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Reglement betreffend Disziplinarmassnahmen im Schulbereich

Glarus · 4.2-1.4 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Allgemeines
  3. Art. 3 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Lehrpersonen
  4. Art. 4 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Schulleiter vor Ort
  5. Art. 5 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Schulleitung
  6. Art. 6 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Schulkommission
  7. Art. 7 Haftung
  8. Art. 8 Rekurse

8 provisions

Art. 1 Zweck

1 Das Reglement regelt den Umgang mit Regelverstössen von Lernenden im Schulbetrieb.

Art. 2 Allgemeines

1 Bei jeder Anordnung von Disziplinarmassnahmen müssen pädagogische Gründe im Vordergrund stehen. Die Massnahmen sollen sich positiv auf das Sozialverhalten und die Persönlichkeitsentwicklung der Lernenden auswirken. 2 Kollektivstrafen sind ausdrücklich verboten. Ebenfalls verboten sind Geldbussen gegenüber Schülerinnen und Schülern.

Art. 3 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Lehrpersonen

1 Die Lehrperson kann unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen Disziplinarmassnahmen anordnen, sofern sie nicht ausdrücklich einer nachfolgend aufgeführten Instanz vorbehalten sind.

Art. 4 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Schulleiter vor Ort

1 Der Schulleiter kann folgende Disziplinarmassnahmen treffen: a. Aussprache des Schulleiters und der Klassenlehrperson mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler sowie den Erziehungsberechtigten nach Vorladung; b. Schriftliche Verwarnung der Schülerin bzw. des Schülers, allenfalls verbunden mit einer Sanktion auf Stufe Lehrpersonen. Das Schreiben geht an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten; c. Versetzung einer Schülerin bzw. eines Schülers in eine andere Klasse.

Art. 5 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Schulleitung

1 Die Schulleitung kann folgende Disziplinarmassnahmen treffen: a. vorübergehender Schulausschluss (Timeout) b. schriftlicher Verweis c. Versetzung an einen anderen Schulort d. weitere Anträge zu Handen der Schulkommission

Art. 6 Disziplinarmassnahmen in der Kompetenz der Schulkommission

1 Die Schulkommission kann folgende Disziplinarmassnahmen treffen: a. definitiver Schulabschluss b. Ordnungsbussen gegenüber Erziehungsberechtigten 2 Ordnungsbussen werden dann beantragt, wenn Erziehungsberechtigte ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Schule nicht nachkommen. 3 Die Schulkommission kann Ordnungsbussen von Fr. 20.- bis Fr. 2'000.- ausfällen. Die Ordnungsbusse für unentschuldbare Absenzen beträgt Fr. 500.-.

Art. 7 Haftung

1 Bei mutwilliger Beschädigung von Schulanlagen, Mobiliar oder Gerätschaften werden die Lernenden sowie die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten haftbar gemacht.

Art. 8 Rekurse

1 Rekurse sind wie folgt möglich: a. gegen Entscheide der Lehrpersonen: beim Schulleiter vor Ort; b. gegen Entscheide des Schulleiters: bei der Schulleitung; c. gegen Entscheide der Schulleitung: bei der Schulkommission; d. gegen Entscheide der Schulkommission: beim Gemeinderat; e. gegen Entscheide des Gemeinderates: beim Departement Bildung.

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