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Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren

Graubünden · 350.210 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Allgemeines 1 Die Beanspruchung des Gerichts wird durch eine Pauschale gemäss dieser Verordnung abgegolten. 2 Nicht Bestandteil der Pauschale sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, für Übersetzungen, für die Beweisführung sowie für die Mitwirkung anderer Behörden. 3 Die Kostenpflicht für Übersetzungen zwischen mehreren Amtssprachen eines Gerichts richtet sich nach den Bestimmungen des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden3). 4 Die Pauschalen gemäss dieser Verordnung gelten für den Erwachsenenstrafprozess. In Jugendstrafsachen ist der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren. 5 Vorbehalten bleiben besondere Kostenregelungen des Bundesrechts oder der kantonalen Gesetzgebung. 6 Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren4). 1) BR 110.100 2) BR 350.100 3) BR 492.100 4) BR 370.120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 350.210 2. Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht

Art. 2

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht 1 In Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken. 2 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf 10 000 Franken erhöht werden. 3. Verfahren vor Regionalgericht

Art. 3

Erstinstanzliches Verfahren 1 Entscheidet das Regionalgericht materiell über die Anklage, beträgt die Gerichtsgebühr: a) vor den Einzelgerichten 200 bis 10 000 Franken; b) vor den Kollegialgerichten 500 bis 20 000 Franken. 2 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr gemäss Absatz 1 Litera a bis auf 50 000 Franken, diejenige gemäss Absatz 1 Litera b bis auf 100 000 Franken erhöht werden. 3 Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erledigt, kann die Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte der Ansätze ermässigt werden. 4 Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO5)), bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Absatz 1.

Art. 4

Besondere Verfahren 1 Die Gerichtsgebühr beträgt 200 bis 5000 Franken: a) im abgekürzten Verfahren (Art. 358 bis Art. 362 StPO6)); b) bei selbständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 bis Art. 365 StPO); c) bei der Anordnung einer Friedensbürgschaft in einem selbständigen Verfahren (Art. 372 bis Art. 373 StPO); d) in selbständigen Einziehungsverfahren (Art. 376 bis Art. 378 StPO).

Art. 5

Verzicht auf schriftliche Begründung 1 Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, reduziert sich die Gerichtsgebühr um höchstens die Hälfte. 5) SR 312.0 6) SR 312.0 350.210 4. Verfahren vor Obergericht

Art. 6

Berufungsverfahren 1 Im Berufungsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 1500 bis 20 000 Franken. 2 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf 100 000 Franken erhöht werden. 3 Ergeht der Entscheid des Berufungsgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz, kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden.

Art. 7

Beschwerdeverfahren 1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 1000 bis 5000 Franken. 2 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf 25 000 Franken erhöht werden. 3 Ergeht der Entscheid der Beschwerdeinstanz in einzelrichterlicher Kompetenz, kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden.

Art. 8

Revisionsverfahren 1 Wird ein Revisionsgesuch im Vorprüfungsverfahren (Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2 StPO7)) erledigt, beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 2000 Franken. 2 Für Revisionsentscheide gemäss Artikel 413 der Strafprozessordnung wird eine Gerichtsgebühr von 1000 bis 5000 Franken erhoben. 3 Fällt das Gericht selbst einen neuen Entscheid, gilt dafür der Gebührenrahmen für jenes Verfahren, in welchem der neue Entscheid gefällt wird. 5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9

Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege 1 Für den Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden nur Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist. 2 In diesem Fall beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.

Art. 10

Vorweggenommene Kostenentscheide 1 Soweit diese Verordnung keine andere Bestimmung enthält, wird für Entscheide mit vorweggenommener Festlegung der Kosten (Art. 421 Abs. 2 StPO8)) eine Gerichtsgebühr von 200 bis 5000 Franken erhoben. 7) SR 312.0 8) SR 312.0 350.210

Art. 11

Verfahren mit besonders geringem Aufwand 1 In Verfahren mit besonders geringem Aufwand kann das Gericht eine reduzierte Gerichtsgebühr erheben oder auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichten.

Art. 12

Erläuterung und Berichtigung 1 Für die Behandlung unbegründeter Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.

Art. 13

Erlass von Verfahrenskosten 1 Entscheidet das Gericht über ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten, so werden nur Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist. 2 In diesem Fall beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken. 350.210 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 02.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-002 350.210 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.01.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-002

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