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Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen

Confederation · 744.21 · statute

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 und 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 11a
  12. Art. 11b
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18a
  21. Art. 19
  22. Art. 19a
  23. Art. 20

23 provisions

Art. 1

1 Diesem Gesetz unterstehen die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, soweit sie Trolleybusfahrzeuge verwenden. 2 Trolleybus im Sinne dieses Gesetzes ist das motorisch angetriebene Fahrzeug, welches die zur Bewegung benötigte elektrische Energie aus einer Fahrleitung entnimmt und auf öffentlichen Strassen verkehrt, ohne an Schienen gebunden zu sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes. 3 Vorbehalten bleiben von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche auf Trolleybusfahrzeuge anwendbar sind. Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 2

Den diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen steht das Enteignungsrecht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung zu. SR 711

Art. 3

1 Auf die diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen finden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmen Anwendung. 2 Das Pfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb dienenden Grundstücke, Hochbauten und elektrischen Anlagen. Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 4

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erteilt. Fassung gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). SR 745.1

Art. 5 und 6

Aufgehoben durch Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Januar 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 7

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Unternehmen aus. 2 Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit heran. 3 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden. Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 28. September 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 8

Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 28. September 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 9

Der Bundesrat kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone und der konzessionierten Unternehmen, Vorschriften über die technische Normalisierung der Anlagen und Fahrzeuge erlassen.

Art. 10

Auf die Erstellung, den Unterhalt und Betrieb der elektrischen Anlagen und Einrichtungen finden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über elektrische Anlagen Anwendung.

Art. 11

1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden. 2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957. Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). SR 742.101

Art. 11a

1 Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf: a. die Information über die Aufsichtstätigkeit; b. die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen; c. die Datenbearbeitung durch das BAV; d. die Arbeits- und die Ruhezeit des Personals. 2 Die Artikel 12–15 bleiben vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 28. September 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 11b

Das Unternehmen ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss es die Anlagen und die Fahrzeuge so instand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 28. September 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 12

Für die technische Ausrüstung der Fahrzeuge und den Verkehr auf der Strasse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz genannten Ausnahmen.

Art. 13

1 Die Zulassung der Fahrzeuge und Anhänger zum Verkehr sowie die Eröffnung des Betriebes bedürfen der vorherigen Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Jedes Fahrzeug muss das Kennzeichen des Unternehmens und eine Nummer tragen. 2 Die Bewilligung ersetzt den Fahrzeugausweis und die Nummer das Kontrollschild. Die Bewilligung wird sowohl des Unternehmens als der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt.

Art. 14

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Trolleybusführern. 2 Der Führerausweis wird von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt. 3 Die Verweigerung und der Entzug von Führerausweisen sind mit der Begründung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Art. 15

1 Wird durch den Betrieb eines Trolleybusfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Dessen Bestimmungen über die Haftpflicht beim Wechsel des Halters finden jedoch keine Anwendung. 2 Ist die Tötung oder Verletzung oder der Sachschaden durch den Betrieb einer elektrischen Anlage oder die Einwirkung des elektrischen Stromes auf das Fahrzeug verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die Schwach- und Starkstromanlagen. 3 … [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, AS 1959 679 Art. 107 Abs. 3, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6, 1962 1364 Art. 99 Abs. 3]. Heute: nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01). SR 734.0 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 20 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Januar 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 16

1 Das Unternehmen hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen zur Deckung des durch ihren Betrieb verursachten Schadens. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr dem Halter von schweren Motorwagen zum Personentransport vorschreibt. 2 Die Versicherung muss bei einem vom Bundesrat in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung abgeschlossen sein. Der Versicherungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Der Betrieb darf erst eröffnet und nur solange aufrechterhalten werden, als die Versicherung besteht. Der Versicherer ist verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Aufsichtsbehörde zu melden. Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 17

1 … 2 Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, seine Vollziehungsvorschriften und gegen die Bestimmungen der Konzession, oder, wenn die Konzession gegenstandslos geworden ist, kann das Departement die Konzession ohne Entschädigung an den Inhaber aufheben. Die Kantonsregierung ist vorher anzuhören. Aufgehoben durch Art. 96 Abs. 1 Ziff. 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, mit Wirkung seit 1. Juli 1958 (AS 1958 335; BBl 1956 I 213).

Art. 18

1 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr finden Anwendung, mit Ausnahme derjenigen über das Fahren ohne Fahrzeugausweis und über das Kontrollschild. 2 Die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 über die Dienstunfähigkeit gelten sinngemäss. [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1959 679 Art. 107 Abs. 3, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6, AS 1962 1364 Art. 99 Abs. 3]. Heute: Die Strafbestimmungen des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SR 741.01). SR 742.101 Eingefügt durch Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 18a

Der Bundesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest. Eingefügt durch Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Art. 19

1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten konzessionierte Trolleybusunternehmen. Soweit nötig, sind die Konzessionen innert drei Jahren den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, bei neuen technischen Erscheinungen bei Trolleybusfahrzeugen diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.

Art. 19a

1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

Art. 20

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die Vollziehungsvorschriften. Er hört vor dem Erlass die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden und die konzessionierten Unternehmen an. Datum des Inkrafttretens: 20. Juli 1951 BRB vom 6. Juli 1951

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