Law

Protokoll über die Änderung der in Paris am 22. November 1928 abgeschlossenen Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen

Confederation · 0.945.113 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1989-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 03f5e0248e078286ce09269fd34c75787c0c03513e3fcd6a3d43a82a92658407

Contents: 55 provisions
  1. Art. I
  2. Art. II
  3. Art. III
  4. Art. IV
  5. Art. V
  6. Art. VI
  7. Art. VII
  8. Art. 1
  9. Art. 2
  10. Art. 3
  11. Art. 4
  12. Art. 5
  13. Art. 6
  14. Art. 7
  15. Art. 8
  16. Art. 9
  17. Art. 10
  18. Art. 11
  19. Art. 12
  20. Art. 13
  21. Art. 14
  22. Art. 15
  23. Art. 16
  24. Art. 17
  25. Art. 18
  26. Art. 19
  27. Art. 20
  28. Art. 21
  29. Art. 22
  30. Art. 23
  31. Art. 24
  32. Art. 25
  33. Art. 26
  34. Art. 27
  35. Art. 28
  36. Art. 29
  37. Art. 30
  38. Art. 31
  39. Art. 32
  40. Art. 33
  41. Art. 34
  42. Art. 35
  43. Art. 36
  44. Art. 37
  45. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  46. Art. 2
  47. Art. 3
  48. Art. 4
  49. Art. 5
  50. Art. 6
  51. Art. 7
  52. Art. 8
  53. Art. 9
  54. Art. 10
  55. Art. 11

55 provisions

Art. I

Dieses Protokoll bezweckt: a) die Regeln und Verfahren über die internationalen Ausstellungen zu ändern; b) die Vorschriften über die Tätigkeiten des Internationalen Ausstellungsbüros zu ändern.

Art. II

Die Übereinkunft von 1928 wird durch dieses Protokoll nach den Zielsetzungen in Artikel 1 erneut geändert. Der Wortlaut der so geänderten Übereinkunft ist im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt und ist Bestandteil des letzteren.

Art. III

1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 vom 30. November 1972 bis 29. November 1973 in Paris zur Unterzeichnung auf; danach liegt es für dieselben Vertragsparteien zum Beitritt auf. 2) Die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 können Vertragsparteien dieses Protokolls werden durch: a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; c) Beitritt. 3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.

Art. IV

Dieses Protokoll tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 29 Staaten Vertragsparteien nach Artikel III geworden sind.

Art. V

Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf die Eintragung einer Ausstellung, für die das Internationale Ausstellungsbüro einen Zeitpunkt bis einschliesslich der Tagung des Verwaltungsrates vorgesehen hat, die unmittelbar vor dem nach Artikel IV bestimmten Inkrafttreten dieses Protokolls stattfindet.

Art. VI

Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Vertragsparteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro: a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte nach Artikel III; b) den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel IV in Kraft tritt.

Art. VII

Die Regierung der Französischen Republik lässt nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Art. 1

1) Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, die – ungeachtet ihrer Benennung – als Hauptziel die Unterrichtung der Öffentlichkeit verfolgt, die Mittel aufzeigt, die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation hat und in einem oder mehreren Bereichen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten erkennen lässt. 2) Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt. 3) Die Teilnehmer einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die als nationale Abteilungen gruppiert werden, und andererseits die internationalen Organisationen oder die Aussteller, die Staatsangehörige von nicht offiziell vertretenen Staaten sind, und schliesslich die Personen, die nach den Ausstellungsreglementen ermächtigt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, vor allem die Konzessionsinhaber.

Art. 2

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen; ausgenommen sind: a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern; b) Kunstausstellungen; c) Ausstellungen vorwiegend kommerzieller Art.

Art. 3

1) Ungeachtet der Benennung, die die Veranstalter einer Ausstellung geben könnten, unterscheidet dieses Übereinkommen zwischen Weltausstellungen und Fachausstellungen. 2) Es ist eine Weltausstellung, wenn sie die angewandten Mittel sowie die erzielten oder zu erreichenden Fortschritte für mehrere Bereiche der menschlichen Tätigkeit aufzeigt, wie aus der in Artikel 30 Absatz 2 (a) dieses Übereinkommens vorgesehenen Klasseneinteilung ersichtlich ist. 3) Es ist eine Fachausstellung, wenn sie nur einem einzigen Bereich der menschlichen Tätigkeit gewidmet ist, wie er in der Klasseneinteilung festgelegt ist.

