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Verordnung über den Schadendienst

Graubünden · 815.500 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Meldung, Information 1 Schadenfälle sind unverzüglich der Notruf- und Einsatzzentrale (NEZ) der Kantonspolizei zu melden. Diese leitet die Meldung gemäss Meldeschema weiter. 2 Das Amt für Umwelt entscheidet über eine allfällige Weiterleitung der Meldung an betroffene Gemeinwesen. * 3 Das Amt für Umwelt informiert die Öffentlichkeit über den Schadenfall und die getroffenen Massnahmen. Die Orientierung erfolgt in der Regel über die Kantonspolizei durch eine schriftliche Medienmitteilung. * Art. 13 Massnahmen 1 Bei einem Schadenfall trifft die Feuerwehr in ihrem Einsatzbereich und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen ersten Abwehrmassnahmen. 2 Kann die Feuerwehr den Schadenfall nicht sogleich mit eigenen Mitteln bewältigen, so hat der Schadenplatzkommandant unverzüglich den zuständigen Stützpunkt zur Unterstützung anzufordern. 3 Das Schadenplatzkommando und das Amt für Umwelt können weitere Fachkräfte und Hilfskräfte beiziehen. * Art. 14 * Eingriffe in fremdes Eigentum 1 Die am Schadendienst beteiligten Personen und Organisationen sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen soweit nötig in fremdes Eigentum einzugreifen. Auf die Interessen der Betroffenen ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen. Art. 15 Rapport 1 Über den Verlauf eines Schadendienst-Einsatzes hat der Schadenplatzkommandant innert zehn Tagen dem Feuerpolizeiamt den Einsatzrapport zu erstatten. 2 Das Feuerpolizeiamt leitet den Rapport unverzüglich an das Amt für Umwelt weiter. * Art. 16 Schadensbehebung 1 Das Amt für Umwelt sorgt für die Abklärung und Behebung der Folgeschäden. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen an. * 2 Zur Behebung von Folgeschäden ist grundsätzlich verpflichtet, wer Inhaber oder Inhaberin der Einrichtung oder Anlage ist, die zum Schaden geführt hat, oder wer den Schaden verursacht hat. 3 Sind die Pflichtigen nicht in der Lage oder nicht Willens, die angeordneten Massnahmen auszuführen, lässt das Amt für Umwelt die Massnahmen auf deren Kosten vornehmen. * 4. Kostentragung Art. 17 * Ersatz der Kosten durch den Kanton 1 Die bei einem Schadenfall bei den Feuerwehren und bei beigezogenen Dritten angefallenen Kosten sind mit detaillierter Rechnung dem Amt für Umwelt einzureichen. Aufgrund dieser Rechnungstellung werden die Kosten durch den Kanton gemäss den Ansätzen nach Anhang 1 beziehungsweise nach Aufwand vergütet. Die Auszahlung erfolgt durch das Amt für Umwelt. Art. 18 Kostentragung durch die Verursacher 1 Das Amt für Umwelt überbindet durch Verfügung den Verursachern die gesamten Kosten für Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Umwelt und die Gewässer sowie zur Feststellung und Behebung eines Schadens getroffen haben. * 2 Dabei handelt es sich namentlich um die Kosten für: a) Einsatz der Feuerwehr, des Pikettdienstes, von kantonalem und kommunalem Personal sowie von beigezogenen Dritten; b) Verbrauchsmaterial; c) Einsatz, Instandstellung und Ersatz von Material; d) Untersuchung drohender oder erfolgter Einwirkungen (Messungen, Probenahmen, Analysen, Gutachten); e) Behebung der Störung beziehungsweise Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes; f) Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum. Art. 19 Kostenhöhe 1 Die Kosten bemessen sich nach den Ansätzen von Anhang 2. Weitere angefallene Kosten werden nach Aufwand verrechnet. 2 Das Amt für Umwelt ist berechtigt, die Ansätze von Anhang 1 der Teuerung entsprechend um maximal 20 Prozent zu erhöhen. * 3 Auf allen Drittleistungen (Rechnungen Dritter) wird ein Verwaltungszuschlag von 5 Prozent erhoben. * 5. Schlussbestimmungen

