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20 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend "Unternehmung"
genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Art. 2
Zweck der Unternehmung
Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Art. 11.
In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der
Vereinbarungskantone zu überwachen;
b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.
Art. 3
Rechtsform und Handelsregistereintrag
Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts.2
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den
Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton.
Art. 4 II. Organisatorische Bestimmungen
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert
werden, müssen nicht Aktionäre sein.SRSZ 1.1.2015
711.510.1
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.
Art. 5
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach
Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.
Art. 6 III. Errichtung der Unternehmung
Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung
die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten
ist, sind nicht stimmberechtigt.
Art. 7
Sacheinlage
Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage.
Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom
3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).
Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004 die
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung von
der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und
zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisionsstelle
auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu
prüfen.
Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist,
kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der
Sacheinlage verfügen.
Art. 8
Aktienliberierung
Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Art. 7 als
liberiert.
711.510.1
Art. 9
Aktionärskreis
1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen
gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten.
Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er
das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Art. 17 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter
einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungsvertrag ab.
Art. 10
Gründungskosten
Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung.
Art. 11 IV. Leistungsauftrag
Basisleistungsauftrag
Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone
anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten
ist, sind nicht stimmberechtigt.
Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden Basisleistungsauftrag.
Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier
Jahren erteilt.
Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen
Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge
zu leisten.
Art. 12
Weitere Aufträge
Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam
weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen.
Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.SRSZ 1.1.2015
711.510.1
Art. 13 V. Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben
Aufteilung der Steuereinnahmen
Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle
Vereinbarungskantone verteilt.
Art. 14
Submissionsrecht
Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im
Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese
Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren.
Art. 15 VI. Beitritt, Dauer und Austritt
Beitritt
1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster
Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. Art. 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 16
Dauer und Kündigung
Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen
Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den
31. Dezember 2007.
Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen
weiter.
Art. 17
Austritt
Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für
Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf
seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone
haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons.
711.510.1
Art. 18 VII. Schlussbestimmungen
Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1 Der "Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August 1998" gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des
ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.
Art. 19
Übergangsbestimmung zu Art. 11
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin,
gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag
erteilen wollen.
Art. 20
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft,3 wenn mindestens vier Kantone zugestimmt
haben.
Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem
Bund nach Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung4
zur Kenntnis.
Abl 2003 1925.
SR 220.
Am 5. April 2004 in Kraft getreten (Abl 2005 186).
SR 101.SRSZ 1.1.2015