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24 provisions
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik des Kantons.
2 Es bezweckt,
a) dem Kanton die statistischen Ergebnisse bereitzustellen, die dieser als Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Kantonsstatistik),
b) die Mitwirkung des Kantons an der Bundesstatistik sicherzustellen,
c) der Öffentlichkeit, den Gemeinden, der Wirtschaft und den Sozialpartnern statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu diesen zu
gewährleisten,
d) die Organisation der Kantonsstatistik auf eine effiziente und für die Betroffenen schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten,
e) die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund und dem
Ausland auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern,
f) den Datenschutz betreffend die öffentliche Statistik sicherzustellen.
§ 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für den Kanton und für Personen, Organisationen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, die im Auftrag des Kantons statistische Tätigkeiten ausführen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Es findet keine Anwendung auf
a) Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittelbar der Planung,
der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprüfung öffentlicher Aufgaben dienen,
b) wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsinstituten.
§ 3
Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten
a) Einzeldaten: Merkmale einer einzelnen Beobachtungseinheit, die neben natürlichen und juristischen Personen jegliche mit Daten erfassbare Einheit umfassen,
b) Einzelperson: Natürliche oder juristische Person des Privatrechts,
c) statistische Ergebnisse: Erkenntnisse über Eigenschaften und Zusammenhänge
von Massenerscheinungen, die aus der Analyse und Verdichtung von Einzeldaten gewonnen werden,
d) statistische Daten: Einzeldaten, aggregierte Daten oder Ergebnisse, die für statistische Tätigkeiten benötigt oder durch diese erzeugt werden,
e) statistische Tätigkeit: Jede Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, statistische
Ergebnisse zu erzeugen, zu veröffentlichen, aufzubewahren und zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere die Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung,
Speicherung, Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden,
f) öffentliches Organ: Behörde oder Organisationseinheit des Kantons, der
Gemeinden, anderer selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und
Anstalten sowie Private, soweit sie Staats- oder Gemeindeaufgaben erfüllen.
§ 4
Wissenschaftliche Grundsätze und Methoden
1 Statistische Tätigkeiten werden nach anerkannten fachlichen Grundsätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgeführt.
2. Aufgaben, Organisation und Finanzen
§ 5
Aufgaben
1 Die statistische Tätigkeit des Kantons umfasst einerseits die Mitwirkung des
Kantons an der Bundesstatistik und andererseits die Kantonsstatistik.
2 Die Kantonsstatistik stellt statistische Ergebnisse über Zustand und Entwicklung
wichtiger Lebensbereiche, insbesondere über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft,
Gesundheit, Bildung, Kultur, Raum und Umwelt, bereit.
§ 6
Statistisches Amt
1 Das Statistische Amt ist die zentrale und unabhängige Statistikstelle des Kantons.
Es ist zuständig für die Kantonsstatistik, berät die Verwaltungseinheiten des Kantons
und erbringt statistische Dienstleistungen.
2 Es führt alle statistischen Tätigkeiten aus, die sich aus der Mitwirkungspflicht des
Kantons an der Bundesstatistik ergeben und für die nicht die weiteren Statistikproduzenten gemäss § 7 zuständig sind.
3 Es koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons, wenn eine Erhebung der
Bundesstatistik Daten aus mehreren Aufgabenbereichen erfordert.
4 Es kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung seiner Aufgaben besondere
Fachkenntnisse erfordert oder mit seinem Personal nicht gewährleistet werden kann.
§ 7
Weitere Statistikproduzenten
1 Die öffentlichen Organe des Kantons sind selbst statistisch tätig, soweit sie für die
Erfüllung ihrer Aufgaben auf statistische Ergebnisse angewiesen sind.
2 Sie wirken an der Durchführung von Erhebungen der Bundesstatistik mit, wenn die
jeweilige Statistik auf Daten aus ihrem Aufgabenbereich angewiesen ist.
§ 8
Kosten Mitwirkung Bundesstatistik
1 Kanton und Gemeinden tragen die aus ihrer Mitwirkung an der Bundesstatistik entstehenden Kosten selbst.
3. Datenerhebung
§ 9
Verwendung von Verwaltungs- und Registerdaten
1 Für die Kantonsstatistik sind die beim Kanton durch den Rechtsvollzug angefallenen Daten (Verwaltungs- und Registerdaten) sowie öffentlich zugängliche Datenbestände zu verwenden.