Art. 2

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Dezember 1998 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt werden die Verordnung über den Schadendienst vom 6. Juli 19875) sowie die Gebührenordnung über den Schadendienst vom 29. März 19936) aufgehoben. A1 Anhang 1: Leistungen des Kantons für den Einsatz des Schadendienstes Art. A1-1 1 Für die Arbeitsleistungen der Feuerwehr bei Schadenfällen werden den Trägerschaften der Stützpunkte nach Zeitaufwand pro Person folgende Entschädigung (einschliesslich Feld- und Risikozuschlag) ausgerichtet: a) bei Arbeitsleistung innerhalb der Gemeinde: Fr. 35.00 pro Stunde b) bei Arbeitsleistung ausserhalb der Gemeinde: 50 Prozent Zuschlag auf den Ansatz gemäss Litera a c) bei Arbeitsleistung von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen: 50 Prozent Zuschlag auf den Ansatz gemäss Litera a 2 Die Verpflegungsentschädigung richtet sich nach den Ansätzen gemäss der Kantonalen Personalverordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. 5) AGS 1987, 1819 und AGS 1996, 3571 6) AGS 1993, 2731 A2 Anhang 2: Kostentragung durch die Verursacher Art. A2-1 Personalkosten 1 Für die Arbeitsleistungen und die Verpflegung der Feuerwehr werden mindestens die Kosten gemäss Anhang 1, Art. A1-1, Abs. 1 und 2 verrechnet. 2 Für die Arbeitsleistungen des kantonalen Personals gelten die Verrechnungsansätze gemäss dem jeweils geltenden Beschluss der Regierung über die Selbstkosten des Kantons für besondere Leistungen. Für die Spesen gelten die Ansätze nach der kantonalen Personalverordnung7) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen8). Art. A2-2 Materialkosten 1 Für den Einsatz von Schadendienst-Fahrzeugen, Ausrüstung und weiterem Material werden folgende Kosten verrechnet: a) Fahrzeuge der Stützpunkte für Chemiewehr (ohne Fahrzeugbedienung): 1. Grundgebühr: Fr. 1'000.00 2. pro Einsatzstunde: Fr. 250.00 b) Fahrzeuge der Stützpunkte für Ölwehr (ohne Fahrzeugbedienung): 1. Grundgebühr: Fr. 750.00 2. pro Einsatzstunde: Fr. 185.00 c) Motorfahrzeuge der Feuerwehr gemäss Tarif der Trägerschaft der Feuerwehr d) Wird Ausrüstung und weiteres Material über die ordentliche Einsatzzeit hinaus zur Verfügung gestellt, kann ein angemessener Zuschlag verrechnet werden e) Reinigung, Reparatur oder Ersatz der Ausrüstung und von weiterem Material sowie Verbrauchsmaterial wird nach Aufwand verrechnet 7) Nunmehr nach dem kantonalen Personalgesetz, BR 170.400. 8) BR 170.410. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung - 21.12.2004 01.01.2005 Ingress geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 1 totalrevidiert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 2 totalrevidiert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 3 totalrevidiert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 4 aufgehoben - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 5 totalrevidiert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 6 aufgehoben - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 7 totalrevidiert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 8 totalrevidiert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 8 Abs. 2 eingefügt - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 9 Abs. 1 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 9 Abs. 2 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 9 Abs. 3 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 10 totalrevidiert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 11 aufgehoben - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 12 Abs. 2 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 12 Abs. 3 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 13 Abs. 3 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 14 totalrevidiert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 15 Abs. 2 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 16 Abs. 1 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 16 Abs. 3 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 17 totalrevidiert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 18 Abs. 1 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 19 Abs. 2 geändert - 21.12.2004 01.01.2005 Art. 19 Abs. 3 eingefügt - Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung - Ingress 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 1 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert - Art. 2 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert - Art. 3 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert - Art. 4 21.12.2004 01.01.2005 aufgehoben - Art. 5 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert - Art. 6 21.12.2004 01.01.2005 aufgehoben - Art. 7 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert - Art. 8 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert - Art. 8 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 eingefügt - Art. 9 Abs. 1 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 9 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 9 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 10 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert - Art. 11 21.12.2004 01.01.2005 aufgehoben - Art. 12 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 12 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 13 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 14 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert - Art. 15 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 16 Abs. 1 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 16 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 17 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert - Art. 18 Abs. 1 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 19 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert - Art. 19 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 eingefügt -

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