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Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen

Basel-Landschaft · 781.12 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Bei vorübergehender, übermässiger Belastung der Luft mit Feinstaub (PM 10) werden vom Kanton Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet.

§ 2

Beurteilungsgrundlage 1 Zur Beurteilung der übermässigen Luftbelastung dienen die vom interkantonalen Immissionsmessnetz der Region Nordwestschweiz und des Bundes erfassten Feinstaubimmissionen. 2 Nicht in die Beurteilung einbezogen werden die Daten der Messstandorte in der Nähe von Hochleistungsstrassen.

§ 3

Koordination und Anordnung von Massnahmen 1 Das In-Kraft-Setzen oder die Anordnung von Massnahmen erfolgen in Abstimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz. 2 Massnahmen werden in Kraft gesetzt oder angeordnet, wenn die massgebenden Schwellenwerte der Feinstaubimmissionen a. an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und b. für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird. 1) SGS 100 2) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019 2 781.12

§ 4

Massnahmen 1 Wird das PM10 -Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten, a. informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und; b. veröffentlicht die Bau- und Umweltschutzdirektion in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Verhaltensempfehlungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen. 2 Wird das PM10 -Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten, a. dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; b. ist jede Art von Feuern im Freien verboten, ausgenommen sind Brauchtumsfeuer; c. dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden; d. können auf Hochleistungsstrassen Massnahmen nach der Strassenverkehrsgesetzgebung angeordnet werden, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und ein Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge. 3 Wird das PM10 -Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen auf Baustellen Diesel betriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter nicht eingesetzt werden.

§ 5

Aufhebung der Massnahmen 1 Die Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn a. der PM10 -Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstationen unterschritten wird und b. gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation prognostiziert wird.

§ 6

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie: * a. stellt fest, ob die Voraussetzungen für das In-Kraft-Setzen oder die Aufhebung der Massnahmen erfüllt sind; b. stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher; c. beantragt und begründet der Bau- und Umweltschutzdirektion das In- Kraft-Setzen der Massnahmen oder ihre Aufhebung. 2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion a. beschliesst das In-Kraft-Treten der Massnahmen gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben a - c und [[Absatz 3³ sowie ihre Aufhebung und b. informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019 3 781.12 3 Über Fahrbeschränkungen gemäss § 4 Abs. 2 Bst. d entscheidet die Sicherheitsdirektion auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion. *

§ 7

Vorbereitungen 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

§ 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019 4 781.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.02.2007 01.03.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0019 27.01.2026 01.01.2026 Ingress geändert 2026.009 27.01.2026 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2026.009 27.01.2026 01.01.2026 § 6 Abs. 3 geändert 2026.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019 5 781.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.02.2007 01.03.2007 Erstfassung GS 36.0019 Ingress 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009 § 6 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009 § 6 Abs. 3 27.01.2026 01.01.2026 geändert 2026.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019

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