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34 provisions
§ 1 Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär *
Allgemeines
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär (Amt) vollzieht
die Gesetzgebung zum Zivilschutz. Ihm obliegen alle Aufgaben im Zivilschutz, soweit nicht eine andere Instanz von Gesetzes wegen zuständig ist. *
§ 2
Schutzraumbaupflicht und Ersatzabgabe
1 Das Amt führt die Kontrolle über die Schutzraumbauten und die Ersatzabgaben.
§ 3
Schutzräume und -anlagen
1 Über Projekte zum Bau oder zur Änderung von Schutzräumen entscheidet
das Amt. Es organisiert die Schutzraumabnahme.
1) SR 520.1
2) BGS 531.1
3) BGS 154.25
GS 31, 155 1
2 Das Amt bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen.
3 Den Bau von Schutzanlagen koordiniert das Amt mit den zuständigen
Baubehörden.
§ 4
Kontrolle
1 Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann
die Kontrolltätigkeit an Private übertragen.
2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ordnet das Amt die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Eigentümerschaft
an.
3 Es kann die Eigentümerschaft anweisen, technische Vorgaben des Bundes
einzuhalten.
§ 5
Verwaltung der Anlagen
1 Das Amt verwaltet die kantonalen und die vom Zivilschutz genutzten
gemeindlichen Schutzanlagen. Es führt eine Übersicht mit der Beschreibung
der Objekte und den Lageplänen.
2 Über die Nutzung der gemeindlichen Schutzanlagen schliesst es mit den
Einwohnergemeinden Vereinbarungen ab und vollzieht diese.
2. Zuweisungsplanung
§ 6
Zuständigkeit
1 Das Amt führt die Planung zur Unterbringung der Bevölkerung im Ereignisfall jährlich nach.
3. Zivilschutzorganisation
§ 7
Führung
1 Das Kommando der Zivilschutzorganisation (ZSO) unter der Leitung einer
Kommandantin oder eines Kommandanten im Range eines Oberstleutnants
führt die Zivilschutzorganisation.
2 Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflichtigen aus. *
§ 8
Einheiten / Gliederung
1 Folgende Einheiten bilden die Zivilschutzorganisation:
a) eine Stabskompanie;
b) * drei Pionierkompanien;
c) zwei Betreuungskompanien;
d) * …
e) ein Care Team;
f) * …
g) eine Sicherheitskompanie;
h) ein Betreuungsdetachement;
i) die Reserve.
2 Ihren Dienst leisten die Einheiten unbewaffnet.
§ 9
Aufgaben der Stabskompanie
1 Die Stabskompanie
a) sorgt für das Material und den Betriebsstoff;
b) stellt die Unterkunft und Verpflegung der Schutzdienstpflichtigen und
allfälliger Dritter sicher;
c) stellt die Führungsunterstützung im Kommando der ZSO sowie für
den kantonalen und die gemeindlichen Führungsstäbe sicher;
d) führt Transportaufträge aus;
e) stellt mit den Anlage- und Materialwarten den Unterhalt und Betrieb
der Anlagen und die Wartung des Materials sicher;
e1) * unterstützt das Gesundheitswesen;
e2) * stellt Transporthelferinnen und -helfer für das Gesundheitswesen mit
Sanitätspersonal;
e3) * stellt Sanitätspersonal für den Betrieb von Sanitätsstellen, Impf- und
Isolationszentren;
e4) * stellt den Sanitätsdienst innerhalb der ZSO sicher;
f) bietet weitere Stabsdienste an.
§ 10
Pionierkompanie
1 Die Pionierkompanie
a) ortet und rettet Verschüttete aus Trümmerlagen;
b) erstellt behelfsmässige, technische Sicherungsarbeiten zur Schadensbegrenzung oder zur Abwehr von Folgeschäden;
c) erstellt temporäre technische Infrastrukturen auf Schadenplätzen oder
für wichtige Objekte;
d) unterstützt die Partnerorganisationen bei der Rettung, Bergung und
Schadensbegrenzung und löst sie ab;
e) leistet Instandstellungsarbeiten;
f) unterstützt das Veterinärwesen in der Tierseuchenbekämpfung.
§ 11
Betreuungskompanie *
1 Die Betreuungskompanie *
a) betreut schutzsuchende Personen;
b) betreut Einsatzkräfte;
c) unterstützt das Gesundheitswesen;
d) unterstützt den Betrieb Sorgentelefon;
e) betreibt das Care Einsatzzentrum.
