Art. 5
WRFG12) entzogen wurde; und
2. die Ausübung des Kaufrechts sichergestellt ist.
Art. 57f * ►c) Eintragung und Löschung im Grundbuch◄
1 Die Baubewilligungsbehörde hat die Veräusserungsbeschränkung und
das Kaufrecht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch anmerken zu lassen.
2 Der Gemeinderat hat die Anmerkungen löschen zu lassen, wenn das
Grundstück nicht mehr in der Zone mit Nutzungsbonus für Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus liegt.
Art. 58 ►Zone für Sport- und Freizeitanlagen◄
1 Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen ist bestimmt für Sport- und
Freizeitanlagen wie insbesondere:
1. Spielplätze und Sportanlagen;
2. Reitbetriebe;
3. Camping- und Rastplätze;
4. Familiengärten;
5. Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen.
2 Die zulässige Nutzung ist im Bau- und Zonenreglement konkret zu umschreiben.
Art. 59 ►Grünzone◄
1 Die Grünzone bezweckt:
1. die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen im Baugebiet; oder
2. die Gliederung grösserer, zusammenhängender Baugebiete, insbesondere zur Trennung von:
a) Wohn- und Industriegebieten;
b) Quartieren; oder
c) Gemeinden.
12) NG 751.3
2 Sie umfasst in der Regel nicht überbaute Gebiete, die von allen nicht
dem Zweck der Nutzung entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhalten sind; die zulässige Nutzung ist im Bau- und Zonenreglement konkret
zu umschreiben.
Art. 60 ►Verkehrszone◄
1 Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung einschliesslich Plätze, öffentliche Abstellplätze, Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstationen ohne Fremdnutzungen und dergleichen sind nach ihrer Fertigstellung im Rahmen der nächsten, ordentlichen Revision der Zonenplanung
der Verkehrszone zuzuweisen. *
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung oder -nutzung dienen.
Art. 61 * …
3.1.3 Nichtbauzonen
Art. 62 ►Landwirtschaftszone◄
1 Die Landwirtschaftszone dient den in der Raumplanungsgesetzgebung13) aufgeführten Zielen.
Art. 63 ►Speziallandwirtschaftszone◄
1 Die Gemeinden können im Zonenplan unter Beachtung der Ziele und
Grundsätze der Raumplanungsgesetzgebung14) Speziallandwirtschaftszonen festlegen, in denen zusätzlich auch Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig sind, die über die innere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes hinausgehen.
2 Der Regierungsrat:
1. * …
2. regelt die Anforderungen, welche die Gemeinden bei der Festlegung der Speziallandwirtschaftszonen zu beachten haben;
3. regelt die Anforderungen an Erschliessungsanlagen, die infolge
der Ausscheidung der Speziallandwirtschaftszonen neu zu erstellen oder auszubauen sind; und
13) SR 700
14) SR 700
4. regelt die Überwälzung von Infrastrukturkosten, die infolge der
Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen zusätzlich anfallen.
Art. 64 ►Übriges Gebiet◄
1 Übriges Gebiet umfasst Land:
1. das keiner Nutzung zugewiesen werden kann, wie insbesondere
Ödland oder Geröllhalden; oder
2. dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2 In dieser Zone gelten die Bestimmungen des Bundesrechts bezüglich
Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen, soweit keine einschränkenderen Nutzungsvorschriften festgelegt sind.
3.1.4 Weitere Zonen
Art. 64a * ►Sondernutzungszone◄
1 Die zulässige Nutzung in der Sondernutzungszone ist im Bau- und Zonenreglement konkret zu umschreiben.
Art. 65 ►Schutzzone◄
1. Grundsatz
1 Schutzzonen umfassen Gebiete, die aus Gründen des öffentlichen Interesses eines besonderen Schutzes bedürfen und für die keine kantonalen oder kommunalen Schutzmassnahmen gemäss der Gesetzgebung über den Denkmalschutz15) sowie den Natur- und Landschaftsschutz16) bestehen.
2 Als Schutzzonen können insbesondere bestimmt werden:
1. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
2. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich
wertvolle Landschaften;
3. landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet;
4. Aussichtslagen;
5. bedeutende Orts- und Strassenbilder;
6. die Umgebung:
a) geschichtlicher Stätten; oder
b) einzelner schutzwürdiger Objekte;
7. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
15) NG 322.2
16) NG 331.1
3 Die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen
sind im Bau- und Zonenreglement konkret zu umschreiben.
Art. 66 ►2. landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet◄
1 Die Schutzzone für das landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet
umfasst Siedlungsbereiche in landschaftlich exponierten Gegenden wie
insbesondere Hanglagen oder Seeufer.
2 In diesen Gebieten sind Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie
sich insbesondere aufgrund von Volumen, Materialisierung, Erscheinungsbild, Dachgestaltung, Ausrichtung, Farbgebung und Umgebungsgestaltung harmonisch ins Siedlungs- und Landschaftsbild einfügen.
3 Bei Bauvorhaben in diesem Gebiet ist die Stellungnahme der kantonalen Fachbehörde erforderlich.
4 Solaranlagen sind in diesem Gebiet gestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. b
RPG17) bewilligungspflichtig. *
Art. 67 ►3. Ortsbildschutz◄
1 In Schutzzonen für bedeutende Orts- und Strassenbilder sind Neubauten und bauliche Veränderungen im Massstab, im Material und in der
Farbgebung der bestehenden Bebauung anzupassen.
2 Solaranlagen sind in der Ortsbildschutzzone gestützt auf Art. 18a
Abs. 2 lit. b RPG18) bewilligungspflichtig. *
Art. 68 ►Freihaltezone◄
1 Die Freihaltezone dient dazu, Gebiete von Bauten und Anlagen freizuhalten.
2 Der Zweck ist im Bau- und Zonenreglement zu umschreiben.
Art. 69 * Gewässerraumzone
1 Die Gewässerraumzone dient zur Sicherstellung des Raumbedarfs,
der für die Gewährleistung der Funktionen gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GSchG)19) erforderlich ist.
17) SR 700
18) SR 700
19) SR 814.20
2 Die Ausscheidung der Gewässerraumzone und die in ihr zulässige
Nutzung richten sich nach den Vorschriften zum Gewässerraum20).
3 Die Festlegung des Gewässerraums richtet sich nach der Gewässergesetzgebung21), wenn dieser bei Verbauung oder Korrektion eines
Gewässers abweichend von der Gewässerraumzone festzulegen ist. *
Art. 69a * …
Art. 69b * Abflusswegzone
1. Zweck
1 Die Abflusswegzone dient dem Hochwasserschutz; sie bewahrt vor
Schäden, indem sie den erforderlichen Raum für den Hochwasserschutz, die Intervention bei Ereignissen und den Gewässerunterhalt
freihält.
2 Sie wird als überlagernde Zone entlang von kleineren Gewässern,
Runsen und Geländemulden ausgeschieden, bei denen keine Gewässerraumzone festgelegt wird.
Art. 69c * 2. Bau- und Nutzungsbeschränkungen
1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, die dem Zonenzweck zuwiderlaufen, sind untersagt. Sie sind ausnahmsweise erlaubt, wenn:
1. sie auf den Standort in der Abflusswegzone angewiesen sind;
und
2. der Zonenzweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2 Baubewilligungen in der Abflusswegzone bedürfen der Zustimmung
der Direktion.
3 Die Bestimmungen zur Abflusswegzone schränken die zulässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht weiter ein.
4 Die Festlegung der Abflusswege richtet sich nach der Gewässergesetzgebung22), wenn sie bei Verbauung oder Korrektion eines Gewässers abweichend von der Abflusswegzone festzulegen sind. *
Art. 70 * Gefahrenzone
1. allgemeine Bestimmungen
1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aufgrund von Naturgefahren
nicht oder nur unter sichernden Massnahmen bebaut werden dürfen.
20) SR 814.20, NG 631.1
21) NG 631.1
22) NG 631.1
2 Grundstücke werden aufgrund ihrer Gefährdung durch Naturgefahren
Gefahrenzonen zugeordnet; die Gefährdung ergibt sich aus der Kombination der Dynamik des Prozesses sowie der Intensität und Häufigkeit
der Ereignisse.
3 Je nach Gefährdungssituation sind die Gebiete zuzuweisen:
1. der Gefahrenzone 1 (Bauverbot);
2. der Gefahrenzone 2 (Bauen mit Auflagen); oder
3. der Gefahrenzone 3 (Hinweisbereich).
Art. 71 * 2. Nachweis Naturgefahren
1 Sondernutzungspläne und Bauvorhaben in Gefahrenzonen benötigen
einen fachtechnisch korrekt und stufengerecht erstellten Nachweis Naturgefahren.
2 Im Nachweis Naturgefahren sind insbesondere aufzuzeigen:
1. die örtliche Gefährdung;
2. die Anforderungen an das Bauvorhaben;
3. die Gewährleistung des Objektschutzes; und
4. der Schutz der Umwelt und der Nachbarn.
3 Der Nachweis Naturgefahren ist durch die gesuchstellende Person
einzureichen.
4 Der Gemeinderat ordnet je nach Notwendigkeit an:
1. weitergehende Massnahmen; oder
2. Ausnahmen von den Bestimmungen, wenn aufgrund von Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder hinreichend reduziert werden konnte.
Art. 72 * 3. Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung Ausführungsbestimmungen zu den Gefahrenzonen und deren Umsetzung, insbesondere:
1. zur Bewilligungspflicht für Terrainveränderungen und Abflusshindernisse, welche die Gefährdung beeinflussen;
2. zu Bauvorschriften sowie Nutzungsbeschränkungen; und
3. zu Ausnahmeregelungen bei nicht ausreichendem Objektschutz.
Art. 72a * Abflusskorridorzone
1 Die Abflusskorridorzone bezweckt, das Risiko bei ausserordentlichen
Ereignissen aller gravitativen Naturgefahren im Raum zu begrenzen.
2 Sie stellt dauerhaft sicher, dass der Abfluss im Überlastfall gewährleistet ist und die Abflusskorridore raumplanerisch gesichert sind.
3 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die erforderlichen Bestimmungen zur Abflusskorridorzone, insbesondere:
1. zur Unterscheidung verschiedener Typen von Abflusskorridorzonen;
2. über die zu erbringenden Nachweise bei Sondernutzungsplänen
und Baugesuchen;
3. zur Zulässigkeit und Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie
zu den Nutzungen in der Abflusskorridorzone.
3.2 Erschliessung von Bauzonen
Art. 73 ►Erschliessungspflicht, Erschliessungsanlagen◄
1 Die Gemeinden haben die Bauzonen zeit- und nutzungsgerecht zu
erschliessen; dafür steht ihnen das Enteignungsrecht zu.
2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm.
3 Die Gemeinde erstellt die Erschliessungsanlagen, sofern nicht andere
Erschliessungsträger dazu ermächtigt oder verpflichtet sind.
4 Der Gemeinderat kann den betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern die Erstellung der Erschliessungsanlagen überbinden.
Art. 74 Erschliessungsvereinbarung
1 Der Gemeinderat ist verpflichtet, vor der Beschlussfassung über die
Einzonung neuer Bauzonen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern des einzuzonenden Landes auf schriftliche Erschliessungsvereinbarungen hinzuwirken, die insbesondere den spätesten
Ausführungszeitpunkt und die Finanzierung der Erschliessungsanlagen
regeln.
