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Protokoll über die Änderung der in Paris am 22. November 1928 abgeschlossenen Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen

Confederation · 0.945.113 · treaty

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Contents: 55 provisions
  1. Art. I
  2. Art. II
  3. Art. III
  4. Art. IV
  5. Art. V
  6. Art. VI
  7. Art. VII
  8. Art. 1
  9. Art. 2
  10. Art. 3
  11. Art. 4
  12. Art. 5
  13. Art. 6
  14. Art. 7
  15. Art. 8
  16. Art. 9
  17. Art. 10
  18. Art. 11
  19. Art. 12
  20. Art. 13
  21. Art. 14
  22. Art. 15
  23. Art. 16
  24. Art. 17
  25. Art. 18
  26. Art. 19
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 23
  31. Art. 24
  32. Art. 25
  33. Art. 26
  34. Art. 27
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 30
  38. Art. 31
  39. Art. 32
  40. Art. 33
  41. Art. 34
  42. Art. 35
  43. Art. 36
  44. Art. 37
  45. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  46. Art. 2
  47. Art. 3
  48. Art. 4
  49. Art. 5
  50. Art. 6
  51. Art. 7
  52. Art. 8
  53. Art. 9
  54. Art. 10
  55. Art. 11

55 provisions

Art. 34

1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens, welche von den nach diesem Übereinkommen mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Behörden nicht beigelegt werden kann, bildet Gegenstand von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien. 2) Führen diese Verhandlungen kurzfristig zu keiner Einigung, so ersucht eine Partei den Präsidenten des Büros, einen Vermittler zu bezeichnen. Wenn es hierauf dem Vermittler nicht gelingt, von den streitenden Parteien die Zustimmung zu einer Lösung zu erlangen, so stellt er in seinem Bericht an den Präsidenten die Art und die Tragweite der Streitigkeit fest und grenzt sie ab. 3) Wird auf diese Weise eine Uneinigkeit festgestellt, so bildet die Streitigkeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens. Zu diesem Zweck ersucht eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten, von der Übermittlung des Berichtes an die streitenden Parteien an gerechnet, unter Bekanntgabe des von ihr ausgewählten Schiedsrichters, den Generalsekretär des Büros um Durchführung eines Schiedsverfahrens. Die andere oder die anderen streitenden Parteien müssen innerhalb von zwei Monaten ihre eigenen Schiedsrichter ernennen. Im Unterlassungsfall ersucht eine der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung des oder der Schiedsrichter. Wenn mehrere Parteien gemeinsame Sache machen, gelten sie bei der Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur als eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Generalsekretär. Die Schiedsrichter ernennen ihrerseits einen Obmann. Können die Schiesrichter sich innerhalb von zwei Monaten nicht über diese Wahl einigen, so wird er vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet. 4) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Dieser Schiedsspruch ist für alle streitenden Parteien verbindlich und ohne Rekursmöglichkeit. 5) Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, kann er erklären, dass er sich an die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 als nicht gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber Staaten, die einen solchen Vorbehalt gemacht haben, an diese Bestimmungen nicht gebunden. 6) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 5 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an die Depositarregierung zurückziehen.

Art. 35

Dieses Übereinkommen liegt für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder Nichtmitgliedstaat der UNO, der Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs oder Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder Mitglied der Internationalen Atomenergieorganisation ist, oder aber für jeden andern Staat, dessen Beitrittsbegehren mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung des Büros stimmberechtigten Vertragsparteien genehmigt wird, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen; der Beitritt wird mit der Hinterlegung wirksam.

Art. 36

Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro: a) das Inkrafttreten der Änderungen nach Artikel 33; b) die Beitritte nach Artikel 35; c) die Kündigungen nach Artikel 37; d) die in Anwendung von Artikel 34 Absatz 5 gemachten Vorbehalte; e) das etwaige Ausserkrafttreten des Übereinkommens.

Art. 37

1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die Regierung der Französischen Republik gekündigt werden. 2) Diese Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Einganges dieser Notifikation wirksam. 3) Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn auf Grund von Kündigungen die Anzahl der Vertragsparteien sich auf weniger als sieben vermindert. Unter dem Vorbehalt jeder Vereinbarung, die zwischen den Vertragsparteien über die Auflösung des Büros getroffen werden könnte, wird der Generalsekretär mit der Lösung der Fragen im Zusammenhang mit der Liquidation beauftragt. Ein Aktivum ist unter den Vertragsparteien zu verteilen, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die, seitdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, geleistet wurden. Ergibt sich ein Passivum, so ist dieses von den gleichen Parteien im Verhältnis der für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu übernehmen.

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeuten: a) «Einfuhrabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle Verbrauchssteuern und innerstaatlichen Abgaben, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder inländische Waren mittelbar schützen noch die Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen besteuern; b) «vorübergehende Einfuhr» die vorübergehende zollfreie Einfuhr, frei von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.

