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V vom 21. Oktober 2014 über die Winterruhezonen für Wildtiere (WRZV)

Liechtenstein · 451.016 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Schutzgebiete
  4. Art. 4 Schutzmassnahmen
  5. Art. 5 Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
  6. Art. 6 Kennzeichnung und Beschilderung
  7. Art. 7 Information der Öffentlichkeit
  8. Art. 8 Anzeigepflicht
  9. Art. 9 Übertretungen
  10. Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
  11. Art. 11 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Wildtieren durch die Errichtung von Winterruhezonen. 2) Sie dient insbesondere: a) der flächenmässigen Erhaltung und qualitativen Verbesserung von Wintereinstandsgebieten für Wildtiere; b) der Sicherung von Wildtierbeständen in Gebieten, die im Winter durch Freizeitnutzung massgeblich beeinträchtigt werden können; c) der Gewährleistung eines arteigenen Lebensrhythmus für Wildtiere; d) der Stärkung des Bewusstseins und des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse der Wildtiere.

Art. 2 Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 3 Schutzgebiete

1) Folgende Gebiete werden als Winterruhezonen für Wildtiere ausgeschieden: a) Schwabbrünna-Äscher; b) Brunnaböchel; c) Saroja; d) Profatscheng; e) Färcha; f) Aufgehoben g) Heubüal; h) Tuas; i) Bargälla; k) Gmeindawald; l) Hahnenspiel; m) Heita; n) Schlucher; o) Tschugga; p) Stachler; q) Löcher; r) Brand; s) Rot Wand. 2) Die Gebiete nach Abs. 1 und deren Flächenmass sind in den Plänen im Anhang dargestellt.

Art. 4 Schutzmassnahmen

1) Winterruhezonen dürfen nicht betreten werden: a) vom 1. Januar bis 31. März in den Gebieten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h; b) vom 15. Dezember bis 15. April in den Gebieten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i bis s. 2) Vom Verbot nach Abs. 1 ausgenommen sind: a) die land- und waldwirtschaftliche Nutzung; b) nicht aufschiebbare Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums; c) behördliche Massnahmen, soweit sie nach anderen Vorschriften notwendig sind. 3) Die land- und waldwirtschaftliche Nutzung hat in Rücksichtnahme auf die Wildtiere und deren Winterlebensräume zu erfolgen.

Art. 5 Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft.

Art. 6 Kennzeichnung und Beschilderung

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft hat Winterruhezonen vor Ort in geeigneter Weise zu kennzeichnen. 2) Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung und Beschilderung nach Abs. 1 zu dulden.

Art. 7 Information der Öffentlichkeit

Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft sorgt dafür, dass das Bewusstsein und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse der Wildtiere und deren Lebensräume gestärkt werden.

Art. 8 Anzeigepflicht

Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft oder dem Jagdgesetz betraut sind und die eine Widerhandlung im Sinne dieser Verordnung wahrnehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft anzuzeigen.

Art. 9 Übertretungen

Wer in Winterruhezonen die Vorschriften nach Art. 4 verletzt, wird nach Art. 50 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft bestraft.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. November 2012 über den Wildtierschutz (WTSchV), LGBl. 2012 Nr. 381, wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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