Art. 39
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Liechtenstein · 173.530 · statute
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Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung des Patentanwaltsberufes berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Fürstentum Liechtenstein befugt.
1) Die in Art. 40 bezeichneten Personen haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein der FMA vorher schriftlich zu melden. Die FMA hat den Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen. 2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen im Inland zu erbringen. 3) Die Meldung ist umgehend zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen: a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass: 1. der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Herkunftsstaat rechtmässig ausübt; und 2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation; c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 17. 2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Herkunftsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 40 genannten Staaten ausgeübt hat. 3) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 41 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen. 4) Der FMA obliegt es, die Dienstleistungserbringung zu untersagen und gegebenenfalls die Gerichte oder Verwaltungsbehörden darüber zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Die in Art. 40 bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, im Fürstentum Liechtenstein einen Kanzleisitz zu begründen.
Wer nach Art. 40 im Fürstentum Liechtenstein Tätigkeiten eines Patentanwalts ausübt, hat hiebei die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder eine der Sprachen des Herkunftsstaats zu verwenden.
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1) Dienstleister unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation geltenden Berufs-, Standes- und Disziplinarregeln wie die inländischen Patentanwälte. 2) Die FMA unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaats unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
Die Disziplinargewalt über die in Art. 40 bezeichneten Personen wird vom Obergericht nach den Bestimmungen der Art. 19 bis 25 ausgeübt.
1) Die Bestimmungen der Art. 40 ff gelten auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. 2) Die Bestimmungen des Art. 40 finden auf den verantwortlichen Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens Anwendung.
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden und Stellen zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen übermitteln einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheidungen disziplinarischer oder strafrechtlicher Natur, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
1) Die FMA leistet der zuständigen Stelle eines anderen EWR-Mitgliedstaates Amtshilfe, um die Anwendung der Richtline 2005/36/EG zu erleichtern. 2) Die FMA unterrichtet die zuständige Stelle eines anderen EWR-Mitgliedstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen. 3) Die FMA kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit den zuständigen Stellen eines anderen EWR-Mitgliedstaates die Informationen nach Abs. 1 und 2 austauschen, wenn: a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht beeinträchtigt oder verletzt werden; b) die Empfänger bzw. beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Stelle des EWR-Mitgliedstaates einer gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange verwendet werden; und d) die Informationen nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen die FMA ausdrücklich zugestimmt hat. 4) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.
Wer unbefugt eine durch dieses Gesetz den Patentanwälten vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
1) Wer die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" oder eine gleichbedeutende Bezeichnung unberechtigt führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 2) Wer bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 8, 30 und 40 dieses Gesetzes eine von der FMA nicht genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung oder Firma führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
1) Die FMA stellt bei Anträgen nach diesem Gesetz innert kürzester Frist, spätestens jedoch innert Monatsfrist, eine Bestätigung über den Empfang der eingereichten Unterlagen aus und teilt dem Antragsteller gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags muss innert kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.
1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
Die FMA hat alle diesem Gesetz unterstehenden natürlichen und juristischen Personen in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird regelmässig aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
Die Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
1) Entscheidungen oder Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Alle bisher aufgrund des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater, LGBl. 1968 Nr. 33, in der Fassung der Gesetze vom 5. Juli 1979, LGBl. 1979 Nr. 44, und vom 29. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 29, erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht.
Die Tätigkeit als Geschäftsführer nach Art. 7 des Vermögensverwaltungsgesetzes in einer Vermögensverwaltungsgesellschaft steht der Hauptberuflichkeit im Sinne des Art. 27 Abs. 1 nicht entgegen, sofern der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensverwaltungsgesetzes zur gewerbsmässigen Vermögensverwaltung berechtigt ist.
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Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gilt auch für Patentanwälte und juristische Personen gemäss Art. 27, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig sind. Die Regierung kann entsprechende Fristen setzen.
Die Prüfungskommission für Patentanwälte ist binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme der Art. 30 bis 46, am Tage der Kundmachung in Kraft.
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 treten die Art. 30 bis 39 am Tage des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. 2) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten, finden die Art. 30 bis 39 erst ab 1. Januar 1997 Anwendung. 3) Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, treten die Art. 40 bis 46 am 1. Januar 1997 in Kraft.
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, tritt am 31. Dezember 1996 Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b ausser Kraft.
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Art. 27 Abs. 1 Bst. a hat ab 1. Januar 1997, vorbehaltlich dem Ergebnis der Überprüfung dieser Frist durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss am Ende der Übergangszeit, wie folgt zu lauten: a) die Kapitalsmehrheit an dieser juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum liechtensteinischer Landesbürger oder von Staatsbürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Wirtschaftsraum steht und
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Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
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Das Gesetz vom 13. November 1968 über Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1968 Nr. 33, und das Gesetz vom 5. Juli 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1979 Nr. 44, werden, soweit sie die Patentanwälte betreffen, aufgehoben. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen