Law

Musikschulgesetz

Zürich · 410.6 · statute

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c7d076ebfbbc1bfa2e49c3906342e400e57797c864f5ef347bd2dc797965ba72

Contents: 10 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Gemeinden
  3. § 3 Ziel der Musikschulen
  4. § 4 Zusammenarbeit
  5. § 5 Anerkennung
  6. § 6 b. Dauer
  7. § 7 Finanzierung
  8. § 8 Kantons
  9. § 9 Elternbeiträge
  10. § 10 Rechts

10 provisions

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt a. das Angebot an Musikunterricht an vom Kanton anerkannten Musikschulen ausserhalb des Unterrichts nach Lehrplan für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, mit Wohnsitz im Kanton Zürich, b. die Organisation, Anerkennung und Finanzierung der Musikschulen. Aufgaben der

§ 2 Gemeinden

1 Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäss § 1 lit. a den Zugang zu einer Musikschule. 2 Sie können dazu a. eigene Musikschulen führen, b. mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten, c. mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten. Auftrag und

§ 3 Ziel der Musikschulen

1 Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Angebot den Musikunterricht an der Volksschule und den Mittelschulen. 2 Das Angebot der Musikschulen a. ermöglicht musikalisch interessierten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine musikalische Grundbildung, das Spielen eines Instrumentes, das Erlernen des Gesangs und das gemeinsame Musizieren, b. fördert und unterstützt die musikalische Begabung der Schülerinnen und Schüler, c. fördert besonders talentierte Schülerinnen und Schüler und bereitet sie auf ein Studium in Musik vor, d. ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine aktive Teilnahme am Musikleben ihrer Region, e. fördert öffentliche Auftritte der Schülerinnen und Schüler. 410.6 Musikschulgesetz (MuSG) 3 Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot und stellen den Zugang zu einem erweiterten musikalischen Angebot sicher. 4 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion (Direktion) legt das musikalische Mindestangebot gemäss Abs. 3 fest.

§ 4 Zusammenarbeit

1 Die Musikschulen arbeiten mit der Volksschule, den Mittelschulen, mit anderen Musikschulen und weiteren Musikinstitutionen zusammen. 2 Sie koordinieren ihre Vorbereitungskurse für das Studium in Musik mit den Fachhochschulen.

§ 5 Anerkennung

1 Die Direktion anerkennt eine Musikschule, wenn diese a. Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den freien Zugang zum Musikunterricht gemäss § 2 Abs. 1 bietet, b. im Auftrag von mindestens einer Gemeinde tätig ist, c. über ein Mindestangebot gemäss § 3 Abs. 3 verfügt, d. Musikunterricht anbietet, der in der Regel von Lehrpersonen mit einem anerkannten Hochschuldiplom oder einer als gleichwertig geltenden Ausbildung erteilt wird, e. die in ihrem Tätigkeitsgebiet üblichen Qualitätsstandards einhält und f. über die notwendige Infrastruktur und das geeignete Instrumentarium verfügt. 2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 6 b. Dauer

1 Die Direktion anerkennt Musikschulen für jeweils längstens acht Jahre. 2 Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 5 nicht mehr erfüllt sind.

§ 7 Finanzierung

Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch a. Beiträge des Kantons, b. Beiträge der Gemeinden, c. Elternbeiträge, d. Einnahmen aus Dienstleistungen, e. Drittmittel. Beiträge des

§ 8 Kantons

1 Der Kanton leistet an die Betriebskosten der Musikschulen Kostenanteile. Diese entsprechen insgesamt durchschnittlich 10% der anrechenbaren Betriebskosten. 2 Der Kanton leistet seine Beiträge als Schülerpauschalen. a. Voraussetzungen Musikschulgesetz (MuSG) 410.6 3 Als anrechenbare Betriebskosten gelten die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des Auftrages gemäss § 3 für a. die Löhne des Lehrpersonals, der Schulleitung sowie des administrativen und technischen Personals, b. weitere Kosten gemäss Betriebsrechnung, soweit sie für die Musikschule notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen. 4 Raumkosten gelten nicht als anrechenbare Kosten.

§ 9 Elternbeiträge

1 Die Musikschulen können von den Eltern der Schülerinnen und Schüler, die den Musikunterricht gemäss § 2 Abs. 1 besuchen, Beiträge erheben. 2 Die Summe aller Elternbeiträge einer Musikschule darf 50% der anrechenbaren Betriebskosten nicht übersteigen. 3 Die Musikschulen berücksichtigen bei der Festlegung der Beiträge die wirtschaftliche Situation der Eltern sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter. Änderung bisherigen

§ 10 Rechts

Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 20055 wird wie folgt geändert: . . .6 1 OS 77, 533. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023. 3 ABl 2018-11-09. 4 ABl 2019-09-20. 5 LS 412.100. 6 Text siehe OS 77, 533.

← Find another law