einverständnis mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren: a. während der am Ersatzruhetag geleisteten Überzeit innert einer Woche, b. am wöchentlichen freien Halbtag geleistete Arbeitszeit innert vier Wochen, c. über die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit geleistete Überzeit innerhalb von sechs Wochen, d. in den übrigen Fällen, namentlich bei Piketteinsätzen ausserhalb der Höchstarbeitszeit, nach Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer innert 16 Wochen. Lohnzuschlag

§ 21 für Überzeitarbeit

Wurde die Überzeit nach zwölf Monaten seit ihrer Leistung im Sinne von § 20 nicht ausgeglichen, hat die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag für die Überzeitarbeit von 25% auszurichten. D. Pikettdienst Begriff und Verhältnis

§ 22 zur Arbeitszeit

1 Beim Pikettdienst hält sich die Assistenzärztin und der Assistenzarzt sowie die Oberärztin und der Oberarzt neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse. 2 Wird der Pikettdienst als Präsenzdienst im Tierspital geleistet, stellt die gesamte, zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar. 3 Wird der Pikettdienst als Bereitschaftsdienst ausserhalb des Tierspitals geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich die gesamte Wegzeit. 4 Für Piketteinsätze an Sonn- und Feiertagen gilt § 16 Abs. 3 dieses Reglements. Grundsätze des

§ 23 Pikettdienstes

1 Die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden. 415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 2 Ausnahmsweise kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern a. aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfügung stehen und b. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht. 3 Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist. Planung von Pikett und

§ 24 Ruhezeiten

1 Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden) unterbrochen werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. 2 Kann durch die Piketteinsätze eine Ruhezeit von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden; der Arbeitsbeginn ist dadurch zu verschieben. E. Vergütungen für Pikett-, Präsenz-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (Inkonvenienzentschädigungen) Vergütungen für Assistenzärztinnen und

§ 25 Assistenzärzte

1 Vergütung pro Dienst Stufe Dienstart (Pauschale) Stufe 1: Pikett mit weniger als fünf Stunden Arbeitseinsatz Fr. 40 Stufe 2: – Präsenzdienst (Tag und Nacht) oder – Pikett mit mehr als fünf Stunden Arbeitseinsatz (Tag und Nacht) oder – Tages- und Abendarbeit an Wochenenden (Samstag und Sonntag) und – Feiertagen gemäss § 132 Abs. 3 VVO Fr. 80 Stufe 3: Nachtarbeit (regulär, gemäss Dienstplan) Fr. 120 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 415.212 2 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, kantonale Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. Vorbehalten bleibt § 13 Abs. 4 dieses Reglements. Bei der Vergütung für Nachtarbeit ist § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen. Vergütungen für Oberärztinnen

§ 26 und Oberärzte

1 Die Grundvergütung pro Pikettdienst beträgt Fr. 30 brutto. Sie wird auch für Präsenzdienst oder Bereitschaftsdienst ausserhalb ausgerichtet. 2 Die Pikettdienstvergütung für einen effektiv geleisteten Piketteinsatz setzt sich aus der Grundvergütung und gegebenenfalls zusätzlich aus der Einsatzvergütung gemäss der Anzahl der für effektive Einsätze aufgewendeten Stunden zusammen. 3 Die Pikettdienstvergütung wird für die Zeit ab 18 Uhr bis 6 Uhr ausgerichtet sowie zu jeder Zeit an den Wochenenden und Feiertagen. Die Höhe der Einsatzvergütung pro Stunde brutto richtet sich nach der individuell geltenden Lohnklasse.9 Lohnklasse Einsatzvergütung pro Stunde brutto (einschliesslich 13. Monatslohnanteil sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung) 21 Fr. 62 22 Fr. 68 23 Fr. 78 24 Fr. 88 25 Fr. 88 4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, kantonale Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. Besonderheiten

§ 27 beim Lohnzuschlag

1 Wird Pikettdienst innerhalb der Höchstarbeitszeit geleistet, gilt dieser nicht als Überzeit. 2 Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit werden die Vergütungen während Ferien und Mutterschaftsurlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter ausgerichtet. 415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät F. Dokumentation

§ 28 Arbeitszeiterfassung

1 Die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie die Oberärztinnen und Oberärzte sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit anhand eines standardisierten Systems zur Arbeitszeiterfassung zu dokumentieren. Insbesondere zu erfassen sind a. Arbeitsbeginn und Arbeitsende, b. Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr, c. Ruhezeit, d. Pikettdienst, Piketteinsätze einschliesslich Wegzeiten, e. Überzeiten, f. Forschungszeit (Pauschale in Prozenten), g. eigene Weiter- und Fortbildung (Pauschale in Prozenten). 2 Die Arbeitszeiterfassung ist monatlich durch die/den direkte/n Vorgesetzte/n oder eine von dieser/diesem beauftragten Person zu kontrollieren und zu visieren. Die Arbeitszeiterfassungen sind fünf Jahre aufzubewahren. 3 Die Abteilung Personal nimmt selbstständig und/oder im Auftrag der Universitätsleitung Kontrollen über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften vor. Sie informiert vorgängig die zuständigen Stellen der Vetsuisse-Fakultät. G. Schlussbestimmungen Anstellungen

§ 29 im Stundenlohn

Befristete Anstellungen im Stundenlohn von klinisch tätigen Assistenzärztinnen und Assistenzärzten, von Oberärztinnen und Oberärzten sowie von Leitenden Ärztinnen und Ärzten für die Vergütung von Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddiensten werden ab Inkrafttreten dieses Reglements nicht mehr verlängert und unter Einhaltung der Kündigungsfrist spätestens auf den 31. Juli 2018 aufgelöst. Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 415.212 Herabsetzung

§ 30 der Sollarbeitszeit

Der Universitätsrat kann die Sollarbeitszeit gemäss § 6 Abs. 1 auf 48 Stunden herabsetzen, soweit dies betrieblich erforderlich ist. 1 OS 72, 623; Begründung siehe ABl 2017-04-28. Vom Regierungsrat genehmigt am 1. November 2017. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017. 3 LS 177.111. 4 LS 415.11. 5 LS 415.21. 6 SR 822.11. 7 SR 822.111. 8 SR 822.112. 9 Fassung gemäss URB vom 29. Januar 2018 (OS 73, 138; ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1. Januar 2017. 10 Fassung gemäss URB vom 21. September 2020 (OS 75, 481; ABl 2020-10-02). In Kraft seit 1. Januar 2021.

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