2 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, orientiert der Gemeinderat
die Stimmberechtigten über die Gründe.
3 Die Vereinbarungen sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 75 ►Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer◄
1 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können
sich durch die Direktion ermächtigen lassen, ihr Land selber zu
erschliessen, wenn die Gemeinde binnen dreier Jahre nach Bezeichnung des Erschliessungsbereiches die Erschliessung nicht in Angriff genommen hat.
2 Diesen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern steht das Enteignungsrecht gemäss Art. 73 oder das Recht zur Benutzung des öffentlichen Grundes zu.
3 Ein von der Gemeinde zu tragender Teil der Erschliessungskosten ist
zu leisten, wenn die Erschliessungsanlagen benutzbar sind; sie legt die
Verteilung der Erschliessungskosten sinngemäss nach Art. 76 fest.
Art. 76 ►Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer◄
1 Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen Beiträge für
die Erschliessungskosten.
2 Bestehen keine spezialgesetzlichen Bestimmungen, erhebt die
Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Beiträge im Verhältnis zu dem aus der Erschliessung erwachsenden Vorteil.
3 Die Beiträge sind zu leisten, wenn die Erschliessungsanlagen benutzbar sind.
4 Landumlegung, Grenzregulierung
4.1 Landumlegung
Art. 77 Zweck, Geltungsbereich
1 Mit der Landumlegung werden Grundstücke innerhalb und ausserhalb
der Bauzone neu gebildet, so dass sie sich nach Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige Nutzung eignen.
2 Sie kann auch zur Erschliessung von Grundstücken durchgeführt werden.
3 Die Bestimmungen über die Landumlegung gelten nicht für die land-
und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung.
Art. 78 Voraussetzungen
1 Eine Landumlegung darf in der Regel nur aufgrund eines rechtskräftigen Zonen-, Sondernutzungs-, Strassenlinien- oder Baulinienplans, eines Strassen- oder Wasserbauprojektes oder im Zusammenhang mit
der Ausarbeitung oder Anpassung eines solchen Planes oder Projektes
vorgenommen werden.
2 Der Gemeinderat kann eine Landumlegung anordnen und durchführen, wenn:
1. dadurch eine den Zielen der Raumplanung besser entsprechende
Nutzungsordnung verwirklicht werden kann; oder
2. das öffentliche Interesse die Sanierung eines überbauten Gebietes erfordert.
3 Er ist zur Durchführung einer Landumlegung verpflichtet, wenn:
1. der Regierungsrat dies im Zusammenhang mit Nutzungsplanungen sowie Planungen von Strassen oder anderen öffentlichen
Bauten und Anlagen verfügt; oder
2. die Mehrheit der interessierten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des in Frage kommenden Bodens gehört, dies verlangt.
Art. 79 Entscheid, Einleitung, Auflage
1 Der Gemeinderat leitet die Landumlegung nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weiterer Beteiligter durch Entscheid ein. Der Zweck und das betroffene Gebiet sind zu
umschreiben.
2 Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Rechtsmittel zu veröffentlichen
und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu eröffnen.
Art. 80 Planungszone
1 Beschliesst der Gemeinderat die Durchführung eines Landumlegungsverfahrens, kann er eine Planungszone erlassen.
2 Die Planungszone erlischt, wenn der Landumlegungsplan nicht binnen
zweier Jahre aufgelegt oder nicht binnen vier Jahren genehmigt wird.
Der Gemeinderat kann diese Fristen einmal um höchstens ein Jahr verlängern.
Art. 81 Land für den Gemeinbedarf
1 Von den betroffenen Grundstücken können Flächen für Verkehrsanlagen, Abstellflächen für Fahrzeuge, Spielplätze, Freizeitanlagen und weitere den gemeinsamen Bedürfnissen dienende Anlagen ausgeschieden
werden.
2 Diese Flächen sind den Eigentümerinnen und Eigentümern zu Gesamteigentum zuzuweisen, soweit sie nicht ins Eigentum eines Gemeinwesens übergehen.
3 Für die Abtretung von Rechten zu öffentlichen Zwecken ist die Entschädigung nach den Bestimmungen der Enteignungsgesetzgebung23)
festzusetzen, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
Art. 82 Neuzuteilung, Wertausgleich, Wert
1 Alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sollen einen Anteil
an der Verteilmasse erhalten, der wertmässig dem eingebrachten Land
entspricht. Der Verlust an zuteilungsfähigem Land zufolge Ausscheidung von Flächen für den Gemeinbedarf ist im Verhältnis der Ausmasse
der eingebrachten Flächen anzurechnen.
2 Durch Land nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind finanziell
auszugleichen. Durch Dienstbarkeiten Betroffene haben einen angemessenen Vorteilbeitrag zu leisten oder sind zu entschädigen.
3 Reicht der Anteil einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers an der Verteilmasse zur Bildung eines überbaubaren Grundstücks
nicht aus, ist eine finanzielle Abgeltung zu entrichten.
4 Für die Schätzung der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen,
Bäume und anderer Bestandteile der Grundstücke ist der Verkehrswert
massgebend.
Art. 83 Auflage, Einwendung, Entscheid
1 Der Landumlegungsplan mit Verkehrswertschätzung, vorgesehener
Neuzuteilung und allfälligem Wertausgleich ist unter Hinweis auf die
Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer während 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen. Diese sind über die
Auflage zu informieren.
23) NG 266.1
2 Mit schriftlicher Zustimmung aller Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weiterer Beteiligter kann auf die Planauflage verzichtet
werden.
3 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.
4 Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über den Landumlegungsplan und allfällige Einwendungen.
Art. 84 Genehmigung, Inkrafttreten, Eintrag im Grundbuch
1 Der Landumlegungsplan bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des
Regierungsrates; er entscheidet gleichzeitig über die Verwaltungsbeschwerden.
2 Die neuen Rechtsverhältnisse treten frühestens mit der Genehmigung
des Landumlegungsplanes und, sofern die Landumlegung im Hinblick
auf einen neuen oder anzupassenden Nutzungsplan durchgeführt wird,
mit der Rechtskraft des neuen oder angepassten Nutzungsplanes in
Kraft. Der Gemeinderat kann einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Rechtsverhältnisse festlegen.
3 Nach Abschluss des Landumlegungsverfahrens veranlasst der
Gemeinderat den Eintrag der neuen Rechtsverhältnisse im Grundbuch.
Art. 85 Kosten
1 Die Kosten der Landumlegung und der Aufwendungen für Anlagen, die
vorwiegend den allgemeinen Bedürfnissen des Landumlegungsgebietes
dienen, kann der Gemeinderat nach Massgabe der Vor- und Nachteile
auf die Beteiligten verlegen.
2 Gegen den Kostenverteiler kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
3 Dieser entscheidet über die Einsprache, wenn keine gütliche Einigung
herbeigeführt werden kann.
4.2 Grenzregulierung
Art. 86 Voraussetzungen
1 Der Gemeinderat kann auf den Zeitpunkt der Überbauung auf Gesuch
einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers oder von Amtes
wegen eine Grenzregulierung anordnen, wenn das Baugrundstück:
1. ungünstig abgegrenzt; und
2. aufgrund seines Flächeninhalts überbaubar ist.
2 Den anderen beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern darf aus der Grenzregulierung kein nennenswerter Nachteil erwachsen. Insbesondere dürfen Grundstücke, die einseitig abgetrennt
werden, nicht selbständig überbaubar sein. Der Wert der Grundstücke
darf nur unerheblich verändert werden.
Art. 87 Wertausgleich
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Wertänderungen der Grundstücke finanziell auszugleichen.
2 Dinglich Berechtigte, deren Rechte beeinträchtigt werden, haben ihre
Ansprüche auf Entschädigung bei der Grundeigentümerin oder beim
Grundeigentümer des belasteten Grundstücks geltend zu machen.
Art. 88 Verfahren
1 Der Gemeinderat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über:
1. die neuen Grenzen;
2. die allfällig zu leistenden Entschädigungen; und
3. die Verteilung der Kosten.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Landumlegung.
5 Übernahmepflicht, Entschädigungen und Beiträge
Art. 89 Übernahmepflicht der Gemeinde
1 Wird ein nicht überbautes Grundstück von Baulinien so zerschnitten,
dass auf keinem der frei bleibenden Abschnitte eine ordentliche Baute
erstellt werden kann, oder fällt der grössere Teil eines Grundstücks zwischen die Baulinien, kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verlangen, dass die Gemeinde das ganze Grundstück zum Verkehrswert ohne Berücksichtigung der Baulinien übernimmt.
Art. 90 Anmerkung von Entschädigungen im Grundbuch
1 Die Auszahlung von Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen
gemäss Art. 5 RPG24) ist im Grundbuch anzumerken.
24) SR 700
Art. 91 Beiträge für öffentliche Werke
1. Beitragspflicht
1 Gemeinden, Gemeindeverbände und Genossenschaften des kantonalen Rechts können für öffentliche Werke oder für Werke im öffentlichen
Interesse von den interessierten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern Beiträge an die Bau-, Korrektions-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben. Für Wasser- und Energieversorgungsanlagen sowie
Abwasseranlagen steht dieses Recht auch privaten Unternehmen zu,
wenn sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Auftrag des zuständigen
Gemeinwesens erfüllen.
2 Beitragspflichtig sind auch interessierte Eigentümerinnen oder Eigentümer von Anlagen jeder Art wie insbesondere Geleisen, Leitungen,
Kanäle oder Seilbahnen, soweit diese nicht bereits als Bestandteil eines
Grundstücks erfasst werden.
Art. 92 2. Beiträge
1 Die Beiträge sind nach Massgabe der Vor- und Nachteile zu bemessen, die den Grundstücken aus dem Werk entstehen.
2 Die Träger von Werken im Sinne von Art. 91 Abs. 1 haben die Beiträge
der interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in einem Reglement zu ordnen, bei Strassen unter sinngemässer Berücksichtigung der Vorschriften der Perimeterverordnung.
3 Ist der Träger des Werkes ein privates Unternehmen, bedarf das Reglement der Genehmigung durch:
1. den Gemeinderat, wenn das Reglement nur für das Gemeindegebiet gilt;
2. den Regierungsrat, wenn das Reglement für mehr als ein
Gemeindegebiet gilt.
Art. 93 3. Pfandrecht
1 Gemeinden, Gemeindeverbände, Genossenschaften des kantonalen
Rechts und Versorgungsunternehmen haben für ihre Beitragsforderungen ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes
Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch25), und zwar für Baukosten auf
zehn und für Betriebs- und Unterhaltskosten auf zwei Jahre.
25) NG 211.1
6 Bauvorschriften
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 94 ►Benützung öffentlichen Grundes◄
1 Die vorübergehende oder dauernde Benützung öffentlichen Grundes
ist bewilligungspflichtig.
2 Für diese Benützung kann eine Verwaltungsgebühr und eine Benützungsgebühr erhoben werden.
3 Die Höhe der Gebühren und das Verfahren sind für kantonales
Eigentum durch den Kanton und für kommunales Eigentum durch die
Gemeinde zu regeln. *
4 Die Bestimmungen des Strassengesetzes26) bleiben vorbehalten.
Art. 95 ►Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund◄
1 Der Kanton, die Gemeinden und die Unternehmen der Kommunikation
sowie der Wasser- und Energieversorgung sind berechtigt, auf eigene
Kosten an Grundstücken und Bauten unentgeltlich Zeichen und Einrichtungen anzubringen, soweit es das öffentliche Interesse erfordert.
