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Gemeindeordnung

Gamprin · 133 · communal act

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

21 provisions

Art. 1

Geltungsbereich..........................................................................................................2 II. Grundsätze und Leitlinien der Gemeindepolitik ..........................................................2

Art. 2

Mitwirkung der Einwohner...........................................................................................2

Art. 3

Information der Einwohner..........................................................................................2

Art. 4

Archiv ..........................................................................................................................2

Art. 5

Aufgaben der Gemeinde.............................................................................................2

Art. 6

Gemeindefinanzen......................................................................................................3 III. Rechte und Pflichten der Einwohner...........................................................................3

Art. 7

Rechtsgleiche Behandlung .........................................................................................3

Art. 8

Politische Rechte ........................................................................................................3 IV. Zuständigkeiten der Gemeindeorgane........................................................................3

Art. 9

Gemeindeorgane ........................................................................................................3

Art. 10

Gemeindeversammlung..............................................................................................3

Art. 11

Gemeinderat ...............................................................................................................4

Art. 12

Gemeindevorsteher ....................................................................................................4

Art. 13

Geschäftsprüfungskommission...................................................................................4

Art. 14

Andere Kommissionen................................................................................................4

Art. 15

Gemeindebedienstete.................................................................................................4 V. Entlöhnung der Gemeindeorgane...............................................................................5

Art. 16

Grundsätzliche Kriterien..............................................................................................5

Art. 17

Festlegung der Entlöhnung.........................................................................................5

Art. 18

Überbrückungsgelder für den Gemeindevorsteher.....................................................5 VI. Schlussbestimmungen................................................................................................5

Art. 19

Verordnungen und Reglemente..................................................................................5

Art. 20

Inkrafttreten.................................................................................................................5

