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3 provisions
Art. 1
1 Das Gebiet der Gemeinden Gurmels, Jeuss und des Staatswalds Galm, das
innerhalb des Perimeters des am 22. Oktober 2003 vom Bureau Nouvelle
Forêt, Freiburg, erstellten Plans im Massstab 1:7500 liegt, wird zum Waldreservat Galm Süd erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim
Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Der am 3. Dezember 2003 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und
der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang von Wegen und
Pfaden;
b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom
Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen gelassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
d) Unterhalt von Picknickplätzen und Feuerstellen am westlichen Waldrand (Gemeinde Jeuss) und am südlichen Waldrand (Gemeinde Gurmels);
e) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
f) waldbauliche Eingriffe in den Stangenholzbeständen mit einem Fichtenanteil von mehr als 80 % im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser
Verordnung;
g) die Sanierung der Gründeponie gemäss der Weisung des Amts für Umwelt vom 20. November 2003;
Waldreservat Galm Süd – V 721.3.18
h) die Entfernung alter Wildschutzzäune;
i) die allfällige Räumung der ungenutzten militärischen Einrichtungen sowie die Wiederinstandstellung des Waldbodens auf den Grundstücken
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport, VBS);
j) die eventuelle Schaffung eines Lehrpfades oder die Errichtung von
Schautafeln.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Waldreservat Galm Süd – V 721.3.18
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2003 Erlass Grunderlass 16.12.2003 2003_189
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.04.2019 2019_023
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.12.2003 16.12.2003 2003_189
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023