§ 1 (vom 6. Juni 1971)1
Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Schulkoordination3 bei.
Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:
ZweckArt. 1. Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale
öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und
zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
A. Materielle Vorschriften
Art. 2 Verpflichtungen
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a) das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr
festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen
Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens
38 Schulwochen mindestens neun Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis
zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
EmpfehlungenArt. 3. Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone
Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in
gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen
Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
410.3 Konkordat über die Schulkoordination
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der
Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Zusammenarbeit
Art. 4. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und
mit dem Bund zusammen.
Zu diesem Zweck werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und
unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehrungen
Schweizerische
Konferenz
der kantonalen
Erziehungsdirektoren
Art. 5. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der
Art. 2bis kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter
Art. 4 festgelegten Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der
Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Regionalkonferenzen
Art. 6. Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit
schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen
(Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Rechtsschutz Art. 7. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen
Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fristen Art. 8. Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von
Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im
Sinne von Art. 2 a festzulegen;
Konkordat über die Schulkoordination 410.3
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre
auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht
können dies in zwei Etappen verwirklichen.
Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll
grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
BeitrittArt. 9. Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
AustrittArt. 10. Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der
Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
InkrafttretenArt. 11. Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone
beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
§ 2. Für die Übernahme des in Art. 5 Abs. 3 des Konkordats vorgesehenen Kostenanteils bleiben die kantonalen Bestimmungen über
die Finanzkompetenzen vorbehalten.
§ 3
Über den Austritt nach Art. 10 des Konkordats sowie über
Änderungen und Ergänzungen des Konkordats beschliesst der Kantonsrat, sofern sie nicht Gegenstände betreffen, die gemäss
Staatsverfassung2 der Volksabstimmung unterstellt sind.
§ 4
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 44, 227 und GS III, 54.
2 101.
3 Abgeschlossen am 29. Oktober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE,
LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG,
TG, VD, VS, NE, GE und JU.