Art. 21

Änderungen ................................................................................................................6 Präambel Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Gamprin erlässt gemäss Art. 9 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 (LGBl 1996/78) folgende Gemeindeordnung: I. Allgemein Art. 1 Geltungsbereich Die Gemeindeordnung regelt in Ausführung des Gemeindegesetzes die: (II) Grundsätze und Leitlinien der Gemeindepolitik (III) Rechte und Pflichten der Einwohner (IV) Zuständigkeiten der Gemeindeorgane (V) Entschädigungen der Gemeindeorgane (VI) Schlussbestimmungen II. Grundsätze und Leitlinien der Gemeindepolitik Art. 2 Mitwirkung der Einwohner Die Gemeinde fördert die breite Mitwirkung der Einwohner am Gemeindegeschehen und an der Gemeindepolitik. Neben der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts unterstützt sie insbesondere: - den offenen Zugang und die Beteiligung breiter Bevölkerungskreise in Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Gemeindeprojekten - die Eigeninitiativen von Personen, Gruppen und Vereinen, die gemeinnützige, soziale, religiöse, kulturelle, bildende und sportliche Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit im gesetzlichen Rahmen wahrnehmen - die gegenseitige Information und den Meinungsaustausch über Anliegen, Aufgaben, Ereignisse und Vorhaben in der Gemeinde. Art. 3 Information der Einwohner 1) Die Gemeinde bemüht sich um eine objektive und umfassende Information der Einwohner über die Beschlüsse des Gemeinderats und anderer Organe sowie über das Gemeindegeschehen. Dazu sollen die verschiedenen Informationsmedien, wie z.B. Anschlagkasten, Gemeindekanal, Gemeindeinformation, Postwurf oder Landeszeitungen, zweckmässig und adressatengerecht eingesetzt werden. 2) In einer jährlich durchzuführenden Veranstaltung soll im Rahmen der Budgetierung über die Finanzlage der Gemeinde und wichtige Beschlüsse sowie über anstehende Vorhaben und Projekte informiert werden. Dabei soll den Teilnehmern auch Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu stellen und ihre Meinung dazu zu äussern. Art. 4 Archiv 1) Die Gemeinde führt ein Archiv, das den Einwohnern bei Bedarf zur Verfügung steht. Der Gemeinderat erlässt zur Benutzung des Archivs ein Reglement. Art. 5 Aufgaben der Gemeinde 1) Die Gemeinde ist bestrebt, die ihr im Rahmen des eigenen Wirkungskreises übertragenen Aufgaben in der Gemeindeverwaltung, der Gemeindekasse sowie im Gemeindebaubüro und in den Werksbetrieben effizient und bürgernah zu erfüllen. 2) Öffentliche Aufgaben, die von privaten Unternehmern kostengünstiger durchgeführt werden können, sollen auf dem Offertwege vergeben werden (Subsidiaritätsprinzip). Die Ausschreibung und Vergabe von Arbeiten und Anschaffungen richtet sich nach den gültigen Regelungen des Landes im Submissionswesen. Art. 6 Gemeindefinanzen 1) Die Gemeinde führt den Gemeindehaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, sowie der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Laufende und investive Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, einer Gemeindeverordnung oder eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses. 2) Über Dringlichkeit von Aufgaben und Investitionsprojekten wird im Rahmen der Finanzplanung und Budgetierung im Gemeinderat entschieden. 3) Zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind der laufende Aufwand der Gemeindeverwaltung und die Folgekosten von Investitionen periodisch zu überprüfen. III. Rechte und Pflichten der Einwohner Art. 7 Rechtsgleiche Behandlung 1) Die Rechte und Pflichten der Einwohner leiten sich ab aus der Verfassung und den Gesetzen, dem Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung sowie aus den einschlägigen Gemeindeverordnungen und Reglementen. 2) Alle Einwohner haben Anspruch auf Gleichbehandlung durch die Gemeindeorgane. Dies verlangt im Besonderen, dass Verfügungen im Einzelfall auf einer Rechtsgrundlage beruhen müssen. Art. 8 Politische Rechte 1) Stimmberechtigte Einwohner der Gemeinde haben das aktive und passive Wahlrecht, das Referendums und Initiativrecht sowie das Recht, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen. 2) Für das Zustandekommen eines Referendums oder einer Initiative muss von einem Sechstel der Stimmberechtigten ein begründetes Begehren an die Gemeinde gerichtet werden. Beschlüsse des Gemeinderats, die dem Referendum unterstehen, sind im Protokoll (Anschlagkasten und Gemeindekanal) entsprechend zu kennzeichnen. Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses. IV. Zuständigkeiten der Gemeindeorgane Art. 9 Gemeindeorgane 1) Gemeindeorgane sind die Gemeindeversammlung, der Gemeinderat, der Gemeindevorsteher, die Geschäftsprüfungskommission. Art. 10 Gemeindeversammlung 1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde und wird aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet. 2) Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung ergeben sich aus Art. 25 des Gemeindegesetzes. Aufgrund von Art. 25 Abs. 3 des Gemeindegesetzes wird festgelegt, dass die Beschlussfassung über Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen, sowie die Errichtung von Gemeindeanstalten und die Mitgliedschaft in Zweckverbänden in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen. 3) Der Gemeinderat legt gemäss Art. 26 des Gemeindegesetzes fest, ob zu einer Entscheidung der stimmberechtigten Einwohner eine Versammlung abgehalten oder eine Urnenabstimmung durchgeführt werden soll. Eine Gemeindeversammlung wird vom Gemeindevorsteher einberufen und geleitet. Art. 11 Gemeinderat 1) Der Gemeinderat ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde und besteht aus dem Gemeindevorsteher und weiteren acht Mitgliedern. 