Art. 4

1) Die Dauer einer Ausstellung darf sechs Monate nicht überschreiten. 2) Der Termin für die Eröffnung und den Abschluss einer Ausstellung wird im Zeitpunkt ihrer Eintragung festgelegt; er kann nur in Fällen höherer Gewalt und mit Zustimmung des Internationalen Ausstellungsbüros (nachstehend «Büro» genannt) und beschrieben in Titel V dieses Übereinkommens geändert werden. Die Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.

Art. 5

1) Die Zeitfolge der unter dieses Übereinkommen fallenden Ausstellungen wird wie folgt geregelt: a) In ein und demselben Staat muss zwischen zwei Weltausstellungen ein Mindestzeitraum von zwanzig Jahren liegen; zwischen einer Weltausstellung und einer Fachausstellung muss ein Mindestzeitraum von fünf Jahren liegen; b) in verschiedenen Staaten muss zwischen zwei Weltausstellungen ein Mindestzeitraum von zehn Jahren liegen; c) in ein und demselben Staat muss zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitraum von zehn Jahren liegen; zwischen zwei ungleichartigen Fachausstellungen muss ein Mindestzeitraum von fünf Jahren liegen; d) in verschiedenen Staaten muss zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitraum von fünf Jahren liegen; zwischen zwei ungleichartigen Fachausstellungen muss ein Mindestzeitraum von zwei Jahren liegen. 2) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kann das Büro ausnahmsweise und unter den in Artikel 28, 3) f) vorgesehenen Bestimmungen die genannten Zeitabstände einerseits zugunsten der Fachausstellungen und andererseits – bis auf sieben Jahre – zugunsten der Weltausstellungen kürzen, die in verschiedenen Staaten veranstaltet werden. 3) Das Datum der Eröffnung der in Frage stehenden Ausstellungen dient als Ausgangspunkt für die Zeiträume, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen liegen müssen.

Art. 6

1) Die Regierung einer Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eine Ausstellung geplant ist (nachstehend «einladende Regierung» genannt), muss, um eingetragen zu werden, beim Büro einen Antrag einreichen mit Angabe der gesetzlichen, vorschriftsmässigen oder finanziellen Massnahmen, die sie für diese Ausstellung vorsieht. Die Regierung eines Nichtvertragsstaates, die die Eintragung einer Ausstellung zu erhalten wünscht, kann in gleicher Weise einen Antrag beim Büro unter der Voraussetzung einreichen, dass sie sich verpflichtet, für diese Ausstellung die Bestimmungen der Titel I, II, III und IV dieses Übereinkommens sowie die für ihre Anwendung erlassenen Reglemente zu beachten. 2) Der Eintragungsantrag muss von der Regierung gestellt werden, die mit den internationalen Beziehungen in bezug auf den Ort betraut ist, an dem die Ausstellung geplant ist (nachstehend «einladende Regierung» genannt), selbst wenn diese Regierung nicht Veranstalter der Ausstellung ist. 3) Durch verbindliche Reglemente bestimmt das Büro die Höchstfrist für die Vormerkung des Zeitpunktes einer Ausstellung und die Mindestfrist für die Einreichung des Eintragungsantrages; es gibt die Unterlagen an, die einem solchen Antrag beigefügt werden müssen. Durch ein verbindliches Reglement legt es auch die Höhe der Gebühren fest, die für die Prüfung des Antrages erhoben werden. 4) Die Eintragung wird nur gewährt, wenn die Ausstellung den durch dieses Übereinkommen festgelegten Bedingungen und den vom Büro erlassenen Reglementen gerecht wird.

Art. 7

1) Wenn zwei oder mehr Staaten bei der Eintragung einer Ausstellung im Wettbewerb stehen und zu keiner Einigung kommen, wenden sie sich an die Generalversammlung des Büros; diese entscheidet unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesichtspunkte, vor allem der besonderen Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes und der Zahl der von den betreffenden Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen. 2) Von Ausnahmefällen abgesehen, gibt das Büro einer Ausstellung den Vorzug, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geplant ist.