2 Das Statistische Amt kann Verwaltungs- und Registerdaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, aus den entsprechenden Datensammlungen und
Informatikanwendungen abrufen oder sich per Stichtag zustellen lassen. Die Dauer
des Abrufs auf Personendaten ist auf ein notwendiges Minimum und auf einen möglichst kleinen Personenkreis zu beschränken.
§ 10
Indirekterhebung
1 Soweit keine Daten gemäss § 9 Abs. 1 vorliegen, erhebt das Statistische Amt die
für die Kantonsstatistik benötigten Daten bei den öffentlichen Organen.
§ 11
Direkterhebung, Beobachtung und Messung
1 Lassen sich die erforderlichen Daten nicht aus Datenbeständen gemäss den §§ 9
Abs. 1 und 10 Abs. 1 oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen und
ist dies zur Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer
Statistik erforderlich, kann das Statistische Amt sie durch Befragung von natürlichen
und juristischen Personen (Direkterhebung), durch Beobachtung oder durch Messung erheben.
2 Der Kreis und die Anzahl der Befragten darf nicht grösser sein, als es für Zweck
und Aussagekraft der zu erstellenden Statistiken notwendig ist.
3 Die Befragten sind über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie
über eine allfällige Entschädigung zu informieren.
§ 12
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1 Die öffentlichen Organe sind zur Auskunftserteilung und zur Mitwirkung verpflichtet. Die bei den Gerichten eingeholten Auskünfte dürfen nicht geeignet sein,
die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Die Justizleitung ist vorgängig zu
konsultieren.
2 Natürliche und juristische Personen können bei Direkterhebungen zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und
die Bedeutung der Statistik dies erfordern. Der Regierungsrat erlässt entsprechende
Anordnungen.
3 Der Entscheid über die angeordnete Auskunfts- und Mitwirkungspflicht kann mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 13
Wahrheitspflicht
1 Öffentliche Organe sowie natürliche und juristische Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 14
Entschädigung
1 Auskunftserteilung und Mitwirkung werden nicht entschädigt.
2 Bei Direkterhebungen kann für aussergewöhnlich grossen Aufwand eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
4. Bearbeitung, Aufbewahrung und Schutz der Daten
§ 15
Grundsätze
1 Die Statistikproduzenten schützen die Daten durch die erforderlichen und verhältnismässigen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten. Für den Schutz von Personendaten gilt § 12 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom
24. Oktober 2006 1).
2 Das Statistische Amt darf die zur Vorbereitung, Durchführung und Koordination
von Erhebungen erstellten Namens- und Adresslisten nur so lange aufbewahren, als
diese für die genannten Zwecke bearbeitet werden müssen.
3 Material aus Direkterhebungen, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur vom Statistischen
Amt bearbeitet werden. Es ist zu vernichten, sobald die Bearbeitung abgeschlossen
ist.
§ 16
Daten nur aufbewahren und archivieren, wenn sie keine Namen oder persönliche Identifikationsnummern der
Betroffenen enthalten.
§ 16 Bearbeitung von Einzeldaten
1 Das Statistische Amt kann für die Vervollständigung, die Kontrolle und die Aufbereitung erhobener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden.
2 Es bearbeitet die aufbereiteten Einzeldaten in pseudonymisierter Form. Es pseudonymisiert sie, indem die Personenbezeichnungen durch einen nichtsprechenden
Identifikator ersetzt werden.
3 Das Statistische Amt anonymisiert die Einzeldaten, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt, spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Erhebung. Es anonymisiert
sie, indem es personenidentifizierende Angaben und den Identifikator löscht.
4 Sind mit einer Statistik Entwicklungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren
zu untersuchen, anonymisiert das Statistische Amt die Einzeldaten, sobald der
Zweck der Statistik erreicht ist. Der Regierungsrat legt diese Statistiken durch Verordnung fest.