2) Die besonderen Aufgaben und Befugnisse des Gemeinderats ergeben sich aus Art. 40 des Gemeindegesetzes. Ihm wird ausdrücklich die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Gemeindesteuerzuschlag, die Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskredite und die Genehmigung der Gemeinderechnung und die Entlastung der Organe sowie über den Erlass der Bauordnung und des Zonenplans zugeordnet. Dem Gemeinderat stehen generell alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 3) Beschlüsse des Gemeinderats, die dem Referendum unterstehen, sind in Art. 41 des Gemeindegesetzes aufgeführt. Gemeinderatsbeschlüsse gemäss Art. 41 Abs. 1 unterliegen nur dann dem Referendum, wenn sie den Betrag von CHF 200’000 übersteigen. Art. 12 Gemeindevorsteher 1) Der Gemeindevorsteher leitet die Verwaltung, sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse und beaufsichtigt Gemeindeanlagen und Bauwerke. Die weiteren Aufgaben des Vorstehers sind in Art. 52 des Gemeindegesetzes geregelt. 2) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu CHF 10’000. vorzunehmen. Art. 13 Geschäftsprüfungskommission 1) Der Geschäftsprüfungskommission obliegt gemäss Art. 57 des Gemeindegesetzes die laufende Kontrolle der Verwaltung und des Rechnungswesens der Gemeinde. 2) Die Geschäftsprüfungskommission besteht in Ausführung von Art. 56 des Gemeindegesetzes aus drei Mitgliedern. Art. 14 Andere Kommissionen 1) Neben den von Gesetzes wegen vorgesehenen Kommissionen bestellt der Gemeinderat für wichtige Bereiche Kommissionen. 2) Die Kommissionen der Gemeinde haben in der Regel vorbereitende und beratende Funktionen. Die Vorsitzenden der Kommission arbeiten eng mit dem Gemeinderat zusammen und werden von diesem in wichtigen Fragen angehört. Die Kommissionen geben jährlichen Bericht über die durchgeführten Arbeiten und geplanten Vorhaben. 3) Zur Mitarbeit in den Kommissionen sind alle Einwohnerinnen und Einwohner eingeladen. Art. 15 Gemeindebedienstete 1) Der Gemeinderat kann Aufgaben von geringerer Bedeutung, die nicht zwingend von ihm selbst oder vom Gemeindevorsteher wahrgenommen werden müssen, mit Zustimmung des Gemeindevorstehers einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates, Gemeindebediensteten oder Kommissionen übertragen. Die Aufsicht bleibt indessen beim Gemeinderat. V. Entlöhnung der Gemeindeorgane Art. 16 Grundsätzliche Kriterien 1) Die Entlöhnung der Mitglieder von Gemeindeorganen und Kommissionen sowie der Gemeindebediensteten richtet sich nach den Kriterien der externen Vergleichbarkeit, dem zeitlichen Arbeitsaufwand, den spezifischen Stellenanforderungen und der Leistung des Stelleninhabers. 2) Zur Festlegung der Gehälter und Entschädigungssätze sind entsprechende Einstufungstabellen des Landes, Empfehlungen von Amtsstellen und der Vorsteherkonferenz oder Ansätze vergleichbarer Gemeinden beizuziehen. Art. 17 Festlegung der Entlöhnung 1) Die Gehälter der Gemeindebediensteten und die Entschädigung der Mitglieder von Gemeindeorganen sowie Kommissionen werden vom Gemeinderat festgelegt. Dieser entscheidet jährlich über die weiteren Gehaltsvorrückungen und Anpassung der Entschädigungssätze. 2) Der Gemeinderat legt die Besoldungseinstufung und den Beschäftigungsgrad des Vorstehers einvernehmlich mit dem Gemeindevorsteher fest. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die Gemeindeversammlung. Art. 18 Überbrückungsgelder für den Gemeindevorsteher 1) Hauptamtliche Gemeindevorsteher haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf Überbrückungsgelder gemäss den folgenden Bestimmungen: - Nach vier Jahren Amtsdauer besteht ein Anspruch auf drei Jahre Überbrückungsgelder. Diese betragen maximal die Hälfte des zuletzt festgelegten Jahresgehaltes. - Nach jeder weiteren Mandatsdauer erhöht sich der zeitliche Überbrückungsanspruch jeweils um ein weiteres Jahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine anteilsmässige Berechnung der Überbrückungszeit. Die Überbrückungsgelder werden jedoch nur bis maximal zum Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt. - Übersteigen die Erwerbseinkünfte zusammen mit den Überbrückungsgeldern den vor dem Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Gehalt, werden die Überbrückungsgelder um den entsprechenden Mehrbetrag gekürzt. - Auf die Überbrückungsgelder entrichtet die Gemeindekasse weiterhin die Arbeitgeberbeiträge für AHV / IV / FAK und die Pensionsversicherung. VI. Schlussbestimmungen Art. 19 Verordnungen und Reglemente 1) Weitere Regelungen zur Ausführung der Bestimmungen in der Gemeindeordnung können vom Gemeinderat in Form von Verordnungen und Reglementen erlassen werden. 2) Die Gemeinde führt eine Liste über alle gültigen Gemeindeverordnungen und Reglemente einschliesslich der vom Gemeinderat dazu beschlossenen Revisionen und Änderungen. Art. 20 Inkrafttreten 1) Diese Gemeindeordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft. 2) Die Zustimmung der Gemeindeversammlung erfolgte am 26. April 1998. Art. 21 Änderungen 1) Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 356 vom 19. September 2012. 2) Die Zustimmung zur Abänderung von Art. 10. Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 erfolgte am 05. Februar 2017 durch die Gemeindeversammlung. 3) Die Gemeindeordnung wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher

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