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11 provisions
§ 1
Zuständigkeit
1 Die Departementsvorstehenden 2) können für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei nachhaltig ausgezeichneten Leistungen oder längerwährend ungenügenden Leistungen Abweichungen vom
regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 Lohngesetz vornehmen.
2 Die Departementsvorstehenden können die Befugnis, Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg
vorzunehmen, den Anstellungsbehörden übertragen.
§ 2
Grundsatz
1 Abweichungen vom regulären Stufenaufstieg können bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Kantons Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – vorgenommen werden.
2 Die Entscheide sind zu begründen.
§ 3
Kriterien für die Beschleunigung des Stufenaufstiegs
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ausgezeichnete Leistungen erbringen, kann der Stufenwert des ordentlichen Lohns um eine oder zwei zusätzliche Jahresstufen erhöht werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines beschleunigten Stufenaufstiegs.
§ 4
Kriterien für die Verweigerung des Stufenaufstiegs
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während mindestens zwei Beurteilungsperioden ungenügende Leistungen erbracht haben, kann der automatische Stufenanstieg verweigert werden.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss im Zusammenhang mit der ungenügenden Qualifikation
auf die mögliche Verweigerung des Stufenaufstiegs im Anschluss an das nächstfolgende Mitarbeitergespräch bei weiterhin ungenügender Leistung hingewiesen werden.
§ 5
Leistungsbeurteilung
1 Die Beurteilung der Leistung erfolgt auf der Basis eines schriftlich festgehaltenen Mitarbeitergesprächs, bzw. bei Lehrpersonen auf Grund eines analogen Instruments.
§ 6
Antrag auf Abweichung vom regulären Stufenaufstieg
1 Die Abweichung vom regulären Stufenaufstieg wird von den Departementsvorstehenden oder den
Anstellungsbehörden aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der bzw. des direkten Vorgesetzten vorgenommen.
1) SG 164.100.
2) § 1 Abs. 1: In den selbständigen Anstalten (z.B. BVB, IWB) entscheidet die Geschäftsleitung. Bei den Gerichten entscheidet der/die jeweilige
Vorsitzende Präsident/in (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses).
Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung 164.160
2 Eine Verweigerung des ordentlichen Stufenaufstiegs erfolgt mittels Verfügung.
§ 7
Gleichbehandlung
1 Bei Abweichungen vom regulären Stufenanstieg ist die Gleichbehandlung von Frauen und Männern
sowie von Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu beachten.
§ 8
Überprüfung
1 Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.
§ 9
Berichtswesen
1 HR Basel-Stadt 3) erhebt verwaltungsweit die Daten über die verfügten Abweichungen vom Stufenaufstieg und berichtet darüber jährlich an den Regierungsrat.
§ 10
Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
§ 10des
Lohngesetzes vom 14. November 2000 aufgehoben.
3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
4) Wirksam seit 20. 9. 2009.
Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung 164.160
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2009 20.09.2009 Erlass Erstfassung KB 19.09.2009
Veränderung des Stufenaufstiegs: Verordnung 164.160
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.09.2009 20.09.2009 Erstfassung KB 19.09.2009