Art. 2

Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen: a) Waren, die auf der Ausstellung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen; b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf der Ausstellung verwendet werden sollen, wiei) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden; ii) Baumaterial, auch unbearbeitet, Ausstattungs- und Einrichtungsmaterial und die elektrotechnische Ausrüstung für die ausländischen Pavillons und Stände auf der Ausstellung sowie für die Räume, die dem Abteilungs-Generalkommissar eines ausländischen Teilnehmerlandes zur Verfügung gestellt werden; iii) Werkzeuge, Baugeräte und Beförderungsmittel, die für Ausstellungsarbeiten gebraucht werden; iv) Werbe- oder Vorführungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate. c) Gegenstände, einschliesslich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die auf der Ausstellung verwendet werden sollen.

Art. 3

Die Erleichterungen nach Artikel 2 dieser Anlage werden nur gewährt, wenn a) sich die Identität der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; b) der Abteilungs-Generalkommissar des teilnehmenden Landes ohne Hinterlegung von Zahlungsmitteln sich für die Zahlung der Einfuhrabgaben für die Waren verbürgt, falls diese nicht innerhalb der festgesetzten Fristen nach Schluss der Ausstellung wieder ausgeführt werden; von den Gesetzen des einladenden Landes vorgesehene sonstige Sicherheitsleistungen können auf Antrag der Aussteller zugelassen werden (z. B. das durch die Konvention des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 6. Dezember 1961 eingeführte Carnet A. T. A.); c) die Bedingungen dieser Anlage nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden. SR 0.631.244.57

Art. 4

Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in dieser Anlage vorgesehenen Erleichterungen geniessen, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet oder aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden, es sei denn, dass die Gesetze und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten. Sie sind in kürzester Frist, spätestens drei Monate nach Schluss der Ausstellung, wiederauszuführen. Aus triftigen Gründen können die Zollbehörden diese Frist im Rahmen der in den Gesetzen und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgeschriebenen Grenzen verlängern.

Art. 5

a) Abweichend von der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, Waren, die schwer beschädigt, von geringem Wert oder leicht verderblich sind, wiederauszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden i) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder ii) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder iii) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen. Die Verpflichtung zur Wiederausfuhr besteht jedoch nicht für Waren aller Art, die auf Antrag des betreffenden Abteilungs-Generalkommissars unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen. b) An Stelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch eine andere Bestimmung enthalten, insbesondere im Landesinnern verbraucht werden; vorausgesetzt, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.

Art. 6

Unter Vorbehalt von Artikel 7 gelten die Artikel 4 und 5 dieser Anlage für Erzeugnisse, die im Verlauf der Ausstellung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren zusätzlich anfallen, in derselben Weise wie für zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Erzeugnisse.

Art. 7

Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die folgenden Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Ausstellung, der Anzahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind: a) Kleine Muster der auf der Ausstellung gezeigten Waren (ausgenommen alkoholische Getränke, Tabak sowie Brenn- und Treibstoffe), einschliesslich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Ausstellung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenni) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Ausstellung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden, ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben; iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind; iv) die nicht in Packungen nach Ziffer iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Ausstellung verzehrt werden; b) eingeführte Muster, die von den Mitgliedern des Preisgerichts der Ausstellung zur Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände verwendet oder verbraucht werden, wobei jedoch eine Bescheinigung des Abteilungs-Generalkommissars über die Art und die Menge der bei dieser Bewertung und Beurteilung verbrauchten Gegenstände zu beschaffen ist; c) Waren, die ausschliesslich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Ausstellung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden; d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Plakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Ausstellung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden.

Art. 8

Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die folgenden Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr in den folgenden Fällen nicht verlangt: a) Waren, die für die Errichtung, Einrichtung, Ausstattung, Gestaltung und Ausschmückung der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse (Farben, Lacke, Tapeten, Sprühflüssigkeiten, Feuerwerkartikel, Samen oder Pflanzen usw.) eingeführt und verbraucht werden; b) Kataloge, Schriften, Plakate und andere amtliche Drucksachen, auch mit Bildern, die von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden; c) Pläne, Zeichnungen, Akten, Sammlungen von Urkunden, Formeln und sonstige Schriftstücke, die als solche auf der Ausstellung verwendet werden sollen.

Art. 9

a) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Kontrolle und Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, auf dem Ausstellungsgelände vorgenommen. b) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Ausstellung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung der Ausstellung für zweckmässig hält. c) Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Einfuhrzollamt ist; ausser wenn sich der Importeur verpflichtet, die Waren über das Eingangszollamt wiederauszuführen, um in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen.

Art. 10

Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht die Anwendung a) von weitgehenden Erleichterungen, die gewissen Vertragsparteien gegenwärtig oder künftig aufgrund autonomer Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkommen gewährt werden; b) autonomer oder vertraglicher Vorschriften, die die Durchführung der Ausstellung regeln und keine Zollvorschriften sind; c) der sich nach autonomen Gesetzen und Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sitte oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Warenbezeichnungen und Urheberrechten ergebenden Verbote und Beschränkungen.

Art. 11

Für die Anwendung dieser Anlage können die Hoheitsgebiete der Vertragsländer, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

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