Art. 96 ►Strassenbenennung, Häusernummerierung◄
1 Die Benennung von Strassen gemäss Art. 3 lit. f der eidgenössischen
Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)27) und die Häusernummerierung ist Sache des Gemeinderates.
2 Er berücksichtigt nach Möglichkeit begründete Wünsche; wo möglich
sind geografische Namen der amtlichen Vermessung zu übernehmen.
3 Sofern für die Schreibweise der Strassennamen Elemente geografischer Namen der amtlichen Vermessung übernommen werden, entscheidet die Direktion nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung28).
Art. 97 Reklamen *
1 Reklamen im Freien oder in Bauten und Anlagen mit Wirkung ins Freie
sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Für baubewilligungspflichtige
Reklamen ist das Baubewilligungsverfahren massgebend. *
26) NG 622.1
27) SR 510.625
28) SR 510.62
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere: *
1. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht;
2. die Zulässigkeit, das Anbringen, die Ausgestaltung, die Abstände
und den Unterhalt von Reklamen;
3. das Bewilligungsverfahren;
4. den Vollzug der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung29).
3 Die Verordnung berücksichtigt den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler sowie der Verkehrssicherheit
und den Schutz vor übermässigen Lichtemissionen. *
4 Die Gemeinden können in ihrer Nutzungsplanung Reklamemöglichkeiten in Gebieten, denen wegen ihrer Lage, Bedeutung, Umgebungssensivität oder Beschaffenheit eine besondere Schutzwürdigkeit zukommt,
generell einschränken. *
Art. 98 ►Unterhalt von Gebäuden und Grundstücken◄
1 Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind im Interesse des Orts-
und Landschaftsbildes in ordentlichem Zustand zu erhalten.
2 Der Gemeinderat kann von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer verlangen:
1. zerfallene Gebäude oder Bauruinen abzubrechen und das Terrain
dem ursprünglichen Zustand anzupassen; oder
2. Umgebungsarbeiten binnen zwölf Monaten nach der Abnahme
der Baute oder Anlage fertig zu erstellen.
Art. 99 Ausnahmen von kommunalen und kantonalen Bauvorschriften
1 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen, unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Interessen, Ausnahmen von den kommunalen
Bauvorschriften bewilligen:
1. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der kommunalen Bauvorschriften eine unzumutbare Härte
bedeuten würde;
2. bei der Änderung bestehender rechtswidriger Bauten, wenn die
Änderung gesamthaft gesehen zu einer besseren Nutzung des
vorhandenen umbauten Raumes führt; oder
3. wenn die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall zu
einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen würde.
29) SR 741.01
2 Ausnahmen dürfen die öffentlichen Interessen nicht wesentlich verletzen und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglements nicht zuwiderlaufen.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Gemeinderat im Einzelfall mit Genehmigung der Direktion Ausnahmen von kantonalen Bauvorschriften bewilligen.
6.2 Erschliessung von Baugrundstücken
Art. 100 ►Zufahrt◄
1 Die Zufahrt in Notfällen wie insbesondere für die Feuerwehr oder die
Sanität ist jederzeit über einen Zufahrtsweg oder eine tragfähige Fahrspur zu gewährleisten; auf diese Zufahrt kann verzichtet werden, wenn
der Notfalleinsatz anderweitig gewährleistet ist.
2 Der Gemeinderat kann die Sicherstellung der Zufahrt für Hinterliegende verlangen.
3 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung weitere Vorschriften
über die Zufahrt.
Art. 101 ►Rechtliche Sicherung◄
1 Zufahrten über Privatgrundstücke sind durch Eintrag im Grundbuch sicherzustellen.
2 Die Änderung oder Löschung dieses Eintrags bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.
6.3 Bebauungsvorschriften
Art. 102 ►Bebaubarkeit◄
1. im Allgemeinen
1 Die Bebaubarkeit eines Grundstücks wird begrenzt durch:
1. die in der jeweiligen Zone geltende Gesamthöhe; und
2. den Grenzabstand gemäss Art. 110 ff., soweit nicht ein grösserer
Abstand gemäss Art. 118 ff. oder der Spezialgesetzgebung zu
berücksichtigen ist.
2 Über diese Begrenzungen dürfen keine Gebäudeteile hinausragen, mit
Ausnahme von:
1. Kaminen um höchstens 2 m;
2. technisch bedingten Dachaufbauten um höchstens 1 m;
3. * nicht begehbaren Dachvorsprüngen mit einer horizontalen Ausladung um höchstens 1.3 m;
4. * vorspringenden Gebäudeteilen.
3 Abgrabungen sind bis 3 m beziehungsweise für Hauseingänge und
Garageneinfahrten einschliesslich der dazugehörigen Rampen bis 4 m
unter das Niveau des massgebenden Terrains auf höchstens der Hälfte
der nicht überbauten anrechenbaren Grundstücksfläche zulässig. *
4 Das massgebende Terrain kann aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen in Sondernutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahren abweichend vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf festgelegt werden. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung der
Direktion. *
Art. 103 ►2. bei Giebelbauten◄
1 Bei Giebelbauten kann die zulässige Gesamthöhe in einem Punkt des
mittleren Drittels der Gebäudelänge oder der Gebäudebreite um höchstens 2 m überschritten werden, wenn die beiden anderen Gebäudeseiten die zulässige Gesamthöhe um mindestens dasselbe Mass unterschreiten.
2 Erlässt eine Gemeinde für eine genau bestimmte Zone Vorschriften
zur Dachgestaltung, kann sie das Recht gemäss Abs. 1 für diese Zone
im Bau- und Zonenreglement ausschliessen. *
Art. 104 * ►3. kommunale Bebauungsvorschriften◄
1 Die Gemeinden bestimmen im Bau- und Zonenreglement für Bauzonen:
1. eine maximale Gesamthöhe;
2. eine maximale und eine minimale Überbauungsziffer;
3. einen Höchstanteil an Hauptbauten gemäss Art. 104a Abs. 2;
4. einen Höchstanteil an Nebenbauten und Hauptbauten gemäss
Art. 104a Abs. 3.
2 Sie können im Bau- und Zonenreglement die Bebaubarkeit von Grundstücken ergänzend regeln, indem sie in einzelnen Bauzonen:
1. eine minimale Gesamthöhe vorsehen;
2. eine maximale Gebäudelänge festlegen;
3. den Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 110 bereits für Gebäude
mit einer Fassadenflucht von mehr als 25 m vorsehen;
4. eine Grünflächenziffer vorsehen;
5. das zulässige Mass bei Abgrabungen zusätzlich begrenzen; oder
6. die höhenmässige Bebaubarkeit in steilen Hanglagen zusätzlich
begrenzen.
3 Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement bei bestimmten
Zonen auf die Festlegung kommunaler Bebauungsvorschriften verzichten. Ein Verzicht ist zulässig bei:
1. Zonen für öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Verkehrszonen, wenn für die jeweilige Zone
kein fester Grenzabstand gemäss Art. 110 Abs. 4 festgelegt ist;
2. Zonen, in denen grundsätzlich keine Bauten über das massgebende Terrain hinausragen dürfen;
3. allen Zonen, in denen eine Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplans besteht.
Art. 104a * ►4. Unterteilung der Überbauungsziffer◄
1 Die Bebaubarkeit wird durch folgende zwei Prozentsätze eingeschränkt:
1. Höchstanteil an Hauptbauten;
2. Höchstanteil an Nebenbauten und Hauptbauten, der auch den
Prozentsatz gemäss Ziff. 1 umfasst.
2 Der Höchstanteil an Hauptbauten legt fest, welcher prozentuale Anteil
der maximal zulässigen anrechenbaren Gebäudefläche höchstens mit
Gebäuden oder Teilen von Gebäuden bebaut werden darf, die mehr als
4.5 m über das massgebende Terrain hinausragen.
3 Der Höchstanteil an Nebenbauten und Hauptbauten legt fest, welcher
prozentuale Anteil der maximal zulässigen anrechenbaren Gebäudefläche höchstens mit Gebäuden oder Teilen von Gebäuden bebaut werden
darf, die mehr als 1.5 m über das massgebende beziehungsweise tiefer
gelegte Terrain hinausragen.
Art. 105 ►Nutzungsübertragung◄
1. Zulässigkeit
1 Eine Übertragung der gemäss den Nutzungsziffern zulässigen Nutzung auf ein anderes Grundstück ist zulässig, wenn:
1. das belastete und das begünstigte Grundstück im selben Quartier
liegen;
2. das belastete und das begünstigte Grundstück der gleichen Bauzonenart angehören;
3. die Überbauungsziffer beim begünstigten Grundstück um höchstens einen Fünftel erhöht wird;
4. die Grünflächenziffer beim begünstigten Grundstück um höchstens einen Fünftel gesenkt wird;
5. die Bauten und Anlagen auf dem belasteten Grundstück durch
die Nutzungsübertragung nicht baurechtswidrig werden; und
6. die übrigen Bauvorschriften einer Nutzungsübertragung nicht entgegenstehen.
2 Kettenübertragungen sind nicht zulässig.
3 Die Nutzungsübertragung über Strassen und kleinere Gewässer hinweg ist zulässig.
Art. 106 ►2. in Sondernutzungsplangebieten◄
1 In Sondernutzungsplangebieten sind Abweichungen von Art. 105
Abs. 1 Ziff. 1–5 zulässig.
Art. 107 ►3. Form, Anmerkung im Grundbuch◄
1 Die Nutzungsübertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Gemeinderates und der öffentlichen Beurkundung.
2 Sie ist auf Veranlassung des Gemeinderates und auf Kosten der begünstigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Grundbuch
aller beteiligten Grundstücke als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.
3 Die Löschung der Anmerkung bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.
Art. 108 ►Nutzungsziffern bei Parzellierungen◄
1 Wird ein bereits überbautes Grundstück geteilt, hat das Grundbuchamt
dem Gemeinderat davon Kenntnis zu geben.
2 Der Gemeinderat stellt die tatsächlich beanspruchten Nutzungsziffern
der einzelnen Grundstücke fest. Er verfügt die erforderlichen Nutzungsübertragungen, wenn die zulässige Nutzungsziffer bei einzelnen Grundstücken überschritten ist; die Beschränkung gemäss Art. 105 ist nicht
anwendbar.
3 Die Nutzungsübertragung ist gemäss Art. 107 im Grundbuch anzumerken.
6.4 Abstände
6.4.1 Grundsatz
Art. 109 ►Mehrere Abstände◄
1 Kommen mehrere Abstandsvorschriften zur Anwendung, sind sämtliche Abstände einzuhalten.
6.4.2 Grenzabstand
Art. 110 * ►Grundabstand, Mehrlängenzuschlag◄
1 Der Grenzabstand setzt sich zusammen aus dem Grundabstand und
dem Mehrlängenzuschlag; vorbehalten bleiben Baulinien und die speziellen Grenzabstände gemäss Art. 111 ff.
2 Der Grundabstand beträgt einen Drittel der zonengemässen Gesamthöhe, mindestens jedoch 3 m und höchstens 10 m.
3 Bei Gebäuden mit einer Gebäudelänge beziehungsweise einer Gebäudebreite von über 40 m Länge beträgt der Mehrlängenzuschlag ein
Zehntel der Mehrlänge. Er beträgt höchstens 4 m.