Art. 8

Mit Ausnahme des in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Falls verliert der Staat, der die Eintragung einer Ausstellung erhalten hat, die mit dieser Eintragung verbundenen Rechte, wenn er den Zeitpunkt ändert, den er für ihre Veranstaltung angegeben hatte. Wenn er beabsichtigt, sie zu einem anderen Zeitpunkt zu veranstalten, muss er einen neuen Antrag einreichen und sich nötigenfalls dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterwerfen, das mögliche Mitbewerbungen einschliesst.

Art. 9

1) Für jede nicht eingetragene Ausstellung verweigern die Vertragsparteien ihre Teilnahme und ihre Schirmherrschaft sowie jegliche Beiträge. 2) Den Vertragsparteien steht es völlig frei, sich an einer eingetragenen Ausstellung nicht zu beteiligen. 3) Jede Vertragspartei wird alle Mittel einsetzen, die ihr nach ihrer Gesetzgebung angebracht erscheinen, um gegen Veranstalter von Scheinausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.

Art. 10

1) Die einladende Regierung muss dafür sorgen, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die für seine Anwendung erlassenen Reglemente beachtet werden. 2) Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, so muss die juristische Person, die sie veranstaltet, zu diesem Zweck von der Regierung offiziell anerkannt werden, die die Erfüllung der Verpflichtungen dieser juristischen Person gewährleistet.

Art. 11

1) Sämtliche Einladungen zu einer Ausstellung – gleichgültig, ob sie an Vertragsparteien oder an Nichtvertragsstaaten gerichtet werden – müssen auf diplomatischem Weg und nur von der Regierung des einladenden Staates an die Regierung des eingeladenen Staates für sie selbst und für die ihr unterstellten natürlichen oder juristischen Personen übermittelt werden. Die Antworten müssen auf dem gleichen Weg der eingeladenen Regierung zugehen, ebenso die Beteiligungswünsche der nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen. Die Einladungen müssen den vom Büro vorgeschriebenen Fristen Rechnung tragen. Die Organisationen internationaler Art erhalten die Einladungen direkt. 2) Eine Vertragspartei darf sich an einer internationalen Ausstellung nur beteiligen oder deren Schirmherrschaft übernehmen, wenn die genannten Einladungen entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens übermittelt wurden. 3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder eine Einladung zu einer Ausstellung zu übermitteln noch eine solche anzunehmen – gleichgültig, ob sie auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder auf dem Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaates veranstaltet werden soll –, wenn diese Einladung nicht die Eintragung vermerkt, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gewährt wurde. 4) Jede Vertragspartei kann die Veranstalter ersuchen, ihr nur die für sie bestimmten Einladungen zu übermitteln. Sie kann auch davon absehen, Einladungen oder Beteiligungswünsche der nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen zu übermitteln.

Art. 12

Die einladende Regierung muss einen Ausstellungs-Generalkommissar ernennen, der sie in allen Bereichen dieses Übereinkommens und bei allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten hat.

Art. 13

Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, muss einen Abteilungs-Generalkommissar ernennen, der sie bei der einladenden Regierung vertritt. Der Abteilungs-Generalkommissar ist allein mit der Organisation der nationalen Schau betraut. Er unterrichtet den Ausstellungs-Generalkommissar über die Zusammensetzung dieser Schau und überwacht die Einhaltung der Rechte und Pflichten der Aussteller.

Art. 14

1) Falls die Weltausstellungen nationale Pavillons umfassen, errichten sämtliche Teilnehmerregierungen ihre Pavillons auf ihre eigenen Kosten. Mit vorheriger Genehmigung des Büros können die Veranstalter von Weltausstellungen jedoch – abweichend hiervon – Ausstellungsstände errichten, die für die Vermietung an Regierungen bestimmt sind, die keine nationalen Pavillons errichten können. 2) Bei den Fachausstellungen obliegt die Errichtung der Gebäude den Veranstaltern.

Art. 15

Bei einer Weltausstellung können weder die einladende Regierung noch die örtlichen Behörden, noch die Ausstellungsveranstalter Miete oder Pauschalgebühren für die den Teilnehmerregierungen zugewiesenen Plätze erheben (mit Ausnahme einer Miete für die Ausstellungsstände, die im Rahmen der in Artikel 14, 1) vorgesehenen Abweichung errichtet werden). Falls nach der Gesetzgebung im einladenden Staat eine Grundstücksteuer erhoben wird, geht sie zu Lasten der VeranstaIter. Nur die Dienstleistungen, die in Anwendung der vom Büro genehmigten Bestimmungen tatsächlich erbracht werden, können vergütet werden.

