Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Motorfahrzeugen nach Maßgabe von Kapitel I von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
Liechtenstein · 947.102.011 · ordinance
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Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Motorfahrzeugen nach Maßgabe von Kapitel I von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Motorfahrzeuge und deren Bauteile nach Massgabe von Kapitel I von Anhang II EWRA (Motorfahrzeuge). 2) Motorfahrzeuge gemäss Abs. 1 sind: a) Klasse M: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern: 1. Klasse M1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz; 2. Klasse M2: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse (Garantiegewicht) bis zu 5 t; 3. Klasse M3: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse (Garantiegewicht) von mehr als 5 t; b) Klasse N: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern: 1. Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse (Garantiegewicht) bis zu 3.5 t; 2. Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse (Garantiegewicht) von mehr als 3.5 t bis zu 12 t; 3. Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse (Garantiegewicht) von mehr als 12 t; c) Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger): 1. Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (Garantiegewicht) bis zu 0.75 t; 2. Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (Garantiegewicht) von mehr als 0.75 t bis zu 3.5 t; 3. Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (Garantiegewicht) von mehr als 3.5 t bis zu 10 t; 4. Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (Garantiegewicht) von mehr als 10 t; d) zwei- und dreirädrige Motorfahrzeuge; und deren Bauteile.
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen des: a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94; b) Kapitels I von Anhang II EWRA; c) Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung.
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: a) die Anlage; b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte, in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung. 2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union. 2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
Unter Vorbehalt von Art. 7 können Motorfahrzeuge in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel I von Anhang II EWRA entspricht.
1) Motorfahrzeuge werden zugelassen, sofern eine EWR-konforme Typenprüfung für serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge nachgewiesen wird. 2) Die Voraussetzung gemäss Abs.1 gilt als erfüllt, wenn: a) der Nachweis einer EWG-Typengenehmigung (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge) erbracht wird; oder b) der Nachweis der nationalen Typengenehmigung (Betriebserlaubnis) eines EWR-Mitgliedstaates erbracht wird, aus der hervorgeht, dass 1. bezüglich der Schadstoffemission von Motorfahrzeugen der Klassen M und N den Anforderungen der Richtlinien 70/220/EWG, 72/306/EWG und 88/77/EWG in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie 2. bezüglich des Geräuschpegels von zweirädrigen und dreirädrigen Motorfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 78/1015/ EWG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprochen wurde. 3) Bei Zulassungen unter den Bedingungen von Abs. 2 Bst. b bleiben Einzelprüfungen durch das Amt für Strassenverkehr vorbehalten.
Zum Zweck der Verhinderung eines Umgehungsverkehrs mit Motorfahrzeugen, für die in der Schweiz keine Typengenehmigung erteilt wurde, werden die Zulassungsdokumente der gemäss Art. 7 zugelassenen Motorfahrzeuge mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Strassenverkehr.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef