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Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle

Confederation · 172.041.17 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
  3. Art. 3 Gebührenpflicht
  4. Art. 4 Gebührenbemessung
  5. Art. 5 Ankündigung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen
  6. Art. 6 Rechnung
  7. Art. 7 Verfügung und Rechtsmittel
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Grundsatz

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erhebt für die Ausübung von Revisionsstellenmandaten Gebühren.

Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die EFK als Revisionsstelle in Anspruch nimmt. 2 Internationale Organisationen sind für Kontrollmandate der EFK nur dann gebührenpflichtig, wenn die Satzung der betroffenen Organisation eine Entschädigung derartiger Mandate zulässt.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die EFK legt die Gebühr nach Zeitaufwand fest. 2 Es gelten folgende Honoraransätze pro Arbeitsstunde: a. Mandatsleitung Fr. 140.– bis 170.– b. Fachbereichsleitung Fr. 140.– bis 170.– c. Revisionsleitung Fr. 120.– bis 150.– d. Revisor/Revisorin Fr. 100.– bis 120.– e. Sekretariat Fr. 75.– 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen. 4 Erfordert die Erfüllung des Revisionsstellenmandats den Beizug aussenstehender Expertinnen und Experten, so stellt die EFK deren Honorar und Spesen als Auslagen gesondert in Rechnung.

Art. 5 Ankündigung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen

Die EFK unterrichtet die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen, in der Regel bevor diese ihren jährlichen Voranschlag verabschieden.

Art. 6 Rechnung

Die EFK stellt die Gebühren und Auslagen in Rechnung, nachdem die Jahresrechnung des Gebührenpflichtigen durch die zuständigen Organe verabschiedet worden ist.

Art. 7 Verfügung und Rechtsmittel

Der Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungstellung bei der EFK eine Gebührenverfügung verlangen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

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