Art. 16

Die Zollvorschriften für die Ausstellungen sind in der Anlage festgelegt, die einen Bestandteil dieses Übereinkommens bildet.

Art. 17

Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer Ausstellung als national und können dementsprechend bezeichnet werden, die mit Genehmigung der nach Artikel 13 von den Regierungen der Teilnehmerstaaten ernannten Generalkommissare errichtet worden sind. Eine nationale Abteilung umfasst alle Aussteller des betreffenden Staates, jedoch nicht die Konzessionsinhaber.

Art. 18

1) Bei einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung eines Teilnehmers oder einer Teilnehmergruppe eine geografische Bezeichnung, die sich auf eine Vertragspartei bezieht, nur mit Genehmigung des Abteilungs-Generalkommissars verwendet werden, der die Regierung dieser Vertragspartei vertritt. 2) Wenn eine Vertragspartei an einer Ausstellung nicht teilnimmt, dann überwacht der Generalkommissar – was diese Vertragspartei angeht – die Einhaltung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Schutzes.

Art. 19

1) Die in der nationalen Abteilung eines Teilnehmerstaates ausgestellten Erzeugnisse müssen in enger Beziehung zu diesem Staat stehen (z. B. Gegenstände aus seinem Hoheitsgebiet oder von seinen Staatsangehörigen gefertigte Erzeugnisse). 2) Mit Genehmigung der Generalkommissare der übrigen beteiligten Staaten können jedoch auch andere Gegenstände oder Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn sie nur der Vervollständigung der Schau dienen. 3) Bei Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten in den in den Absätzen 1) und 2) genannten Fällen wird vom Kollegium der Abteilungs-Generalkommissare, das mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissare entscheidet, ein Schiedspruch gefällt. Die Entscheidung ist endgültig.

Art. 20

1) Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der Gesetzgebung des einladenden Staates bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, ausser für gemeinsame Einrichtungen, wofür die vom Büro im Zeitpunkt der Eintragung gewährte Genehmigung vorliegen muss. In diesem Fall müssen die Veranstalter folgenden Verpflichtungen nachkommen: a) Das Bestehen solcher Monopole ist im allgemeinen Ausstellungsreglement und im Teilnahmevertrag anzugeben; b) die Benutzung der Monopoleinrichtungen ist den Teilnehmern zu den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten; c) in keinem Fall dürfen die Befugnisse der Generalkommissare in ihren jeweiligen Abteilungen eingeschränkt werden. 2) Der Ausstellungs-Generalkommissar trifft alle Massnahmen, damit die geforderten Tarife für die Teilnehmerstaaten nicht höher sind als für die Veranstalter der Ausstellung und auf jeden Fall nicht höher als die am Ort geltenden Tarife.

Art. 21

Der Ausstellungs-Generalkommissar trifft alle möglichen Massnahmen, um das wirksame Funktionieren der gemeinnützigen Einrichtungen innerhalb der Ausstellung sicherzustellen.

Art. 22

Die einladende Regierung bemüht sich, die Beteiligung der Staaten und ihrer Staatsbürger zu erleichtern, insbesondere auf dem Gebiet der Transporttarife sowie der Zulassungsbedingungen für Personen und Gegenstände.

Art. 23

1) Das allgemeine Ausstellungsreglement muss angeben, ob, unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen, die gewährt werden können, an die Teilnehmer Auszeichnungen verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Kategorien beschränkt werden. 2) Vor Eröffnung der Ausstellung kann jeder Teilnehmer erklären, dass er sich an der Verleihung von Auszeichnungen nicht zu beteiligen wünscht.

Art. 24

Das im folgenden Titel behandelte Internationale Ausstellungsbüro kann Reglemente ausarbeiten, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Preisgerichte und das Verfahren bei der Verleihung von Auszeichnungen festlegen.

