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13 provisions
Art. 1
Allgemeines
1 Die Beanspruchung des Gerichts wird durch eine Pauschale gemäss dieser Verordnung abgegolten.
2 Nicht Bestandteil der Pauschale sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, für Übersetzungen, für die Beweisführung
sowie für die Mitwirkung anderer Behörden.
3 Die Kostenpflicht für Übersetzungen zwischen mehreren Amtssprachen eines Gerichts richtet sich nach den Bestimmungen des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden3).
4 Die Pauschalen gemäss dieser Verordnung gelten für den Erwachsenenstrafprozess. In Jugendstrafsachen ist der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren.
5 Vorbehalten bleiben besondere Kostenregelungen des Bundesrechts oder der
kantonalen Gesetzgebung.
6 Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung
über die Kosten in Verwaltungsverfahren4).
1) BR 110.100
2) BR 350.100
3) BR 492.100
4) BR 370.120
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
350.210
2. Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht
Art. 2
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
1 In Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr 200
bis 2000 Franken.
2 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf 10 000 Franken erhöht werden.
3. Verfahren vor Regionalgericht
Art. 3
Erstinstanzliches Verfahren
1 Entscheidet das Regionalgericht materiell über die Anklage, beträgt die Gerichtsgebühr:
a) vor den Einzelgerichten 200 bis 10 000 Franken;
b) vor den Kollegialgerichten 500 bis 20 000 Franken.
2 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr gemäss Absatz 1 Litera a bis auf 50 000 Franken, diejenige gemäss Absatz 1 Litera b bis auf 100 000
Franken erhöht werden.
3 Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erledigt, kann die Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte der Ansätze ermässigt werden.
4 Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung von Schuld und
Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO5)), bemisst sich die Gerichtsgebühr
nach Absatz 1.
Art. 4
Besondere Verfahren
1 Die Gerichtsgebühr beträgt 200 bis 5000 Franken:
a) im abgekürzten Verfahren (Art. 358 bis Art. 362 StPO6));
b) bei selbständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 bis Art. 365 StPO);
c) bei der Anordnung einer Friedensbürgschaft in einem selbständigen Verfahren
(Art. 372 bis Art. 373 StPO);
d) in selbständigen Einziehungsverfahren (Art. 376 bis Art. 378 StPO).
Art. 5
Verzicht auf schriftliche Begründung
1 Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, reduziert sich die Gerichtsgebühr um höchstens die Hälfte.
5) SR 312.0
6) SR 312.0
350.210
4. Verfahren vor Obergericht
Art. 6
Berufungsverfahren
1 Im Berufungsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 1500 bis 20 000 Franken.
2 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf 100 000
Franken erhöht werden.
3 Ergeht der Entscheid des Berufungsgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz, kann
die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden.
Art. 7
Beschwerdeverfahren
1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 1000 bis 5000 Franken.
2 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf 25 000 Franken erhöht werden.
3 Ergeht der Entscheid der Beschwerdeinstanz in einzelrichterlicher Kompetenz,
kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden.
Art. 8
Revisionsverfahren
1 Wird ein Revisionsgesuch im Vorprüfungsverfahren (Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2
StPO7)) erledigt, beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 2000 Franken.
2 Für Revisionsentscheide gemäss Artikel 413 der Strafprozessordnung wird eine
Gerichtsgebühr von 1000 bis 5000 Franken erhoben.
3 Fällt das Gericht selbst einen neuen Entscheid, gilt dafür der Gebührenrahmen für
jenes Verfahren, in welchem der neue Entscheid gefällt wird.
5. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9
Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege
1 Für den Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden nur
Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist.
2 In diesem Fall beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.
Art. 10
Vorweggenommene Kostenentscheide
1 Soweit diese Verordnung keine andere Bestimmung enthält, wird für Entscheide
mit vorweggenommener Festlegung der Kosten (Art. 421 Abs. 2 StPO8)) eine Gerichtsgebühr von 200 bis 5000 Franken erhoben.
7) SR 312.0
8) SR 312.0
350.210
Art. 11
Verfahren mit besonders geringem Aufwand
1 In Verfahren mit besonders geringem Aufwand kann das Gericht eine reduzierte
Gerichtsgebühr erheben oder auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichten.
Art. 12
Erläuterung und Berichtigung
1 Für die Behandlung unbegründeter Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.
Art. 13
Erlass von Verfahrenskosten
1 Entscheidet das Gericht über ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten, so werden nur Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist.
2 In diesem Fall beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.
350.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-002
350.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.01.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-002