§ 17
Datenverknüpfungen
1 Das Statistische Amt darf Daten miteinander verknüpfen.
2 Es verwendet hierfür systematisch die Versichertennummer gemäss Art. 50c des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom
20. Dezember 1946 2) oder andere Identifikatoren als Verbindungsschlüssel.
1) SAR 150.700
2) SR 831.10
3 Vor der Verknüpfung von Personendaten, die unterschiedliche Bereiche oder Zeitpunkte abdecken, ersetzt das Statistische Amt Personenangaben durch einen nichtsprechenden Identifikator.
4 Werden besonders schützenswerte Personendaten verknüpft, oder ergeben sich aus
der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, sind die verknüpften Daten nach Abschluss
der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen.
§ 18
Zweckbindung
1 Zu statistischen Zwecken erhobene Daten gemäss den §§ 9–11 dürfen ausschliesslich für die Bundes- und Kantonsstatistik verwendet werden. Sie sind dem Staatsarchiv nicht anzubieten.
2 Die Verwendung zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, wenn sie in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die betroffenen Personen zustimmen.
3 Stellt das Statistische Amt an den erhobenen Daten Mängel fest, meldet es diese
dem öffentlichen Organ, bei dem diese Daten ihren Ursprung haben.
§ 19
Statistikgeheimnis
1 Mit statistischen Tätigkeiten betraute Personen müssen alle Daten über natürliche
und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrnehmen. Diese
Pflicht gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.
2 Werden verwaltungsexterne Personen mit statistischen Tätigkeiten betraut, sind sie
vertraglich auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäss Absatz 1 zu verpflichten.
§ 20
Weitergabe von Einzeldaten
1 Das Statistische Amt kann für nichtkommerzielle Zwecke der Forschung und Wissenschaft Einzeldaten in anonymisierter Form an Organisationen und Institutionen
ausserhalb der kantonalen Verwaltung weitergeben, wenn daraus keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
2 Das Statistische Amt darf mit Genehmigung des Regierungsrats Adressdaten für
Befragungen zu statistischen Zwecken weitergeben.
3 Den Organisationen und Institutionen sind durch Vertrag sinngemäss die Pflichten
gemäss den §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 21 sowie 22 Abs. 1 aufzuerle -
gen. Zudem sind sie vertraglich zur unwiderruflichen Löschung der Daten nach Erfüllung des Bearbeitungszwecks, spätestens aber nach fünf Jahren, zu verpflichten.
5. Veröffentlichungen und Dienstleistungen
§ 21
Veröffentlichungen
1 Die Statistikproduzenten veröffentlichen ihre statistischen Ergebnisse objektiv und
unparteilich. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
2 Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung dürfen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse von Einzelpersonen ermöglichen,
welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat.
3 Die Statistikproduzenten geben bei statistischen Ergebnissen Begriffsdefinitionen
an und dokumentieren Erhebungs- und Auswertungsmethoden.
§ 22
Verwendung
1 Veröffentlichte oder zugänglich gemachte statistische Ergebnisse können mit Quellenhinweis ohne urheberrechtliche Bewilligung unentgeltlich verwendet und wiedergegeben werden.
2 Der Grosse Rat kann durch Dekret für die Verwendung oder Weitergabe zu Erwerbszwecken eine Bewilligungs- und Gebührenpflicht vorsehen.
§ 23
Übrige Dienstleistungen
1 Das Statistische Amt kann im Auftrag der Verwaltungseinheiten des Kantons und
für öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für vom
Kanton beherrschte privatrechtliche Institutionen statistische Tätigkeiten gegen
kostendeckende Entgelte erbringen.
2 Es kann im Rahmen seiner Möglichkeiten und mit Zurückhaltung für Personen und
Organisationen ausserhalb der Kantonsverwaltung bereits bei ihm vorhandene Daten
gegen Gebühr auswerten.
6. Schlussbestimmung
§ 24
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Aarau, 28. November 2023 Präsident des Grossen Rats
PFISTERER
Protokollführerin
OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 15. Dezember 2023
Ablauf der Referendumsfrist: 14. März 2024
Inkrafttreten: 1. Mai 2024 3)
3) RRB 2024-000380 vom 27. März 2024
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.11.2023 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024/03-05
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.11.2023 01.05.2024 Erstfassung 2024/03-05