§ 12
Care Team
1 Das Care Team
a) leistet psychologische Nothilfe im Alltag und bei Notlagen;
b) unterstützt die Einsatzkräfte in der psychischen Begleitung von Opfern;
c) unterstützt andere Kantone bei Notlagen in der psychologischen Nothilfe;
d) koordiniert die Überführung in die professionelle psychologische
Betreuung.
§ 14 § 13 * …
Sicherheitskompanie
1 Die Sicherheitskompanie unterstützt bei Bedarf die Zuger Polizei, sie;
a) überwacht Geländeräume und Objekte;
b) unterstützt den Verkehrsdienst und regelt den Verkehr;
c) unterstützt Evakuierungen;
d) macht Zutrittskontrollen und übernimmt Lotsendienste;
e) hilft mit bei Gelände- und Objektdurchsuchungen;
f) unterstützt die Nachrichtenbeschaffung;
g) erstellt Absperrungen.
2 Sie unterstützt den Kulturgüterschutz.
4. Ausbildung
§ 15
Rekrutierung und Einteilung
1 Zur Rekrutierung bietet das Amt auf.
2 Das Kommando der ZSO gibt der Rekrutierungsbehörde gemäss Verordnung über die Rekrutierung4) den Bedarf der verschiedenen Grundfunktionen bekannt.
3 Das Kommando der ZSO teilt die Schutzdienstpflichtigen in die Einheiten
ein.
§ 16
Zuteilung in die Personalreserve
1 Das Amt regelt die Voraussetzungen für die Zuteilung in die Personalreserve.
2 Sind die Sollbestände in den Formationen erreicht, kann das Kommando,
gemäss den Weisungen des Amtes, die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen in die Reserve anordnen.
3 Der Reserve Zugeteilte dürfen zu einem Einsatz nur aufgeboten werden,
wenn sie vorgängig einen Ausbildungskurs absolviert haben.
§ 17
Ausbildungsvereinbarung
1 Die Grundausbildung, die Ausbildung von Kaderleuten und Spezialistinnen und Spezialisten ist Gegenstand einer separaten Verwaltungsvereinbarung5).
§ 18
Grundausbildung und Wiederholungskurse
1 Die Grundausbildung in Form der Rekrutenschule dauert zwei Wochen.
Eine Woche dient der theoretischen Ausbildung, die zweite Woche ist für
die praktische Ausbildung vorgesehen.
2 Der jährliche Wiederholungskurs dauert maximal eine Woche.
3 Die Ausbildungs- und Wiederholungskurse können auch ausserhalb des
Kantons durchgeführt werden.
4) SR 511.11
5) BGS 531.17
§ 19
Zusatzausbildungen
1 Die Zusatzausbildung gilt für Angehörige des Zivilschutzes, die für spezielle Aufgaben als Spezialistinnen und Spezialisten geschult werden. Die
Ausbildung dauert eine Woche.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt wirkt bei der Ausbildung des Sanitätspersonals mit. *
§ 20
Aufgebot zu den Kursen
1 Das Kommando der ZSO stellt den Schutzdienstpflichtigen vier Monate
vor dem zu besuchenden Kurs eine Dienstanzeige zu und bietet sie sechs
Wochen vor der Ausbildung auf.
5. Übernahme von Kaderfunktionen
§ 21
Führungsausbildung
1 Für die Übernahme einer Führungsaufgabe wird vorgeschlagen, wer persönlich, charakterlich und beruflich geeignet ist, die vorgesehene Führungsfunktion zu übernehmen.
2 Das Kommando der ZSO meldet diese Personen bei der in der Verwaltungsvereinbarung bezeichneten Stelle oder bei der zuständigen Stelle des
Bundes für die Ausbildungskurse an.
3 Nach Absolvierung des Lehrganges bietet das Kommando der ZSO die
Aspirantinnen und Aspiranten zum Abverdienen des Grades auf. Abverdient wird in einem Grundausbildungskurs.
§ 22
Beförderung
1 Befördert wird, wer die Ausbildung bestanden hat.
6. Datenbearbeitung
§ 23
Personendaten über Schutzdienstpflichtige
1 Das Amt und das Kommando der ZSO bearbeiten Personendaten über Zivilschutzdienstpflichtige betreffend
a) Personalien;
b) Kontrolldaten;
c) Rekrutierungsdaten;
d) Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
e) Dienstleistungen;
f) Status gemäss der Gesetzgebung über den Zivilschutz;
g) Wehrpflichtersatz;
h) Strafen und strafrechtliche Massnahmen;
i) Daten zur Führung der Geschäftskontrolle.