Art. 25

1) Es wird eine internationale Organisation geschaffen, die «Internationales Ausstellungsbüro» genannt wird, mit der Aufgabe, für die Anwendung dieses Übereinkommens zu sorgen. Seine Mitglieder setzen sich aus den Regierungen der Vertragsparteien zusammen. Sitz des Büros ist Paris. 2) Das Büro hat Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben und zu verkaufen sowie vor Gericht aufzutreten. 3) Das Büro hat die Fähigkeit, Vereinbarungen – vor allem auf dem Gebiet von Vorrechten und Befreiungen – mit Staaten und internationalen Organisationen für die Ausübung der Befugnisse zu schliessen, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden. 4) Das Büro besteht aus einer Generalversammlung, einem Präsidenten, einem geschäftsführenden Ausschuss, Sonderausschüssen, ebenso vielen Vizepräsidenten wie Ausschüssen und einem Sekretariat, dem ein Generalsekretär vorsteht.

Art. 26

Die Generalversammlung des Büros setzt sich aus den von den Regierungen der Vertragsparteien ernannten Delegierten zusammen, und zwar einem bis drei Delegierten für jede Partei.

Art. 27

Die Generalversammlung tritt regelmässig zusammen und kann auch ausserordentliche Sitzungen abhalten. Sie entscheidet über alle Fragen, für die das Büro – bei dem sie das höchste Gremium bildet – auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist, und vor allem a) erörtert, genehmigt und veröffentlicht sie die Reglemente über die Eintragung, die Klasseneinteilung und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie die Tätigkeit des Büros. Innerhalb der Bestimmungen dieses Übereinkommens kann sie verbindliche Reglemente erlassen. Sie kann auch Musterreglemente ausarbeiten, die als Richtlinien für die Veranstaltung von Ausstellungen dienen; b) setzt sie den Voranschlag fest, prüft und genehmigt die Jahresrechnung des Büros, c) genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs; d) bildet sie die Ausschüsse, die sie für zweckmässig erachtet, ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses und der übrigen Ausschüsse und legt die Dauer ihrer Amtszeit fest; e) billigt sie alle in Artikel 25 (3) dieses Übereinkommens genannten Entwürfe für internationale Abkommen; f) genehmigt sie die in Artikel 33 genannten Änderungsentwürfe; g) ernennt sie den Generalsekretär.

Art. 28

1) Ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Delegierten hat die Regierung jeder Vertragspartei in der Generalversammlung eine Stimme. Ihr Stimmrecht wird jedoch aufgehoben, wenn die Gesamthöhe der von ihr geschuldeten Beiträge – in Anwendung des Artikels 32 – den Gesamtbetrag ihrer Beiträge für das laufende und das vorhergehende Jahr übersteigt. 2) Die Generalversammlung kann rechtsverbindlich beschliessen, wenn die Zahl der stimmberechtigten, an der Tagung teilnehmenden Delegationen mindestens zwei Drittel der Anzahl der stimmberechtigten Vertragsparteien ausmacht. Wird das zur Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum nicht erreicht, so wird die Generalversammlung erneut – nach Ablauf von mindestens einem Monat – zur gleichen Tagesordnung einberufen. In diesem Fall wird das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum auf die Hälfte der Anzahl der stimmberechtigten Vertragsparteien herabgesetzt. 3) Die Abstimmungen erfordern die Mehrheit der anwesenden Delegationen, die mit Ja oder Nein stimmen. In den folgenden Fällen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich: a) Annahme der Änderungsentwürfe für dieses Übereinkommen; b) Erarbeitung und Änderung der Reglemente; c) Annahme des Voranschlags und Genehmigung der Jahresbeiträge der Vertragsparteien; d) Ermächtigung zur Änderung der Zeitpunkte für die Eröffnung und den Abschluss einer Ausstellung unter den in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen; e) Eintragung einer Ausstellung auf dem Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaates im Falle des Wettbewerbs mit einer Ausstellung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei; f) Herabsetzung der in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen zeitlichen Zwischenräume; g) Zustimmung zu den Vorbehalten, die von einer Vertragspartei zu einer Änderung vorgebracht werden; nach Artikel 33 muss eine solche Änderung je nach Fall mit einer Mehrheit von vier Fünfteln oder einstimmig genehmigt werden; h) Genehmigung aller Entwürfe internationaler Vereinbarungen; i) Ernennung des Generalsekretärs.