4 Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement für genau bestimmte Zonen, in denen eine bauliche Verdichtung angestrebt wird,
feste Grenzabstände von mindestens 3 m und höchstens 10 m festlegen.
Art. 111 * ►Spezielle Grenzabstände◄
1. Kleinbauten, Unterniveaubauten, unterirdische Bauten, Nebenbauten
1 Der Grenzabstand beträgt:
1. für Kleinbauten 2 m;
2. für Gebäudeteile von Unterniveaubauten, die über das massgebende Terrain hinausragen, 2 m;
3. für die übrigen Gebäudeteile von Unterniveaubauten und für unterirdische Bauten 1 m;
4. für weitere Gebäude und Gebäudeteile, die höchstens 4.5 m über
das massgebende Terrain hinausragen, 3 m.
Art. 112 ►2. Einfriedungen◄
1 Künstliche Einfriedungen aller Art wie insbesondere freistehende Mauern, Holzwände oder Lärmschutzwände, die nicht mehr als 1.5 m über
das massgebende Terrain hinausragen, dürfen an der Grenze erstellt
werden.
2 Übersteigen künstliche Einfriedungen dieses Höhenmass, sind sie um
ihre Mehrhöhe von der Grenze zurückzusetzen. Sie dürfen die Höhe
von 3 m nicht überschreiten.
3 Für Grünhäge und Hecken gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch30).
Art. 113 ►3. Terrainveränderungen◄
1 Terrainveränderungen aller Art haben einen Grenzabstand von mindestens 60 cm einzuhalten; daran anschliessend dürfen:
1. Abgrabungen senkrecht erfolgen;
2. Aufschüttungen im Bereich des Grenzabstandes gemäss Art. 110
f. mit keinem Teil des Böschungsabschlusses über eine ideelle
Böschungslinie mit einem Winkel von 45° hinausragen.
Art. 114 ►4. Bauten und Anlagen am Bauzonenrand◄
1 Bei Bauten und Anlagen am Bauzonenrand gelten die Grenzabstandsvorschriften gemäss Art. 110 ff.
2 Der Abstand zum Bauzonenrand beträgt mindestens 2 m, für unterirdische Bauten mindestens 1 m.
6.4.3 Gebäudeabstand
Art. 115 ►Bemessung◄
1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der gesetzlichen Grenzabstände.
2 Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so
zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen wäre.
3 Kleinbauten haben gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück
einen Gebäudeabstand von 1 m einzuhalten, sofern damit keine Gefahrenerhöhung verbunden ist.
30) NG 211.1
6.4.4 Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen
Art. 116 ►Ausnahmebewilligung◄
1 Der Gemeinderat kann von den Grenz- und Gebäudeabständen dieses Gesetzes Ausnahmen bewilligen:
1. in bestehenden Ortskernen;
2. bei Industrie- und Gewerbebauten innerhalb ihrer Anlage;
3. bei schwierigem Baugelände;
4. zur Erhaltung architektonisch oder historisch wertvoller Ortsteile;
5. für Wärmedämmungen bei bestehenden Gebäuden;
6. innerhalb von Sondernutzungsplangebieten;
7. für Lärmschutzeinrichtungen;
8. für zeitlich befristete Bauten, wobei gegenüber den Nachbargrundstücken die ordentlichen Abstände einzuhalten sind;
9. bei Bauten auf dem gleichen Grundstück; oder
10. in ausserordentlichen Fällen, wenn die Einhaltung der ordentlichen Abstände eine besondere Härte darstellen würde.
2 Diese Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn:
1. private und schutzwürdige öffentliche Interessen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden; und
2. die Genehmigung der für den Feuerschutz zuständigen Instanz
vorliegt.
3 Steht auf einem Nachbargrundstück bereits eine Baute in einem geringeren Abstand von der gemeinsamen Grenze, als dieses Gesetz vorschreibt, kann der Gemeinderat ausnahmsweise einen kleineren Gebäudeabstand bewilligen, sofern:
1. der neue Bau mindestens den gesetzlichen Grenzabstand einhält; und
2. die Unterdistanz zum Nachbargebäude unter den Gesichtspunkten der Gesundheit, des Feuerschutzes sowie des Schutzes des
Orts- und Landschaftsbildes tragbar erscheint.
Art. 117 ►Vereinbarung◄
1 Gestützt auf eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können:
1. die Abstände am Bauzonenrand gemäss Art. 114 auf 2 m reduziert werden;
2. die Grenzabstände reduziert oder aufgehoben werden;
3. die Gebäudeabstände reduziert oder aufgehoben werden.
2 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.
Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 116 Abs. 2
eingehalten sind.
3 Die Vereinbarung ist im Grundbuch als Grunddienstbarkeit einzutragen.
6.4.5 Andere Abstände
Art. 118 ►Messweise31)◄
1 Die anderen Abstände bemessen sich aufgrund der jeweiligen Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie des äussersten, für den
Grenzabstand massgebenden Gebäude- beziehungsweise Anlageteils
und:
1. dem Fahrbahnrand einschliesslich Radstreifen beim Strassenabstand;
1a. * dem Fahrbahnrand beim Velowegabstand;
2. der Stockgrenze beim Waldabstand;
3. * …
4. der näher gelegenen Bahnschiene beim Bauabstand gegenüber
Bahnlinien.
Art. 119 ►Strassen- und Velowegabstand◄
1. Grundsätze *
1 Der Strassen- und Velowegabstand beträgt: *
1. bei Kantonsstrassen: 6 m
2. bei allen übrigen Strassen: 4 m
3. * bei Velowegen: 3 m
2 Bei unterirdischen Bauten oder Gebäudeteilen beträgt der Abstand gegenüber Strassen 3 m, gegenüber Velowegen 1 m. *
3 … *
Art. 119a * 2. Ausnahmen
1 Strassen- und Velowegabstände können durch die Baubewilligungsbehörde ausnahmsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden.
2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn:
1. dies besondere Verhältnisse erfordern oder rechtfertigen;
2. die Bestimmungen über die Sichtfelder eingehalten sind;
31) Abs. 1 Ziff. 3 bereits in Kraft
3. keine öffentlichen Interessen wie insbesondere die Verkehrssicherheit oder die Verkehrsentwicklung beeinträchtigt werden; und
4. keine wesentlichen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden.
Art. 120 ►Waldabstand◄
1. Der Waldabstand beträgt:
1. für Hochbauten, Unterniveaubauten und Kleinbauten
gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2: 15 m
2. für unterirdische Bauten und unterirdische Gebäudeteile: 7 m
3. für Kleinbauten gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1: 6 m
2 In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat beim Vorliegen besonderer
Verhältnisse mit Genehmigung des für den Wald zuständigen Amtes in
Abweichung von Abs. 1 Ziff. 1 einen geringeren Abstand bewilligen.
3 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn:
1. die Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen nicht gefährdet
ist; und
2. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer mit der Walde
igentümerin oder dem Waldeigentümer eine Vereinbarung über
die dauerhafte Waldrandpflege und über die Mehrkosten für die
Holzerei getroffen hat; die Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.
Art. 121–122 * …
Art. 122a * Gewässerabstand
1 Ist weder ein Gewässerraum noch ein Abflussweg beziehungsweise
eine entsprechende Zone festgelegt, gilt ein Gewässerabstand von 7 m
vom Gewässerrand. *
2 Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerabstands sind nur zulässig, wenn: *
1. * die Gewässerfunktionen nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
und
2. * die Direktion die Zustimmung erteilt.
Art. 123 ►Abstand gegenüber Bahnlinien◄
1 Der Abstand gegenüber Bahnlinien beträgt 6 m.
6.5 Abstellplätze für Fahrzeuge
Art. 124 ►Erstellungspflicht, Aufhebung◄
1 Bei der Errichtung von Bauten oder Anlagen sind unter Vorbehalt von
Art. 126 Abstellplätze für Fahrzeuge zu erstellen.
2 Bei der Änderung von Bauten und Anlagen sind zusätzliche Abstellplätze zu erstellen, wenn mehr Abstellplätze als bisher erforderlich sind.
3 Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten und Anlagen unabhängig von baulichen Massnahmen die Aufhebung von Abstellplätzen
für Fahrzeuge anordnen, wenn:
1. der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen bewirkt;
und
2. die Verpflichtung zumutbar ist.
Art. 125 ►Anzahl, Lage◄
1 Die Anzahl Abstellplätze richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen
und der Nutzung des Grundstücks.
2 Für Besucherinnen und Besucher ist eine angemessene Anzahl Plätze
zu erstellen.
3 Der Regierungsrat legt die Mindestanzahl an Abstellplätzen und deren
Lage in einer Verordnung fest.
Art. 126 ►Reduktion des Pflichtabstellplatzbedarfs◄
1 Bei Bauvorhaben mit einer qualitativ hochwertigen Anbindung an den
öffentlichen Verkehr kann der Gemeinderat die erforderliche Anzahl an
Pflichtabstellplätze reduzieren.
2 Eine solche Reduktion oder Aufhebung des Pflichtabstellplatzbedarfs
hat keine Ersatzabgabe zur Folge.
Art. 127 ►Rechtliche Sicherung◄
1 Bestand und bestimmungsgemässe Nutzung von Abstellplätzen ausserhalb des Baugrundstücks sind durch Eintrag im Grundbuch sicherzustellen.
2 Der Gemeinderat veranlasst diesen Eintrag auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer.
3 Die Änderung oder Löschung des Eintrags bedarf der Genehmigung
des Gemeinderates.
Art. 128 ►Gemeinschaftsanlagen, Erstellungspflicht◄
1 Die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen und die
Beteiligung an solchen können vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren verfügt werden, wenn:
1. ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs, des Schutzes von Wohngebieten, Luft, Gewässern oder geschützten Objekten der Schaffung von Abstellplätzen auf den einzelnen Grundstücken entgegensteht; oder
2. wenn die Schaffung von Abstellplätzen wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2 Diese Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betreffenden
Grundstücken Abstellplätze zu schaffen. Zulässig sind Abstellplätze für:
1. den Güterumschlag;
2. einen näher zu bestimmenden besonderen Eigenbedarf; oder
3. die Parkierung zweirädriger Fahrzeuge.
Art. 129 ►Ersatzabgabe◄
1. Voraussetzung, Verwendung
1 Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage bis zur Bauvollendung nicht möglich, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die gestützt auf eine Verfügung des Gemeinderates keine oder nur
eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen müssen, der
Gemeinde eine angemessene Ersatzabgabe zu leisten.
2 Diese entfällt, soweit das Fehlen von Abstellplätzen auf die gemeinderätliche Aufhebung privater Abstellplätze zurückzuführen ist.
3 Aus der nachträglichen Erstellung von Abstellplätzen erwächst kein
Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe.
4 Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe sind zweckgebunden für die
Schaffung von Parkraum zu verwenden.
Art. 130 ►2. Höhe◄
1 Die Höhe der Ersatzabgabe wird im Baubewilligungsentscheid festgelegt und richtet sich:
1. nach den durchschnittlichen Kosten privater Abstellplätze im entsprechenden Gebiet; und
2. danach, ob diese nach den Umständen offen, gedeckt oder unterirdisch angelegt werden könnten beziehungsweise müssten.
2 Zu berücksichtigen sind ferner:
1. Wertverluste, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglichkeiten entstehen;
2. die Lage des pflichtigen Grundstücks zu einer bestehenden oder
vorgesehenen öffentlichen Anlage und deren Art; und
3. die mutmasslichen Einnahmen des Gemeinwesens.
