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Verordnung über die Beschleunigung und die Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäss § 10 des Lohngesetzes

Basel-Stadt · 164.160 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 10des

11 provisions

§ 1

Zuständigkeit 1 Die Departementsvorstehenden 2) können für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei nachhaltig ausgezeichneten Leistungen oder längerwährend ungenügenden Leistungen Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 Lohngesetz vornehmen. 2 Die Departementsvorstehenden können die Befugnis, Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg vorzunehmen, den Anstellungsbehörden übertragen.

§ 2

Grundsatz 1 Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg können bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – vorgenommen werden. 2 Die Entscheide sind zu begründen.

§ 3

Kriterien für die Beschleunigung des Stufenaufstiegs 1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ausgezeichnete Leistungen erbringen, kann der Stufenwert des ordentlichen Lohns um eine oder zwei zusätzliche Jahresstufen erhöht werden. 2 Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines beschleunigten Stufenaufstiegs.

§ 4

Kriterien für die Verweigerung des Stufenaufstiegs 1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ungenügende Leistungen erbracht haben, kann der automatische Stufenanstieg verweigert werden. 2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss im Zusammenhang mit der ungenügenden Qualifikation auf die mögliche Verweigerung des Stufenaufstiegs im Anschluss an das nächstfolgende Mitarbeitergespräch bei weiterhin ungenügender Leistung hingewiesen werden.

§ 5

Leistungsbeurteilung 1 Die Beurteilung der Leistung erfolgt auf der Basis eines schriftlich festgehaltenen Mitarbeitergesprächs, bzw. bei Lehrpersonen auf Grund eines analogen Instruments.

§ 6

Antrag auf Abweichung vom regulären Stufenaufstieg 1 Die Abweichung vom regulären Stufenaufstieg wird von den Departementsvorstehenden oder den Anstellungsbehörden aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der bzw. des direkten Vorgesetzten vorgenommen. 1) SG 164.100. 2) § 1 Abs. 1: In den selbständigen Anstalten (z.B. BVB, IWB) entscheidet die Geschäftsleitung. Bei den Gerichten entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende Präsident/in (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses). Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung 164.160 2 Eine Verweigerung des ordentlichen Stufenaufstiegs erfolgt mittels Verfügung.

§ 7

Gleichbehandlung 1 Bei Abweichungen vom regulären Stufenanstieg ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie von Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu beachten.

§ 8

Überprüfung 1 Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.

§ 9

Berichtswesen 1 HR Basel-Stadt 3) erhebt verwaltungsweit die Daten über die verfügten Abweichungen vom Stufenaufstieg und berichtet darüber jährlich an den Regierungsrat.

§ 10

Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die

§ 10des

Lohngesetzes vom 14. November 2000 aufgehoben. 3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10. 2018. 4) Wirksam seit 20. 9. 2009. Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung 164.160 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.09.2009 20.09.2009 Erlass Erstfassung KB 19.09.2009 Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung 164.160 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.09.2009 20.09.2009 Erstfassung KB 19.09.2009

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