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Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden

Graubünden · 173.510 · other

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und der Zulagen sowie die weiteren Einzelheiten der Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes3).

Art. 2

Entlöhnung 1 Die Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden besteht: a) aus einem Taggeld, wenn der Einsatz der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden mit einer Sitzung verbunden ist; b) aus einer Mitwirkungsvergütung pro Geschäft, wenn die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden an einem Zirkularentscheid mitwirken; c) aus einer Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung, wenn der Einsatz der nebenamtlichen Mitglieder mit der Leitung des Verfahrens verbunden ist; d) aus einer Pauschale für den fallunabhängigen Aufwand, wenn die oder der Vorsitzende der betreffenden richterlichen Behörde ein nebenamtliches Mitglied ist. 1) BR 110.100 2) BR 173.000 3) BR 173.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 173.510

Art. 3

Taggeld 1 Das Taggeld entschädigt den Aufwand für Sitzungen, Aktenstudium und andere Tätigkeiten am gleichen Tag. 2 Der Anspruch auf ein ganzes Taggeld besteht unabhängig von der Dauer der entsprechenden Verrichtungen. 3 Dauert die Inanspruchnahme weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet. 4 Für das Studium von Akten, Urteilsentwürfen oder Urteilsbegründungen an anderen Tagen kann das Taggeld nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands um maximal ein weiteres Taggeld erhöht werden.

Art. 4

Mitwirkungsvergütung 1 Die Festlegung der Mitwirkungsvergütung pro Fall erfolgt innerhalb des Rahmens nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands. 2 In der Mitwirkungsvergütung ist die Entschädigung für das Aktenstudium sowie für weitere Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit der Entscheidfällung entstehen, enthalten. In sehr umfangreichen oder schwierigen Fällen kann eine Mitwirkungsvergütung bis zum doppelten Betrag des vorgesehenen Maximalansatzes festgelegt werden.

Art. 5

Zulage 1 Leitet das nebenamtliche Mitglied ein Verfahren, so hat es Anspruch auf eine Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands in der Höhe von maximal zwei Taggeldern. 2 In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands weiter erhöht werden.

Art. 6

Auslagenersatz 1 Den nebenamtlichen Mitgliedern der richterlichen Behörden werden Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.

Art. 7

Festsetzung der Beträge 1 Zuständig für die Festsetzung der Entlöhnung und des Auslagenersatzes ist: a) beim Justizgericht: die Justizgerichtspräsidentin oder der Justizgerichtspräsident oder, sofern es um deren Entschädigung geht, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten; b) beim Regionalgericht: die Regionalgerichtspräsidentin oder der Regionalgerichtspräsident; c) beim Vermittleramt und bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen: die Vermittlerin oder der Vermittler; 173.510 d) bei der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen: die Verwaltungskommission des Obergerichts. 2. Justizgericht

Art. 8

Präsidentin oder Präsident 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Justizgerichts erhält ein Taggeld, welches 1/21 des Monatslohns der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera a des Gerichtsorganisationsgesetzes4) entspricht. 2 Die Mitwirkungsvergütung der Präsidentin oder des Präsidenten des Justizgerichts beträgt bis zu einem ganzen Taggeld pro Geschäft. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Justizgerichts erhält als Entschädigung für den fallunabhängigen Aufwand eine jährliche Pauschale von 4000 Franken.

Art. 9

Weitere und stellvertretende Mitglieder 1 Die weiteren und die stellvertretenden Mitglieder des Justizgerichts erhalten ein Taggeld, welches 1/21 des Monatslohns einer Oberrichterin oder eines Oberrichters gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Gerichtsorganisationsgesetzes5) entspricht. 2 Die Mitwirkungsvergütung der weiteren und der stellvertretenden Mitglieder des Justizgerichts beträgt bis zu einem ganzen Taggeld pro Geschäft. 3. Regionalgericht

Art. 10

Regionalrichterinnen und Regionalrichter 1 Nebenamtliche Regionalrichterinnen und Regionalrichter erhalten ein Taggeld von 600 Franken. 2 Die Mitwirkungsvergütung beträgt bis zu 600 Franken pro Geschäft. 4. Vermittleramt und Schlichtungsbehörde für Mietsachen

Art. 11

Stellvertretende Vermittlerinnen und Vermittler 1 Die stellvertretenden Vermittlerinnen und Vermittler erhalten ein Taggeld von 600 Franken. 4) BR 173.000 5) BR 173.000 173.510

Art. 12

Weitere Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen 1 Die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen erhalten ein Taggeld von 600 Franken. 5. Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen

Art. 13

Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen 1 Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhalten ein Taggeld von 600 Franken. 2 Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten ein Taggeld von 600 Franken. 3 Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen erhält als Entschädigung für den fallunabhängigen Aufwand eine jährliche Pauschale von 1000 Franken. 173.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-037 173.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-037

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