2 Mit Einverständnis der Schutzdienstpflichtigen können zusätzlich folgende
Daten bearbeitet werden:
a) Angaben über zivile Kenntnisse (Sprachen, Ausbildungen usw.);
b) Erreichbarkeit mit elektronischen Kommunikationsmitteln;
c) Angaben für den Post- und Bankverkehr;
d) Hinweise auf Karriere- und Nachfolgeplanung;
e) Meldungen aus Registern und zu Referenzen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz betreffend die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten (Art. 72 und 73 BZG) und die Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 10. Dezember 2004 (VmK)6), soweit deren Bestimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten.
§ 24
Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im
Baubewilligungsverfahren
1 Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, stellt die zuständige Gemeindebehörde die Baugesuchsunterlagen der
kantonalen Koordinationsstelle7) zu. Detailpläne für die Schutzräume und
statische Berechnungen sowie Armierungspläne sind beizufügen.
2 Das Amt kann seinen Entscheid durch die kantonale Koordinationsstelle
der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen.
3 Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gemeindlichen Dienststelle zur Erfüllung der technischen Belange8) zu, gibt es den Parteien des
Verfahrens davon Kenntnis und teilt dies der kantonalen Koordinationsstelle mit.
§ 25
Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung
1 Das Amt führt ein Verzeichnis über alle Schutzräume in den Gemeinden
und deren bauliche Daten für eine Belegung im Ereignisfall.
6) SR 511.22
7) § 46 PBG; BGS 721.111
8) § 46b Abs. 2 PBG
2 Dazu erfasst es mittels Daten aus dem Geoinformationssystem
des Kantons Zug (GIS Kanton Zug) *
a) die Lage der Schutzräume samt Koordinaten;
b) Grundstücknummer, Strassennamen und Hausnummer;
c) Assekuranznummer, Gebäudebezeichnung und Gebäudeart samt Baujahr;
d) Anzahl Schutzplätze;
e) * die Grundstücksfläche aus der amtlichen Vermessung;
f) die Grundnutzung aus den Zonenplänen.
3 Massgebend sind zudem die Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über
Geoinformation (GeoIG)9), der zugehörigen Verordnung (GeoIV)10), der
Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)11) sowie der Verordnung
über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO)12).
4 Es verwaltet die Namen und Adressen der Gebäude-Eigentümerschaft und
der Verwaltungen samt den Angaben über die Ansprechpersonen.
§ 26
Personenbezogene Daten für die Zuweisungsplanung
1 Die Gemeinden stellen für die vom Amt vordefinierten Beurteilungsgebiete folgende Personendaten in einem elektronischen gesicherten Abrufverfahren oder auf andere gesicherte Weise zur Verfügung:
a) Name, Vorname, Jahrgang, Geschlecht von jenen Personen, die im
Beurteilungsgebiet wohnen;
b) die Namen und Adressen von jenen Personen, die in einem Haushalt
als Ansprechpersonen gelten.
2 Die Gemeinden melden dem Amt Adressänderungen von Gebäuden.
3 Das Amt führt diese Daten jährlich nach.
9) SR 510.62
10) SR 510.620
11) SR 211.432.2
12) SR 431.841
7. Gebühren und Entschädigungen
§ 27
Gebühren für die Benützung des Ausbildungszentrums
1 Die Entschädigung für die Benützung von Räumen und Anlagen des Ausbildungszentrums beträgt:
Übungsgelände:
