Law

Beschluss über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen

Fribourg · 834.1.26 · other

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 aca1cef470ba27f171fa05719e318e83d08254d5b80f7127bb48874db877b484

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Beteiligung an den Kosten der Sonderheime – B 834.1.26
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Die gesetzlichen Vertreter beteiligen sich an den Kosten der Unterbringung Minderjähriger in Sonderheimen. 2 Für Minderjährige, die in vom Kanton anerkannten Sonderschulen untergebracht sind, beträgt die Beteiligung: a) 22.50 Franken pro Nacht für interne Pensionärinnen und Pensionäre; Beteiligung an den Kosten der Sonderheime – B 834.1.26 b) 9.50 Franken pro Mahlzeit für externe Schülerinnen und Schüler; c) 18 Franken pro Tag ohne Übernachtung und 22.50 Franken pro Tag mit Übernachtung für Minderjährige mit Behinderungen, die dem Sonderheim für Kurzaufenthalte am Wochenende oder während der Ferien anvertraut werden, sowie für Minderjährige, die in Fällen höherer Gewalt notfallmässig für eine befristete Zeit aufgenommen werden. 3 Für Minderjährige, die durch eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Massnahme untergebracht werden, und Minderjährige, deren Unterbringung vorsorglich erfolgt, beläuft sich der Beitrag je Präsenztag auf: a) 22.50 Franken für interne Pensionärinnen und Pensionäre im Vorschulalter oder im schulpflichtigen Alter; b) 32 Franken für interne Pensionärinnen und Pensionäre ab dem Monat, der der obligatorischen Schulzeit folgt; c) 15 Franken für Kinder und Jugendliche, die dauerhaft in einem Tagesheim untergebracht sind; d) 13 Franken pro Intervention bei externer Betreuung. 4 Die Einnahme einer der drei Hauptmahlzeiten im Heim gilt als Präsenz- oder Betreuungstag. 5 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) kann bei Minderjährigen, die durch erzieherische Massnahme untergebracht werden, den Beitrag um 5 Franken je Tag und Pensionärin bzw. Pensionär herabsetzen, wenn mehrere Minderjährige aus der gleichen Familie im Heim untergebracht sind. Artikel 163a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 bleibt vorbehalten.

Art. 2

1 Erwachsene Behinderte beteiligen sich an den Kosten ihres Aufenthalts in Heimen oder geschützten Wohnungen, an den Kosten der Mahlzeiten und der Betreuung in Werkstätten. 2 Ändert der Ergänzungsleistungsanspruch wegen einer Abwesenheit, so wird der Kostenbeitrag für den Aufenthalt im Heim oder in der geschützten Wohnung aufgrund der Mittel bestimmt, die im neuen Ergänzungsleistungsentscheid aufgeführt sind und von denen monatlich 600 Franken für persönliche Auslagen sowie die Hilfe an die Zahlung der Krankenversicherungsprämien abgezogen werden. 3 Für die Bestimmung der täglichen Kostenbeteiligung werden die Beträge nach Artikel 2 Abs. 2 pro Jahr zusammengezählt und durch 365 Tage geteilt (366 Tage für Schaltjahre). Der sich ergebende Quotient wird auf den nächsten halben Franken aufgerundet. Beteiligung an den Kosten der Sonderheime – B 834.1.26 4 Personen ohne Anspruch auf Ergänzungsleistung und Personen, die ihren Anspruch auf diese Leistung nicht geltend machen, bezahlen die von der Direktion festgesetzte Tagestaxe. 5 Der Beitrag, der der Pensionärin oder dem Pensionär oder dem gesetzlichen Vertreter verrechnet wird, wird vom Heim berechnet und je Präsenztag in Rechnung gestellt. Bei Abwesenheit beläuft sich der Beitrag auf 80 % des je Präsenztag verrechneten Preises. 6 Die Einnahme einer der drei Hauptmahlzeiten im Heim gilt als Präsenz- oder Betreuungstag. 7 Die Kostenbeteiligung der Pensionärinnen und Pensionäre, die weder eine IV/AHV-Rente noch eine Ergänzungsleistung beziehen können, beträgt 100 Franken je Präsenztag und 80 Franken je Absenztag. 8 Die Kostenbeteiligung der in Tagesheimen betreuten Personen beträgt: a) 36 Franken je Präsenztag für Personen ohne Hilflosenentschädigung; b) 39.50 Franken je Tag für Personen mit einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichteren Grades; c) 44.50 Franken je Tag für Personen mit einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades; d) 49.50 Franken je Tag für Personen mit einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades. Den Personen, die Mahlzeiten im Tagesheim einnehmen, wird zusätzlich ein Beitrag von 8.50 Franken je Mahlzeit verrechnet. 9 Vorübergehend aufgenommene Personen zahlen die von der Direktion festgesetzte Tagestaxe.

Art. 3

1 Behinderte Personen, die in Werkstätten arbeiten und dort das Mittag- und Abendessen einnehmen, zahlen einen Beitrag von 8.50 Franken je Mahlzeit und die tatsächlichen Transportkosten nach Abzug jeder Subvention. 2 … 3 …

Art. 4

1 Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Personen teilen den Institutionen alle Informationen über ihre Einkünfte mit.

Art. 5 Beteiligung an den Kosten der Sonderheime – B 834.1.26

1 Alkohol- und drogenabhängige Personen, die im Hinblick auf ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung in Institutionen untergebracht werden, beteiligen sich mit 35 Franken je Präsenztag an den Kosten ihrer Betreuung. 2 Absenzen werden während drei Tagen zum gleichen Tarif in Rechnung gestellt; ab dem vierten Tag und sofern der Platz freigehalten wird, wird die Beteiligung während höchstens 30 Tagen mit 25 Franken je Tag in Rechnung gestellt.

Art. 6

1 Der Beschluss vom 21. Dezember 1993 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen (SGF 834.1.26) wird aufgehoben.

Art. 7

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Beteiligung an den Kosten der Sonderheime – B 834.1.26 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 19.12.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 870 / d 853 14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120 17.12.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_006 26.08.2008 Art. 1 geändert 01.01.2008 2008_089 22.11.2011 Art. 3 geändert 01.01.2012 2011_125 27.08.2013 Art. 1 geändert 01.01.2014 2013_067 22.06.2015 Art. 1 geändert 01.07.2015 2015_057 30.06.2015 Art. 1 geändert 01.01.2016 2015_067 15.12.2025 Art. 1 Abs. 2, a) geändert 01.01.2026 2025_109 15.12.2025 Art. 1 Abs. 2, c) geändert 01.01.2026 2025_109 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.12.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 870 / d 853 Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 1 geändert 26.08.2008 01.01.2008 2008_089 Art. 1 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067 Art. 1 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057 Art. 1 geändert 30.06.2015 01.01.2016 2015_067 Art. 1 Abs. 2, a) geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109 Art. 1 Abs. 2, c) geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_109 Art. 2 geändert 17.12.2002 01.01.2003 2003_006 Art. 3 geändert 22.11.2011 01.01.2012 2011_125

← Find another law