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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Luzern · 861 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. Artikel 3des
  5. Artikel 4 Erhöhung des Höchstbestandes nach
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

1 Der Staat Luzern und die Gemeinden gewähren den Unternehmern, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 19852 (Bundesgesetz) durch jährliche Einlagen Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, Steuervergünstigungen. 2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes sinngemäss. 2 Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

§ 2

Berechtigte Unternehmen 1 Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern berechtigt. 1 GR 1988 39 2 SR 823.33 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1988 1210 | G 1988 196 2 Nr. 861

§ 3

Jährliche Einlage und Höchstbestand

Artikel 3des

Bundesgesetzes. Erreicht dieser Anteil nicht 10 000 Franken, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinn der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt eine

Artikel 4 Erhöhung des Höchstbestandes nach

Absatz 2 Satz 2 des Bundesgesetzes. 3 Steuerliche Behandlung § 4 Steuervergünstigungen 1 Die jährlichen Einlagen nach § 3 gelten bei der Veranlagung der vom Staat Luzern und von den Gemeinden erhobenen direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Kosten. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.

§ 5

Nachträgliche Besteuerung 1 Der Staat Luzern und die Gemeinden besteuern die Arbeitsbeschaffungsreserven, wenn das Unternehmen a. den Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung nicht erbringt, b. die Betriebstätigkeit einstellt, c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven unterliegen einer getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn berechneten Jahressteuer zum Höchstsatz gemäss § 57 Absätze 1–3 beziehungsweise zum Steuersatz gemäss § 81 des Steuergesetzes3. Die §§ 42 und 62 des Steuergesetzes werden nicht angewendet. * 3 Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

§ 6

Verfahren 1 Die Festsetzung der Steuervergünstigung und das Verfahren zur nachträglichen Besteuerung der Arbeitsbeschaffungsreserven richten sich nach dem Steuergesetz. 3 SRL Nr. 620. Auf dieses Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 861 3 § 7 * Strafbestimmungen 1 Wird die Steuervergünstigung unrechtmässig in Anspruch genommen, werden die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Nachsteuern und das Steuerstrafrecht angewendet. 2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung schliesst eine Bestrafung wegen Steuerbetruges nach § 225 des Steuergesetzes nicht aus. 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 8

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes.

§ 9

Verhältnis zum bisherigen Recht 1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes durch, muss es vorab die Reserven nach dem Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 19524 verwenden. 2 Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 19525 auf, sobald alle nach jenem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwendet sind. § 9a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 9. März 2009 1 Arbeitsbeschaffungsreserven nach diesem Gesetz können dem Bundesgesetz entsprechend bis zum 30. Juni 2008 gebildet werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven analog zum Bundesrecht. 3 Er wird ermächtigt, nach deren Auflösung dieses Gesetz aufzuheben.

§ 10

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6. 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum7. 4 SRL Nr. 862 5 SRL Nr. 862 6 Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. November 1988 tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 1988 in Kraft. 7 Das Gesetz wurde am 17. September 1988 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1988 1210). Die Referendumsfrist lief am 16. November 1988 unbenützt ab. 4 Nr. 861 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 13.09.1988 01.12.1988 Erstfassung K 1988 1210 | G 1988 196 § 5 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 geändert unbekannt § 7 22.11.1999 01.01.2001 geändert unbekannt § 9a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321 Nr. 861 5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 13.09.1988 01.12.1988 Erlass Erstfassung K 1988 1210 | G 1988 196 22.11.1999 01.01.2001 § 5 Abs. 2 geändert unbekannt 22.11.1999 01.01.2001 § 7 geändert unbekannt 09.03.2009 01.01.2010 § 9a eingefügt G 2009 321

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