a) Grundgebühr
1. halber Tag: Fr. 150.–
2. ganzer Tag: Fr. 250.–
b) Brandnische
1. halber Tag: Fr. 100.–
2. ganzer Tag: Fr. 150.–
c) Brandwanne
1. halber Tag: Fr. 100.–
2. ganzer Tag: Fr. 150.–
2 Schulungsräume und Nebenräume:
a) Theoriesaal
1. halber Tag: Fr. 150.–
2. ganzer Tag: 200.–
b) Klassenzimmer
1. halber Tag: Fr. 25.–
2. ganzer Tag: Fr. 35.–
c) Trocknungsraum
1. halber Tag: Fr. 20.–
2. ganzer Tag: Fr. 40.–
d) Garderobe mit Duschen
1. halber Tag: Fr. 20.–
2. ganzer Tag: Fr. 40.–
3 Unterkünfte:
a) Schlafplätze inkl. Nasszelle pro Person / Nacht Fr. 10.–
4 Personalaufwand für Betreuung im Gelände pro Stunde Fr. 80.–
5 Verbrauchsmaterialien gemäss Aufwand.
§ 28
Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen
1 Es werden Gebühren erhoben für:
a) eine schriftliche Verwarnung bei unterlassenem Einrücken: Fr. 100.–
b) die Verzeigung wegen Nichteinrückens: Fr. 200.–
c) eine Verwarnung bei einer Wegweisung aus einem Ausbildungskurs
oder einem Einsatz: Fr. 100.–
d) eine Mahnung wegen verspäteter Abgabe von Material: Fr. 100.–
e) den erfolglosen Aufwand der Schutzraumkontrolle, pro Stunde:
Fr. 100.–
f) die zweite Nachkontrolle am Schutzraum, pro Stunde: Fr. 100.–
§ 29 g) die Herstellung des Duplikats eines Dienstbüchleins: Fr. 100.–
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft; Auflagen und Kosten
1 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft unterliegen folgenden Auflagen:
a) der Einsatz hat sich auf ausbildungsrelevante Arbeiten des Zivilschutzes in den Bereichen Logistik, Bauten, Verkehr, Stabsdienste und
Betreuung zu beschränken;
b) für Schäden, die während des Einsatzes von Angehörigen des Zivilschutzes entstehen, haften die Veranstalter.
2 Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der
Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung:
a) Verpflegung und Getränke;
b) Sold;
c) Transportkosten und Treibstoff.
3 Über die Rechnungsstellung weiterer Kosten entscheidet die Sicherheitsdirektion.
4 Einsätze zu Gunsten gemeinnütziger Organisationen erfolgen kostenlos.
§ 30
Pauschalentschädigung an Milizkader der ZSO
1 An die Milizkader der ZSO werden jährlich folgende Pauschalen entrichtet:
a) an Kadermitglieder beim Kommando der ZSO
1. * Kommandant Stellvertreter/in: Fr. 2 500.–
2. * Offiziere: Fr. 700.–
b) an Führungskräfte der Kompanien
1. * Kommandant/in: Fr. 700.–
2. * Kommandant/in Stellvertreter/in: Fr. 300.–
2 Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden
Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbsersatzordnung gedeckt sind.
3 Wird die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, erfolgt die Entschädigung für die Zeit, während der die Funktion ausgeübt
wurde.
§ 31
Kürzung von Entschädigungen
1 Bei ungenügenden Leistungen kann die Kommandantin resp. der Kommandant der ZSO die Pauschalentschädigung angemessen kürzen.
2 Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören.
§ 32
Anpassung an die Teuerung
1 Die Pauschalentschädigung wird entsprechend den Bestimmungen für das
Staatspersonal der Teuerung angepasst.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33
Änderung bisherigen Rechts13)
§ 34
Aufhebung bisherigen Rechts
1 … *
2 … *
§ 35
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
13) Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 155
16.01.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2 geändert GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, b) geändert GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e1) eingefügt GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e2) eingefügt GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e3) eingefügt GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e4) eingefügt GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 11 Titel geändert GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 1 geändert GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 13 aufgehoben GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2 geändert GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, a), 1. geändert GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, a), 2. geändert GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, b), 1. geändert GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 1 aufgehoben GS 2018/052
16.01.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 2 aufgehoben GS 2018/052
14.01.2020 01.02.2020 § 25 Abs. 2 geändert GS 2020/001
14.01.2020 01.02.2020 § 25 Abs. 2, e) geändert GS 2020/001
08.07.2025 11.07.2025 Titel 1. geändert GS 2025/026
08.07.2025 11.07.2025 § 1 Abs. 1 geändert GS 2025/026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 31, 155
Titel 1. 08.07.2025 11.07.2025 geändert GS 2025/026
§ 1 Abs. 1 08.07.2025 11.07.2025 geändert GS 2025/026
§ 7 Abs. 2 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052
§ 8 Abs. 1, b) 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052
§ 8 Abs. 1, d) 16.01.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052
§ 8 Abs. 1, f) 16.01.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052
§ 9 Abs. 1, e1) 16.01.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/052
§ 9 Abs. 1, e2) 16.01.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/052
§ 9 Abs. 1, e3) 16.01.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/052
§ 9 Abs. 1, e4) 16.01.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/052
§ 11 16.01.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/052
§ 11 Abs. 1 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052
§ 13 16.01.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052
§ 19 Abs. 2 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052
§ 25 Abs. 2 14.01.2020 01.02.2020 geändert GS 2020/001
§ 25 Abs. 2, e) 14.01.2020 01.02.2020 geändert GS 2020/001
§ 30 Abs. 1, a), 1. 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052
§ 30 Abs. 1, a), 2. 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052
§ 30 Abs. 1, b), 1. 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052
§ 30 Abs. 1, b), 2. 16.01.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/052
§ 34 Abs. 1 16.01.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052
§ 34 Abs. 2 16.01.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052