6.6 Gestaltung
Art. 131 ►Eingliederung, Begrünung◄
1 Bauten und Anlagen sind in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern.
2 Sie sind zu verbieten, sofern sie das Orts- und Landschaftsbild insbesondere durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform
oder Farbe erheblich beeinträchtigen.
3 Wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist, sind Zwischenbereiche von Bauten und Anlagen zu begrünen.
6.7 Sicherheit, Gesundheit
Art. 132 ►Allgemeine Anforderungen◄
1 Bauten und Anlagen sowie technische Einrichtungen sind nach den
allgemeinen Regeln der Baukunde und dem Stand der Technik in Konstruktion, Material und Konzeption so zu erstellen, zu betreiben und zu
unterhalten, dass: *
1. sie die für ihren Zweck notwendige Festigkeit und Feuersicherheit
aufweisen; und
2. weder Menschen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden.
2 Der Gemeinderat fordert die Grundeigentümerinnen oder die Grundeigentümer unter Androhung der Ersatzvornahme auf, binnen der von ihm
gesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; er kann
insbesondere die Benützung und den Betrieb von Bauten, Anlagen und
technischen Einrichtungen verbieten, wenn die Gesundheit oder die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer oder der Allgemeinheit nicht
mehr gewährleistet ist.
3 Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende
Wirkung.
Art. 133 ►Schutzmassnahmen während Bau-, Unterhalts- und
Abbrucharbeiten◄
1 Bei Bau-, Unterhalts- und Abbrucharbeiten sind alle zumutbaren, dem
Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen, die:
1. zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen erforderlich
sind; oder
2. übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft und die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vermeiden.
2 Der Gemeinderat ordnet in der Baubewilligung Massnahmen zur Vermeidung übermässiger Emissionen und Immissionen an; er kann insbesondere die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken und die Transportwege sowie die Anlieferungszeiten bestimmen.
Art. 134 ►Anforderungen an Räume, Nebenräume◄
1 Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
müssen:
1. genügend belichtet und belüftbar; und
2. ihrer Zweckbestimmung entsprechend genügend gross sein.
2 Für Bewohnerinnen und Bewohner sind genügend Nebenräume bereitzustellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
4 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen
Anforderungen bewilligen:
1. bei bestehenden Bauten, die aus- oder umgebaut werden sollen,
sofern sie gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung erstellt
worden sind;
2. bei Neubauten, sofern der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dies erfordert; oder
3. wenn diese aus denkmalpflegerischen Gründen nötig sind.
Art. 135 ►Behindertengerechtes Bauen◄
1. Geltungsbereich, Anforderungen
1 Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetzgebung32) sind so zu gestalten, dass sie
auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind.
Bestehende öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei Erneuerungen den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen anzupassen.
2 Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Innere
der einzelnen Wohneinheiten muss an deren Bedürfnisse anpassbar
sein.
3 Gebäude mit mehr als 30 Arbeitsplätzen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und im Innern an deren Bedürfnisse anpassbar
sein.
Art. 136 ►2. Verhältnismässigkeit, Vollzug◄
1 Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit gelten die Vorschriften der
Behindertengleichstellungsgesetzgebung33), insbesondere der Art. 11
und 12 BehiG.
2 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Detailvorschriften über
das behindertengerechte Bauen fest.
6.8 Campingplätze
Art. 137 ►Zulässigkeit, Begriff, Voraussetzungen◄
1 Campingplätze sind nur in einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen
oder in einer anderen dafür ausgeschiedenen Zone zulässig.
2 Als Campingplatz gilt ein Grundstück, das regelmässig und für länger
als einen Monat für die Benutzung mit Wohnwagen, Wohnmobilen oder
Zelten zur Verfügung gestellt wird.
3 Campingplätze haben den öffentlichen Anforderungen betreffend Sicherheit, Gesundheit, Gewässerschutz, Erschliessung sowie Schutz des
Orts- und Landschaftsbildes zu entsprechen.
32) SR 151.3
33) SR 151.3
6.9 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Art. 138 ►Zuständigkeit◄
1 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die Direktion,
ob diese zonenkonform sind oder für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
6.10. Besitzstandsgarantie
Art. 139 * ►Innerhalb der Bauzone◄
1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, die dem
Zweck der Nutzungszone oder den baupolizeilichen Bestimmungen widersprechen, dürfen erhalten und zeitgemäss erneuert werden.
2 Sie können massvoll erweitert oder teilweise geändert werden, wenn:
1. sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind; und
2. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Sie können wiederaufgebaut werden, wenn:
1. sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind;
2. sie durch höhere Gewalt ganz oder teilweise zerstört worden
sind;
3. sie im Zeitpunkt der Zerstörung nutzbar waren und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht;
4. dem Wiederaufbau kein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht; und
5. das Baugesuch für den Wiederaufbau binnen dreier Jahre seit
der Zerstörung eingereicht wird.
Art. 140 ►Ausserhalb der Bauzone◄
1 Die Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach der Raumplanungsgesetzgebung34).
34) SR 700
7 Baubewilligung und Baukontrolle
7.1 Bewilligungspflicht
Art. 141 Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
1 Errichtung, Änderung oder Abbruch von Bauten und Anlagen bedürfen
einer Bewilligung des Gemeinderates.
2 Nicht bewilligungspflichtig sind kleine Nebenanlagen.
3 Der Regierungsrat führt die Bewilligungspflicht und die Bewilligungsfreiheit in einer Verordnung näher aus.
7.2 Baubewilligungsverfahren
7.2.1 Vorabklärung *
Art. 142 * Begriff
1 Die Baubewilligungsbehörde kann vor Einreichung eines Baugesuchs
zur Abklärung wichtiger Bau- und Nutzungsfragen ersucht werden. *
2 Vorabklärungen der Baubewilligungsbehörde stellen keine verbindlichen Entscheide dar. *
7.2.2 Ordentliches Verfahren
Art. 143 Baugesuch
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Anforderungen an das
Baugesuch.
2 Er kann in einer Verordnung Regelungen zur elektronischen Einreichung des Baugesuchs und zur Publikation der Baugesuchsunterlagen
während der öffentlichen Auflage auf einer Online-Plattform erlassen. *
Art. 144 Überprüfung des Baugesuchs, Mängelbehebung
1. Grundsatz
1 Der Gemeinderat überprüft das Baugesuch mit den Beilagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
2 Er nimmt eine summarische Prüfung des Gesuches auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften vor.
Art. 145 2. formelle Mängel
1 Entsprechen Gesuch und Unterlagen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller
eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel angesetzt.
2 Die Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass auf das
Baugesuch nicht eingetreten werde, wenn die Verbesserung nicht fristgerecht erfolgt.
3 Der Gemeinderat tritt unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers auf das Baugesuch nicht ein, wenn der Mangel
nicht fristgerecht behoben worden ist.
Art. 146 3. materielle Mängel
1 Widerspricht das Baugesuch offensichtlich öffentlich-rechtlichen Bau-
und Nutzungsvorschriften, kann es vom Gemeinderat ohne öffentliche
Auflage abgewiesen werden.
Art. 147 Auflage, Einwendung
1 Ist das Baugesuch vorschriftsgemäss eingereicht worden, ist es unter
Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung umgehend im Amtsblatt zu
veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen während 20 Tagen zur
öffentlichen Einsicht auf der Gemeindekanzlei aufzulegen.
2 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.
Art. 148 Baugespann
1. allgemeine Bestimmungen
1 Projekte für baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sind spätestens am Tage der Veröffentlichung des Baugesuches auszustecken,
sofern sie neu erstellt werden oder sich ihre äussere Form verändert.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung:
1. die Ausführungsweise der Aussteckung;
2. die Erleichterungen; und
3. die Ausnahmen in Sondernutzungsplangebieten.
Art. 149 2. Beseitigung
1 Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens nicht beseitigt werden und ist von der Gesuchstellerin oder vom
Gesuchsteller fachgemäss zu unterhalten.
2 Die Rechtsmittelinstanz, bei der das Verfahren hängig ist, oder deren
Vorsitzende oder Vorsitzender, kann die Beseitigung des Baugespanns
vor Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens bewilligen, wenn das Baugespann für die Beurteilung des Baugesuches offensichtlich nicht mehr
von Bedeutung ist.
3 Der Entscheid gilt als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid.
Art. 150 * Kantonale Baukoordination
1. Einleitung des Verfahrens
1 Die Gemeinde hat das Baugesuch zusammen mit den Unterlagen an
die Direktion weiterzuleiten, wenn für ein Bauvorhaben neben der kommunalen Baubewilligung erforderlich sind:
1. eidgenössische Bewilligungen;
2. eidgenössische Stellungnahmen, Begutachtungen oder dergleichen (eidgenössische Vernehmlassungen);
3. kantonale Bewilligungen; oder
4. kantonale Stellungnahmen, Begutachtungen oder dergleichen
(kantonale Vernehmlassungen).
2 Die Direktion holt bei den eidgenössischen und kantonalen Instanzen
die erforderlichen Bewilligungen und Vernehmlassungen ein.
Art. 151 2. kantonale Gesamtstellungnahme, kantonale Gesamtbewilligung
1 Die Direktion:
1. erstellt gestützt auf die kantonalen Vernehmlassungen die kantonale Gesamtstellungnahme;
2. entscheidet gestützt auf die kantonalen Bewilligungen über die
kantonale Gesamtbewilligung.
2 Bestehen zwischen kantonalen Vernehmlassungen oder Bewilligungen
Widersprüche, sind sie in der kantonalen Gesamtstellungnahme beziehungsweise in der kantonalen Gesamtbewilligung begründet inhaltlich
aufeinander abzustimmen.
3 In der kantonalen Gesamtbewilligung beziehungsweise in der kantonalen Gesamtstellungnahme sind die Gebühren und Auslagen der kantonalen Instanzen gesamthaft festzulegen.
4 Die eidgenössischen Bewilligungen und Vernehmlassungen sind unverändert in den Anhang der kantonalen Gesamtbewilligung oder der
kantonalen Gesamtstellungnahme aufzunehmen.
Art. 152 Kommunale Baubewilligung
1. Entscheid, Eröffnung
1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch, wenn die kantonale Gesamtbewilligung oder die kantonale Gesamtstellungnahme vorliegt; kleinere Mängel können durch die Festlegung von Auflagen und
Bedingungen behoben werden.
2 Er entscheidet gleichzeitig über die öffentlich-rechtlichen Einwendungen und verweist die Parteien mit den privatrechtlichen Vorbringen an
den Zivilrichter.
3 Der Gemeinderat eröffnet den Parteien gleichzeitig:
1. die kommunale Baubewilligung mit der kantonalen Gesamtbewilligung oder der kantonalen Gesamtstellungnahme; und
2. die Einwendungsentscheide.
Art. 153 2. Verzicht auf Begründung
1 Der Entscheid ist nicht zu begründen, wenn:
1. dem Baugesuch entsprochen wird;
2. nicht über Einwendungen zu entscheiden ist; und
3. keine besonderen Auflagen und Bedingungen festgelegt werden.
2 Soweit Ausnahmebewilligungen erteilt werden, sind sie in der Baubewilligung samt Auflagen und Bedingungen ausdrücklich festzuhalten
und zu begründen.
7.2.3 Einfaches Verfahren
Art. 154 * Voraussetzungen, Inhalt, Verfahren
1 Der Gemeinderat kann bei Bauten und Anlagen das einfache Baubewilligungsverfahren gestatten, wenn:
1. die Bauten und Anlagen zeitlich befristet sind oder deren Baukosten unter 50'000 Franken veranschlagt sind;
2. offensichtlich keine privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt sind; und
3. alle Anstösserinnen und Anstösser sowie alle allfällige weiteren
betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dem
Baugesuch im Voraus unterschriftlich zugestimmt haben.
2 Das einfache Baubewilligungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet,
dass:
1. dem Baugesuch nur ein Situationsplan und weitere sachdienliche
Unterlagen beizulegen sind;
2. kein Baugespann auszustecken ist; und
3. keine öffentliche Auflage des Baugesuchs und kein Einwendungsverfahren erfolgt.
7.2.4 Änderungen während des Bauverfahrens
Art. 155 Planänderungen
1. Unzulässigkeit, Meldepflicht
1 Planänderungen während der Auflagefrist sind nicht zulässig.
2 Alle Änderungen der aufgelegten Pläne nach Ablauf der Auflagefrist
oder der bewilligten Pläne sind umgehend dem Gemeinderat zu melden.
Art. 156 2. Wesentlichkeit, Entscheid, einfaches Verfahren
1 Für wesentliche Planänderungen ist das gesamte Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen; als wesentliche Änderungen gelten Abweichungen, die als solche der Bewilligungspflicht unterstehen.
2 Der Gemeinderat entscheidet, ob das Baubewilligungsverfahren zu
wiederholen ist. Der Entscheid ist den Parteien, insbesondere den
einwendenden Personen, zu eröffnen.
3 Planänderungen im einfachen Baubewilligungsverfahren sind nur zulässig, wenn das Bauvorhaben als Ganzes die Voraussetzungen gemäss Art. 154 erfüllt.
7.2.5 Baubeginn
Art. 157 Grundsatz
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn:
1. die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist;
2. eine allfällige Sicherheitsleistung gemäss Art. 162 erbracht worden ist; und
3. die Einhaltung von Bedingungen, die vor Baubeginn zu erfüllen
sind, nachgewiesen ist.
2 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen auf Risiko der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers die Ausführung von Aushubarbeiten
bereits vorher bewilligen.
Art. 158 Während eines Rechtsmittelverfahrens
1 Die Instanz, bei der das Verfahren hängig ist, oder deren Vorsitzende
oder Vorsitzender kann die Bauausführung ganz oder teilweise bewilligen, sofern dadurch die Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt wird.
2 Die Bewilligung gilt als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid.
7.2.6 Geltungsdauer der Baubewilligung
Art. 159 Grundsatz
1 Die Baubewilligung erlischt, wenn:
1. die Baute oder Anlage nicht binnen Jahresfrist, vom Tage des
Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung oder im Falle einer Zivilklage vom Tage der rechtskräftigen Erledigung an gerechnet,
begonnen wird; oder
2. die Bauarbeiten unterbrochen beziehungsweise über unverhältnismässig lange Zeit erstreckt wurden und innerhalb einer vom
Gemeinderat mittels Verfügung festzusetzenden Frist nicht
vollendet werden.
2 Der Gemeinderat kann die Gültigkeit einer Baubewilligung höchstens
zweimal um höchstens je ein Jahr erstrecken; der Regierungsrat regelt
in einer Verordnung die Voraussetzungen für die Verlängerung der Geltungsdauer.
7.2.7 Meldepflicht, Baukontrolle
Art. 160 Meldepflicht
1 Dem Gemeinderat ist zu melden:
1. die Erstellung des Schnurgerüstes beziehungsweise der Beginn
der Maurerarbeiten;
2. die Fertigstellung der Kanalisationsanlagen (vor dem Eindecken
der Gräben);
3. die Vollendung des Rohbaus und der Wärmedämmung (vor Beginn der Verputzarbeiten); und
4. die Vollendung der Bauten und Anlagen vor dem Bezug.
2 Der Gemeinderat kann anordnen, dass die Erfüllung von Auflagen und
Bedingungen zu melden ist.
3 Für Folgen aus versäumter Meldung haftet die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller.
Art. 161 Zutrittsberechtigung der Baukontrolle
1 Die mit der Baukontrolle beauftragten Personen sind berechtigt, das
Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke zur Ausübung ihrer
Funktionen zu betreten.
7.2.8 Sicherheitsleistungen
Art. 162 Sicherstellung von Erschliessungskosten
1 Der Gemeinderat kann die Baubewilligung von der Sicherstellung von
Erschliessungsbeiträgen und -gebühren abhängig machen.
Art. 163 Sicherstellung von Auflagen
1 Lassen es besondere Umstände angezeigt erscheinen, kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Baubewilligung für die Erfüllung wichtiger Auflagen zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden.
2 Diese darf nicht höher angesetzt werden, als:
1. die Kosten, welche die Ersatzvornahme ausmachen würden; oder
2. das massgebende Interesse schätzungsweise wert ist.
8 Aufsicht
Art. 164 Grundsatz
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und
Nutzungsvorschriften durch die Gemeinden aus.
2 Die örtliche Baupolizei ist Sache der Gemeinden.
Art. 165 Einstellung von Bauarbeiten
1 Der Gemeinderat ordnet die Einstellung der Bauarbeiten an, wenn:
1. mit diesen an bewilligungspflichtigen Bauten ohne Baubewilligung
begonnen worden ist;
2. mit diesen begonnen worden ist, obwohl den in der Baubewilligung festgelegten, bis zum Baubeginn zu erfüllenden Bedingungen, nicht nachgekommen worden ist; oder
3. die Ausführung der Bauten und Anlagen nicht der Baubewilligung
oder den genehmigten Plänen entspricht.
2 Mit dem Erlass der Verfügung sind die Straffolgen gemäss Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuches35) anzudrohen.
3 Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 166 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1 Zum Zwecke des Vollzugs der Raumplanungsgesetzgebung36), dieses
Gesetzes oder der sich darauf stützenden Bestimmungen hat die Behörde oder Amtsstelle ihre Massnahmen, Auflagen und Bedingungen
mit längerdauernder Wirkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuch37) auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im
Grundbuch des Baugrundstücks anmerken zu lassen. *
2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, veranlasst die Behörde oder
Amtsstelle die Löschung der Anmerkung.
Art. 167 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
1 Wer einer gestützt auf die Raumplanungsgesetzgebung38) oder dieses
Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder
Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand
zu beseitigen.
2 Der Gemeinderat hat nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung39) für die Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustandes zu sorgen.
35) SR 311.0
36) SR 700
37) NG 214.1
38) SR 700
39) NG 265.1
3 Für die entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Liegenschaft
ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch40) zu, welches fünf Jahre nach der
rechtskräftigen Festsetzung erlischt.
9 Verfahrenskosten
Art. 168 Amtliche Kosten
1 Die kantonalen und kommunalen Instanzen erheben für die Erfüllung
ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben nach Massgabe des damit
verbundenen Zeitaufwandes amtliche Kosten.
2–3 … *
4 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung; er legt insbesondere den Höchstbetrag der
amtlichen Kosten fest.
10 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 169 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates betreffend Gestaltungspläne
gemäss Art. 28 Abs. 3 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung
bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen alle übrigen Verfügungen des Gemeinderates sowie Verfügungen einer anderen kommunalen Baubewilligungsbehörde, der Stimmberechtigten der Gemeinde und der Direktion kann binnen 20 Tagen nach
erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *
3 Bei der Koordination baurechtlicher Verfahren und für die übrigen
Rechtsmittelbestimmungen gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz41). *
Art. 169a * …
40) NG 211.1
41) NG 265.1
Art. 170 Legitimation, Behördenbeschwerde
1 Die Befugnis zur Einreichung von Einwendungen und Beschwerden
richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege42).
2 … *
3 Die Direktion kann gegen die Verfügungen des Gemeinderats, die zusammen mit einer kantonalen Gesamtbewilligung oder kantonalen Gesamtstellungnahme eröffnet werden, Beschwerde beim Regierungsrat
erheben; diese Verfügung ist Rahmen der Eröffnung an die Betroffenen
gleichzeitig auch der Direktion zuzustellen.
Art. 171 Strafbestimmungen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.
In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis
200'000 Franken erkannt werden.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Strafbar macht sich insbesondere, wer:
1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen errichtet, ändert oder abbricht;
2. ohne Bewilligung von den bewilligten Plänen abweicht;
3. * Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verletzt;
3a. * als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer die Vereinbarung
gemäss Art. 27a verletzt, sofern der Gemeinderat vorgängig die
Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustands verlangt hat;
oder
4. die Meldepflichten gemäss Art. 160 verletzt.
4 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt
haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der
Busse verurteilt.
5 Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis
der Tat, spätestens aber nach fünf Jahren seit der letzten strafbaren
Handlung.
42) NG 265.1
Art. 172 Anzeigepflicht
1 Der Gemeinderat und die Baukommission sind zur Anzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist. *
11 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 173 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 174 Übergangsbestimmungen
1. hängige Verfahren
1 In Verfahren, die beim Inkrafttreten von Bestimmungen dieses Gesetzes hängig sind, ist das bisherige Recht anwendbar; vorbehalten bleibt
Art. 177 Abs. 5. *
Art. 175 ►2. Auszonung von eingezontem Bauland◄
1 Zusammenhängendes Bauland mit einer Fläche über 3'000 m², das
rechtskräftig einer Wohnzone oder einer Wohn- und Gewerbezone zugewiesen ist und auf dem mit dem Bau nicht binnen zehn Jahren nach
dem gemeindeweisen Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird, ist
im Rahmen der nächsten, ordentlichen Revision der Zonenplanung einer Nichtbauzone zuzuweisen. *
2 Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen verzögert, welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Rechtsmittelverfahren in Sondernutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren.
3 Eine Auszonung kann unterbleiben, wenn:
1. die Bauzonenkapazitäten den bundesrechtlichen Planungshorizont nicht übersteigen;
2. keine anderweitigen Einzonungsmöglichkeiten bestehen; oder
3. Baugebiete in teilweise überbauten Sondernutzungsplangebieten
betroffen sind.
Art. 176 ►3. bestehende Ausnützungsübertragungen◄
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Ausnützungsübertragungen sind im Baubewilligungs- und Sondernutzungsplanverfahren sowohl auf den berechtigten wie auch auf den belasteten Grundstücken bei der Einhaltung der Nutzungsziffern verhältnismässig zu berücksichtigen.
Art. 177 * 4. Anpassung von Zonenplänen, sowie Bau- und Zonenreglementen
1 Die Gemeinden haben ihre Zonenpläne sowie die Bau- und Zonenreglemente bis am 1. Januar 2025 an die Bestimmungen dieses Gesetzes
anzupassen. *
2 Der Regierungsrat kann die Frist gemeindeweise um höchstens zwei
Jahre verlängern, wenn Einwendungs- und Beschwerdeverfahren die
rechtzeitige, rechtskräftige Genehmigung verunmöglichen. *
3 Nach Ablauf der Frist kann der Regierungsrat anstelle und auf Kosten
der Gemeinden die nötigen Änderungen beschliessen. Er legt die Nutzungsplanung sinngemäss nach Art. 17-19 auf und entscheidet mit der
Verabschiedung der Nutzungsplanung über Einwendungen. *
4 Nach Ablauf der Frist darf die Baubewilligungsbehörde Baubewilligungen nur auf Grundstücken erteilen, bei denen die Nutzungsplanung
rechtskräftig ist. Ausgenommen sind Baugesuche, für welche das bisherige Recht anwendbar ist. *
5 Art. 18 ist für Baugesuche, die vor dem gemeindeweisen Inkrafttreten
bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht wurden, nicht anwendbar,
wenn die öffentliche Auflage des Zonenplans sowie des Bau- und Zonenreglements die Anpassung an dieses Gesetz betrifft. Dies gilt auch
für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2024 bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht und bereits
öffentlich aufgelegt wurden. *
Art. 177a * ►5. bestehende Sondernutzungspläne◄
1 Vor der Erteilung einer Baubewilligung in Gebieten mit einem Sondernutzungsplan ist dieser an das neue Recht anzupassen, wenn dessen
verbindlicher Inhalt durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird.
2 Können sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei der
Anpassung eines Gestaltungsplanes nicht verständigen, sind Art. 41
Abs. 1 und 2 anwendbar.
3 Bauvorhaben in Gebieten mit einem Sondernutzungsplan können nach
bisherigem Recht bewilligt werden, wenn:
1. der Sondernutzungsplan bereits teilweise umgesetzt ist und das
Baugesuch binnen zehn Jahren nach dem gemeindeweisen Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss Art. 207 Abs. 2 eingereicht
wird; oder
2. die öffentliche Auflage im Sondernutzungsplanungsverfahren vor
dem gemeindeweisen Inkrafttreten begonnen hat und das Baugesuch binnen zehn Jahren nach Rechtskraft des Sondernutzungsplans eingereicht wird.
Art. 177b * ►6. bestehende Sondernutzungszonen◄
1 Bestehende Sondernutzungszonen können vorübergehend nach den
bisherigen Bestimmungen gemäss Bau- und Zonenreglement weitergeführt werden, wenn:
1. die sofortige Überführung in eine Zone, welche diesem Gesetz
entspricht, aufgrund öffentlicher Interessen nicht zweckmässig ist;
und
2. im Bau- und Zonenreglement eine Frist von längstens zehn
Jahren zur Überführung in einen Bebauungsplan beziehungsweise in eine Zone, die diesem Gesetz entspricht, festgesetzt wird.
2 Baugesuche in diesen Sondernutzungszonen werden nach bisherigem
Recht beurteilt.
Art. 177c * ►7. Bauzonen im Seegebiet◄
1 Gebiete, die im Zeitpunkt des gemeindeweisen Inkrafttretens gemäss
Art. 207 Abs. 2 PBG43) im Zonenplan einer Bauzone zugewiesen sind
und seeseitig der Uferlinie liegen, gelten von Gesetzes wegen als Nichtbauzonen.
2 Die Gemeinde hat den Zonenplan im Rahmen der nächsten ordentlichen Nutzungsplanungsrevision an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.
43) NG 611.1
Art. 177d * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai
1. Grundsatz
1 Die Bestimmungen zum Gewässerraumabstand gemäss Art. 118, 121
und 122 der letzten vor der Änderung vom 29. Mai 2024 geltenden Fassung gelten, bis der Regierungsrat diesen Abstand für nicht mehr anwendbar erklärt.
2 Der Regierungsrat entscheidet gemeindeweise und veröffentlicht die
Entscheide im Amtsblatt.
3 Er erklärt die Nichtanwendbarkeit der bisherigen Art. 118 Ziff. 3, Art.
121 und Art. 122, wenn die Gewässerräume in der jeweiligen Gemeinde
im Grundsatz bundesrechtskonform im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung44) festgelegt sind.
Art. 177e * 2. Ausnahmen
1 Sind für Bauten und Anlagen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung
(GSchV)45) anwendbar, gilt kein Gewässerraumabstand.
2 Bei Nutzungsplanungsverfahren und Projekten, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen, kann dieser für die betroffenen
Gewässer den Gewässerraumabstand ganz oder teilweise für nicht
mehr anwendbar erklären. Der Regierungsrat entscheidet im Genehmigungsentscheid sinngemäss nach Art. 177d Abs. 3.
3 Die Ausnahmebestimmungen sind auch auf Verfahren anwendbar, die
beim Inkrafttreten der Änderung vom 29. Mai 2024 bereits hängig sind.
Art. 178 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem gemeindeweisen Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss
Art. 207 Abs. 2 werden für die entsprechende Gemeinde jeweils aufgehoben:
1. das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht (Baugesetz; BauG)46);
2. die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über
die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung;
BauV)47).
44) SR 841.20
45) SR 814.201
46) A 1988, 909
47) A 1996, 1395, 1930
Art. 179 Änderung bisherigen Rechts
1. Bürgerrechtsgesetz
1 Das Gesetz vom 27. April 1969 über Erwerb und Verlust des Kantons-
und des Gemeindebürgerrechts (Kantonales Bürgerrechtsgesetz,
kBüG)48) wird wie folgt geändert: …
Art. 180 2. Bürgerrechtsverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 14. Juni 1969 zum Gesetz Über Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV)49) wird wie folgt geändert: …
Art. 181 3. Proporzgesetz
1 Das Gesetz vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates
(Proporzgesetz; PropG)50) wird wie folgt geändert: …
Art. 182 4. Wahl- und Abstimmungsgesetz
1 Das Gesetz vom 26. März 1997 über die politischen Rechte im Kanton
(Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)51) wird wie folgt geändert: …
Art. 183 5. Gemeindegesetz
1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über die Organisation und Verwaltung
der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)52) wird wie folgt geändert: …
Art. 184 6. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG
ZGB)53) wird wie folgt geändert: …
48) NG 121.1
49) NG 121.11
50) NG 132.1
51) NG 132.2
52) NG 171.1
53) NG 211.1
Art. 185 7. Vollziehungsverordnung 2 zum EGZGB
1 Die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1994 zum Gesetz über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG-
ZGB)54) wird wie folgt geändert: …
Art. 186 8. Flurgenossenschaftsgesetz
1 Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Flurgenossenschaften
(Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG)55) wird wie folgt geändert: …
Art. 187 9. Verwaltungsrechtspflegeverordnung
1 Die Verordnung vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung)56) wird wie folgt geändert: …
Art. 188 10. Enteignungsgesetz
1 Das Gesetz vom 27. April 1975 über die Enteignung57) wird wie folgt
geändert: …
Art. 189 11. Enteignungsverordnung
1 Die Vollzugsverordnung vom 24. Oktober 1975 zum Gesetz über die
Enteignung58) wird wie folgt geändert: …
Art. 190 12. Denkmalschutzgesetz
1 Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)59) wird wie folgt geändert: …
Art. 191 13. Naturschutzgesetz
1 Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG)60) wird wie folgt geändert: …
54) NG 211.15
55) NG 211.4
56) NG 265.1
57) NG 266.1
58) NG 266.11
59) NG 322.2
60) NG 331.1
Art. 192 14. Zivilschutzgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 22. Oktober 2003 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)61) wird wie folgt geändert:
…
Art. 193 15. Feuerschutzverordnung
1 Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1978 zum Gesetz über den
Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)62) wird wie folgt geändert:
…
Art. 194 16. Fuss- und Wanderweggesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 29. April 1990 zur Bundesgesetzgebung
über Fuss- und Wanderwege (Fuss- und Wanderweggesetz)63) wird wie
folgt geändert: …
Art. 195 17. Strassengesetz
1 Das Gesetz vom 24. April 1966 über den Bau und Unterhalt der
Strassen (Strassengesetz)64) wird wie folgt geändert: …
Art. 196 18. Strassenverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 9. Juli 1966 zum Gesetz über den
Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenverordnung)65) wird wie folgt
geändert: …
Art. 197 19. Wasserrechtsgesetz
1 Das Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)66) wird wie folgt geändert: …
Art. 198 20. Wasserrechtsverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 6. Juli 1968 zum Gesetz über die
Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung)67) wird wie folgt geändert:
…
61) NG 421.1
62) NG 613.11
63) NG 614.1
64) NG 622.1
65) NG 622.11
66) NG 631.1
67) NG 631.11
Art. 199 21. kantonales Energiegesetz
1 Das Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG)68) wird wie folgt geändert: …
Art. 200 15. kantonales Gewässerschutzgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 1. April 2009 zum Bundesgesetz über den
Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG)69)
wird wie folgt geändert: …
Art. 201 23. Sozialhilfeverordnung 2
1 Die Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz
betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2)70) wird wie folgt geändert: …
Art. 202 17. kantonales Waldgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 11. März 1998 zum Bundesgesetz über
den Wald (Kantonales Waldgesetz)71) wird wie folgt geändert: …
Art. 203 25. Bergregalgesetz
1 Das Gesetz vom 29. April 1979 über die Gewinnung mineralischer
Rohstoffe (Bergregalgesetz)72) wird wie folgt geändert: …
Art. 204 26. Bergregalverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1994 zum Gesetz über die
Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung)73) wird wie
folgt geändert: …
Art. 205 27. Gastgewerbeverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über das
Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung)74) wird wie folgt geändert: …
68) NG 641.1
69) NG 722.1
70) NG 761.12
71) NG 831.1
72) NG 852.1
73) NG 852.11
74) NG 854.11
Art. 206 28. Markt- und Reisendengesetz
1 Das Gesetz vom 1. Juni 2005 über die Märkte und das Reisendengewerbe (Markt- und Reisendengesetz)75) wird wie folgt geändert: …
Art. 207 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt gemeindeweise mit dem Inkrafttreten der neurechtlichen kommunalen Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente, spätestens
nach Ablauf der Frist gemäss Art. 177 Abs. 1 und 2 in Kraft. *
3 Art. 177 tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes
(WAG)76) in Kraft. *
4 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens für Art. 150
und 151 sowie die Art. 179–206 fest; er kann bei Bedarf weitere Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen und die entsprechenden Bestimmungen des bisherigen Rechts aufheben.
