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Kantonsratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

Aufhebung 1 Das Gesetz über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten vom 31. Mai 19902) wird aufgehoben.

§ 2

Übergangsbestimmung 1 Auf Bauvorhaben, für welche das vollständige Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung vor Inkrafttreten dieses Beschlusses vorliegt, bleiben die bisherigen Bestimmungen anwendbar. 2 Der Bürgergemeinde Menzingen wird zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung für einen Um- und Ausbau des Altersheims Neudorf einerseits und den Erwerb und Umbau des Ostflügels des Altersheims Carmel andererseits eine Frist bis zum 31. Dezember 1999 eingeräumt. 3 Der Anspruch auf Kantonsbeiträge verwirkt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb eines Jahres seit Projektgenehmigung und Beitragszusicherung begonnen wird.

§ 3

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1998 in Kraft. 1) BGS 111.1 2) GS 23, 565 GS 25, 741 1 868.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.10.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 25, 741 868.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.10.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 25, 741

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