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10 provisions
§ 1 vom 16. September 2025 (Stand 1. Oktober 2025)
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Dienstgrade und Beförderungen der Polizistinnen und
Polizisten der Kantonspolizei Thurgau.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der
Rechtsstellungsverordnung (RSV) und der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung (RRV BesVO) sinngemäss.
§ 2
Begriffe
1 Als Beförderung gilt, wenn Polizistinnen oder Polizisten in eine höher eingereihte
Funktion gemäss Anhang 1 zur Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung
des Staatspersonals (Besoldungsverordnung, BesVO) eingewiesen und zum dafür
vorgesehenen Dienstgrad ernannt werden.
2 Als Ernennung gilt die Zuweisung zu einem Dienstgrad.
§ 3
Anrechenbarkeit für die Ernennung
1 Dienstjahre und Tätigkeiten in einer anderen Polizeibehörde in der Schweiz können
angerechnet werden.
§ 4
Dienstgrade
1 Für Polizistinnen und Polizisten bestehen folgende Dienstgrade:
1. Oberst
2. Oberstleutnant (Oberstlt)
3. Major (Maj)
4. Hauptmann (Hptm)
5. Oberleutnant (Oblt)
6. Leutnant (Lt)
7. Adjutant mit besonderen Aufgaben (AdjmbA)
8. Adjutant (Adj)
9. Feldweibel mit besonderen Aufgaben (FwmbA)
10. Feldweibel (Fw)
11. Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (WmmbA)
12. Wachtmeister (Wm)
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
551.41 BefV
13. Korporal (Kpl)
14. Gefreiter (Gfr)
15. Polizistin oder Polizist (Pol)
2 Die Dienstgrade werden den einzelnen Funktionen gemäss § 5 bis § 9 zugewiesen.
3 Die Ernennung zu einem Dienstgrad erfolgt nach dem organisatorischen Bedarf der
Kantonspolizei und ordentlich zum Zeitpunkt der Vereidigung.
4 Die Ernennung und Anrechnung gemäss § 3 erfolgen durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten. Die Ernennung der Offiziere ist vorgängig
vom Departement für Justiz und Sicherheit und nach vorgängiger Stellungnahme des
Personalamtes zu genehmigen.
§ 5
Polizeiliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
1 Polizeiliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter umfassen die Dienstgrade Polizistin oder Polizist, Gefreiter, Korporal und Wachtmeister.
2 Die Ernennung zum Gefreiten, Korporal oder Wachtmeister sowie die Zuordnung
in die dafür vorgesehene Besoldungsklasse erfolgen jeweils nach vier Dienstjahren.
Sie ist nicht an die Erfüllung von besonderen Aufgaben gebunden.
§ 6
Polizeiliche Fachspezialistinnen und Fachspezialisten und Polizeiliche
Fachexpertinnen oder Fachexperten
1 Die Polizeilichen Fachspezialistinnen und Fachspezialisten umfassen die Dienstgrade Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben, Adjutant und Adjutant mit besonderen Aufgaben.
2 Die Polizeilichen Fachexpertinnen und Fachexperten umfassen die Dienstgrade
Adjutant, Adjutant mit besonderen Aufgaben, Leutnant und Oberleutnant.
§ 7
Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 1
1 Die Polizeilichen Führungskräfte der Stufe 1 umfassen die Dienstgrade Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben, Adjutant und Adjutant mit besonderen Aufgaben.
2 Sie sind:
1. Dienstgruppenchefinnen und Dienstgruppenchefs
2. Postenchefinnen und Postenchefs
3. Dienstzweigchefinnen und Dienstzweigchefs
4. Stv. der Dienstzweigschefinnen und Dienstzweigchefs
5. Dienstchefinnen und Dienstchefs
6. Stv. der Dienstchefinnen und Dienstchefs
7. Hauptpostenchefinnen und Hauptpostenchefs
8. Stv. der Hauptpostenchefinnen und Hauptpostenchefs
9. Stv. der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
§ 8 BefV 551.41
Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 2
1 Die Polizeilichen Führungskräfte der Stufe 2 umfassen die Dienstgrade Adjutant,
Adjutant mit besonderen Aufgaben, Leutnant und Oberleutnant.
2 Sie sind:
1. Dienstchefinnen und Dienstchefs
2. Hauptpostenchefinnen und Hauptpostenchefs
3. Regionenchefinnen und Regionenchefs
4. Stv. der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
§ 9
Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 3 und Amtsleitung
1 Die Polizeilichen Führungskräfte der Stufe 3 umfassen die Dienstgrade Hauptmann
und Major. Sie sind die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.
2 Die Amtsleitung umfasst die Dienstgrade Oberstleutnant und Oberst. Sie besteht
aus der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten sowie der stv. Polizeikommandantin oder dem stv. Polizeikommandanten.
§ 10
Beförderung in eine höhere Funktion, Besoldungsanpassung und Rückstufung
1 Die Beförderung setzt insbesondere die berufliche Erfahrung, die erforderliche
Leistung, die persönliche Eignung und, wo nichts anderes vermerkt, die Erfüllung
besonderer Aufgaben voraus.
2 Beförderungen und Besoldungsanpassungen sind, in Einzelfällen und soweit
betrieblich begründet, mit Ausnahme per 1. Dezember und 1. Februar, auch unterjährig möglich.
3 Die Beförderung führt zu einer Neubeurteilung des Leistungsanteils in der höheren
Besoldungsklasse.
4 Die Übernahme einer tiefer eingereihten Funktion führt in der Regel zur Anpassung des Dienstgrades und der Besoldungsklasse.
551.41 BefV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.09.2025 01.10.2025 Erstfassung 38/2025