75) NG 863.1
76) NG 331.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.05.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.10.2018 Art. 69 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.10.2018 Art. 69b eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.10.2018 Art. 69c eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.04.2018 Art. 70 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.04.2018 Art. 71 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.04.2018 Art. 72 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.10.2018 Art. 72a eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.10.2018 Art. 118 Abs. 1, 3. eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.10.2018 Art. 121 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.10.2018 Art. 122 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 01.10.2018 Art. 122a eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
21.03.2014 21.08.2018 Art. 177 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
27.05.2015 01.01.2016 Art. 169 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 170 Abs. 2 aufgehoben A 2015, 881, 1338
12.04.2017 01.08.2017 Art. 27a eingefügt A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 27b eingefügt A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 37 Abs. 4 geändert A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 48 Abs. 3, 1a. eingefügt A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 57a eingefügt A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 57b eingefügt A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 57c eingefügt A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 57d eingefügt A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 57e eingefügt A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 57f eingefügt A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 171 Abs. 3, 3. geändert A 2017, 580, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 171 Abs. 3, 3a. eingefügt A 2017, 580, 1263
28.02.2018 01.06.2018 Art. 150 totalrevidiert A 2018, 427, 981
28.02.2018 01.06.2018 Art. 169 Abs. 3 geändert A 2018, 427, 981
28.02.2018 01.06.2018 Art. 169a aufgehoben A 2018, 427, 981
13.06.2018 21.08.2018 Art. 177 totalrevidiert A 2018, 1109, 1620
13.06.2018 keine Angabe Art. 2 Abs. 2, 7a. eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 2 Abs. 2, 10a. eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 2 Abs. 2, 14a. eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert A 2018, 1109, 1623
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.06.2018 keine Angabe Art. 3 Abs. 3 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 3 Abs. 4 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 5 Abs. 2 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 5 Abs. 3 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 16 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 20 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 21 Abs. 4 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 29 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 36 Abs. 2, 1. geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 37 Titel geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 37 Abs. 3, 2. geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 37 Abs. 3, 3. geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 37 Abs. 3, 4. geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 40 Abs. 2 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 42a eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 48 Abs. 3, 5. geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 48 Abs. 3, 6. eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 48 Abs. 3, 7. eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 48 Abs. 3, 8. eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 50 Abs. 3 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 52 Abs. 2 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 52 Abs. 3 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 56 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 61 aufgehoben A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 63 Abs. 2, 1. aufgehoben A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 64a eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 66 Abs. 4 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 67 Abs. 2 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 69 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 69a totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 69b totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 69c totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 72a totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 102 Abs. 2, 3. geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 102 Abs. 2, 4. geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 102 Abs. 3 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 102 Abs. 4 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 103 Abs. 2 geändert A 2018, 1109, 1623
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.06.2018 keine Angabe Art. 104 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 104a eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 110 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 111 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 132 Abs. 1 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 139 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Titel 7.2.1 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 142 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 154 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 166 Abs. 1 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 keine Angabe Art. 175 Abs. 1 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 177a eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 177b eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 177c totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 207 Abs. 2 geändert A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 207 Abs. 3 geändert A 2018, 1109, 1623
12.02.2020 01.11.2020 Art. 122 totalrevidiert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 122a totalrevidiert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 168 Abs. 2 aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 168 Abs. 3 aufgehoben A 2020, 327, 2029
28.09.2022 01.01.2023 Art. 60 Abs. 1 geändert 2022-030
28.09.2022 01.01.2023 Art. 174 Abs. 1 geändert 2022-030
28.09.2022 01.01.2023 Art. 177 Abs. 1 geändert 2022-030
28.09.2022 01.01.2023 Art. 177 Abs. 2 geändert 2022-030
28.09.2022 01.01.2023 Art. 177 Abs. 3 geändert 2022-030
28.09.2022 01.01.2023 Art. 177 Abs. 4 eingefügt 2022-030
28.09.2022 01.01.2023 Art. 177 Abs. 5 eingefügt 2022-030
28.09.2022 01.01.2023 Art. 207 Abs. 2 geändert 2022-030
30.08.2023 01.01.2025 Art. 143 Abs. 2 eingefügt 2024-041
29.05.2024 01.09.2024 Art. 69 Abs. 3 geändert 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 69a aufgehoben 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 69c Abs. 4 geändert 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 118 Abs. 1, 3. aufgehoben 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 121 aufgehoben 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 122 aufgehoben 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 122a Abs. 1 geändert 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 122a Abs. 2 geändert 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 122a Abs. 2, 1. eingefügt 2024-023
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.2024 01.09.2024 Art. 122a Abs. 2, 2. eingefügt 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 177d eingefügt 2024-023
29.05.2024 01.09.2024 Art. 177e eingefügt 2024-023
23.10.2024 01.01.2026 Art. 94 Abs. 3 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 94 Abs. 3, 1. aufgehoben 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 94 Abs. 3, 2. aufgehoben 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 142 Abs. 1 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 142 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 172 Abs. 1 geändert 2025-052
18.12.2024 01.04.2025 Art. 177 Abs. 5 geändert 2025-018
26.11.2025 01.07.2026 Art. 118 Abs. 1, 1a. eingefügt 2026-024
26.11.2025 01.07.2026 Art. 119 Titel geändert 2026-024
26.11.2025 01.07.2026 Art. 119 Abs. 1 geändert 2026-024
26.11.2025 01.07.2026 Art. 119 Abs. 1, 3. eingefügt 2026-024
26.11.2025 01.07.2026 Art. 119 Abs. 2 geändert 2026-024
26.11.2025 01.07.2026 Art. 119 Abs. 3 aufgehoben 2026-024
26.11.2025 01.07.2026 Art. 119a eingefügt 2026-024
17.12.2025 01.04.2026 Art. 97 Titel geändert 2026-014
17.12.2025 01.04.2026 Art. 97 Abs. 1 geändert 2026-014
17.12.2025 01.04.2026 Art. 97 Abs. 2 eingefügt 2026-014
17.12.2025 01.04.2026 Art. 97 Abs. 3 eingefügt 2026-014
17.12.2025 01.04.2026 Art. 97 Abs. 4 eingefügt 2026-014
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.05.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 2 Abs. 2, 7a. 13.06.2018 keine Angabe eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 2 Abs. 2, 10a. 13.06.2018 keine Angabe eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 2 Abs. 2, 14a. 13.06.2018 keine Angabe eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 3 Abs. 2 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 3 Abs. 3 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 3 Abs. 4 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 5 Abs. 2 13.06.2018 01.10.2018 geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 5 Abs. 3 13.06.2018 01.10.2018 geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 16 13.06.2018 keine Angabe totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 20 13.06.2018 01.10.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 21 Abs. 4 13.06.2018 01.10.2018 geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 27a 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Art. 27b 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Art. 29 13.06.2018 01.10.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 36 Abs. 2, 1. 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 37 13.06.2018 keine Angabe Titel geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 37 Abs. 3, 2. 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 37 Abs. 3, 3. 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 37 Abs. 3, 4. 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 37 Abs. 4 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 580, 1263
Art. 40 Abs. 2 13.06.2018 01.10.2018 geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 42a 13.06.2018 keine Angabe eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 48 Abs. 3, 1a. 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Art. 48 Abs. 3, 5. 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 48 Abs. 3, 6. 13.06.2018 keine Angabe eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 48 Abs. 3, 7. 13.06.2018 keine Angabe eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 48 Abs. 3, 8. 13.06.2018 keine Angabe eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 50 Abs. 3 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 52 Abs. 2 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 52 Abs. 3 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 56 13.06.2018 keine Angabe totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 57a 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Art. 57b 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Art. 57c 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 57d 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Art. 57e 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Art. 57f 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Art. 60 Abs. 1 28.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-030
Art. 61 13.06.2018 keine Angabe aufgehoben A 2018, 1109, 1623
Art. 63 Abs. 2, 1. 13.06.2018 keine Angabe aufgehoben A 2018, 1109, 1623
Art. 64a 13.06.2018 keine Angabe eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 66 Abs. 4 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 67 Abs. 2 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 69 21.03.2014 01.10.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 69 13.06.2018 01.10.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 69 Abs. 3 29.05.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 69a 13.06.2018 keine Angabe totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 69a 29.05.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-023
Art. 69b 21.03.2014 01.10.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 69b 13.06.2018 01.10.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 69c 21.03.2014 01.10.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 69c 13.06.2018 01.10.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 69c Abs. 4 29.05.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 70 21.03.2014 01.04.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 71 21.03.2014 01.04.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 72 21.03.2014 01.04.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 72a 21.03.2014 01.10.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 72a 13.06.2018 01.10.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 94 Abs. 3 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 94 Abs. 3, 1. 23.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-052
Art. 94 Abs. 3, 2. 23.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-052
Art. 97 17.12.2025 01.04.2026 Titel geändert 2026-014
Art. 97 Abs. 1 17.12.2025 01.04.2026 geändert 2026-014
Art. 97 Abs. 2 17.12.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-014
Art. 97 Abs. 3 17.12.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-014
Art. 97 Abs. 4 17.12.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-014
Art. 102 Abs. 2, 3. 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 102 Abs. 2, 4. 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 102 Abs. 3 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 102 Abs. 4 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 103 Abs. 2 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 104 13.06.2018 keine Angabe totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 104a 13.06.2018 keine Angabe eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 110 13.06.2018 keine Angabe totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 111 13.06.2018 keine Angabe totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 118 Abs. 1, 1a. 26.11.2025 01.07.2026 eingefügt 2026-024
Art. 118 Abs. 1, 3. 21.03.2014 01.10.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 118 Abs. 1, 3. 29.05.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-023
Art. 119 26.11.2025 01.07.2026 Titel geändert 2026-024
Art. 119 Abs. 1 26.11.2025 01.07.2026 geändert 2026-024
Art. 119 Abs. 1, 3. 26.11.2025 01.07.2026 eingefügt 2026-024
Art. 119 Abs. 2 26.11.2025 01.07.2026 geändert 2026-024
Art. 119 Abs. 3 26.11.2025 01.07.2026 aufgehoben 2026-024
Art. 119a 26.11.2025 01.07.2026 eingefügt 2026-024
Art. 121 21.03.2014 01.10.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 121 29.05.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-023
Art. 122 21.03.2014 01.10.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 122 12.02.2020 01.11.2020 totalrevidiert A 2020, 327, 2029
Art. 122 29.05.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-023
Art. 122a 21.03.2014 01.10.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 122a 12.02.2020 01.11.2020 totalrevidiert A 2020, 327, 2029
Art. 122a Abs. 1 29.05.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 122a Abs. 2 29.05.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 122a Abs. 2, 1. 29.05.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
Art. 122a Abs. 2, 2. 29.05.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
Art. 132 Abs. 1 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 139 13.06.2018 keine Angabe totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Titel 7.2.1 13.06.2018 01.10.2018 geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 142 13.06.2018 01.10.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 142 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 142 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 143 Abs. 2 30.08.2023 01.01.2025 eingefügt 2024-041
Art. 150 28.02.2018 01.06.2018 totalrevidiert A 2018, 427, 981
Art. 154 13.06.2018 01.10.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 166 Abs. 1 13.06.2018 01.10.2018 geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 168 Abs. 2 12.02.2020 01.11.2020 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 168 Abs. 3 12.02.2020 01.11.2020 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 169 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 169 Abs. 3 28.02.2018 01.06.2018 geändert A 2018, 427, 981
Art. 169a 28.02.2018 01.06.2018 aufgehoben A 2018, 427, 981
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 170 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 171 Abs. 3, 3. 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 580, 1263
Art. 171 Abs. 3, 3a. 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 580, 1263
Art. 172 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 174 Abs. 1 28.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-030
Art. 175 Abs. 1 13.06.2018 keine Angabe geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 177 21.03.2014 21.08.2018 eingefügt A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 177 13.06.2018 21.08.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1620
Art. 177 Abs. 1 28.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-030
Art. 177 Abs. 2 28.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-030
Art. 177 Abs. 3 28.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-030
Art. 177 Abs. 4 28.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-030
Art. 177 Abs. 5 28.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-030
Art. 177 Abs. 5 18.12.2024 01.04.2025 geändert 2025-018
Art. 177a 13.06.2018 01.10.2018 eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 177b 13.06.2018 01.10.2018 eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 177c 13.06.2018 01.10.2018 totalrevidiert A 2018, 1109, 1623
Art. 177d 29.05.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
Art. 177e 29.05.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-023
Art. 207 Abs. 2 13.06.2018 01.10.2018 geändert A 2018, 1109, 1623
Art. 207 Abs. 2 28.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-030
Art. 207 Abs. 3 13.06.2018 01.10.2018 geändert A 2018, 1109, 1623