Art. 29

1) Der Präsident wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl unter den Delegierten der Regierungen der Vertragsparteien auf zwei Jahre gewählt, er vertritt aber während seiner Amtszeit nicht mehr den Staat, dessen Staatsbürger er ist. Er kann wiedergewählt werden. 2) Der Präsident beruft die Sitzungen der Generalversammlung ein und leitet sie; ferner sorgt er für den guten Verlauf der Arbeiten des Büros. In seiner Abwesenheit werden seine Befugnisse vom Vizepräsidenten des geschäftsführenden Ausschusses ausgeübt oder – in dessen Abwesenheit – von einem der übrigen Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. 3) Die Vizepräsidenten werden unter den Delegierten der Regierungen der Vertragsparteien von der Generalversammlung gewählt, die die Form und die Dauer ihres Mandates bestimmt und insbesondere den ihnen übertragenen Ausschuss ernennt.

Art. 30

1) Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich aus Delegierten der Regierungen von zwölf Vertragsparteien zusammen, und zwar einem Delegierten für jede Regierung. 2) Der geschäftsführende Ausschuss a) erarbeitet und führt eine Klasseneinteilung nach den menschlichen Tätigkeiten, die in eine Ausstellung aufgenommen werden können; b) prüft jeden Eintragungsantrag für eine Ausstellung und leitet ihn mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung zur Genehmigung zu; c) erfüllt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben; d) kann um die Stellungnahme der übrigen Ausschüsse nachsuchen.

Art. 31

1) Der nach den Bestimmungen in Artikel 28 dieses Übereinkommens ernannte Generalsekretär muss Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein. 2) Der Generalsekretär ist entsprechend den Anweisungen der Generalversammlung und des geschäftsführenden Ausschusses mit der Führung der laufenden Geschäfte des Büros beauftragt. Er erarbeitet den Entwurf des Voranschlags, legt die Jahresrechnung vor und unterbreitet der Generalversammlung die Berichte über seine Tätigkeit. Er vertritt das Büro, insbesondere vor Gericht. 3) Die Generalversammlung bestimmt die übrigen Befugnisse und Verpflichtungen des Generalsekretärs sowie seine Stellung.

Art. 32

Der jährliche Voranschlag des Büros wird von der Generalversammlung unter den in Absatz 3 von Artikel 28 vorgesehenen Bedingungen festgesetzt. Er berücksichtigt die finanziellen Rücklagen des Büros, die Einnahmen jeglicher Art sowie die aus den vorhergehenden Rechnungsjahren übertragenen Aktiv- und Passivsalden. Die Ausgaben des Büros werden mit diesen Mitteln sowie mit den Beiträgen gedeckt, die die Vertragsparteien nach den ihnen obliegenden Anteilen in Anwendung der Beschlüsse der Generalversammlung aufbringen.

Art. 33

1) Jede Vertragspartei kann einen Änderungsentwurf zu diesem Übereinkommen vorschlagen. Der Wortlaut eines solchen Entwurfs sowie dessen Begründung sind an den Generalsekretär zu richten, der sie in kürzester Frist an die übrigen Vertragsparteien weiterleitet. 2) Der vorgeschlagene Änderungsentwurf wird in die Tagesordnung der ordentlichen Tagung oder einer ausserordentlichen Tagung der Generalversammlung aufgenommen, die mindestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung durch den Generalsekretär stattfindet. 3) Jeder Änderungsentwurf, der von der Generalversammlung unter den in Absatz 2 und in Artikel 28 vorgesehenen Bedingungen angenommen wurde, wird von der Regierung der Französischen Republik allen Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt. Er tritt für alle Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem vier Fünftel von ihnen der Regierung der Französischen Republik ihre Annahme notifiziert haben. Abweichend von diesen Bestimmungen tritt jeder Änderungsentwurf zu diesem Absatz, zu Artikel 16 über die Zollvorschriften oder zu der in jenem Artikel genannten Anlage zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sämtliche Vertragsparteien ihre Annahme der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben. 4) Jede Vertragspartei, die bei ihrer Zustimmung zu einer Änderung einen Vorbehalt zu machen wünscht, teilt dem Büro den Wortlaut des in Aussicht genommenen Vorbehalts mit. Die Generalversammlung bestimmt über die Zulässigkeit dieses Vorbehalts. Die Generalversammlung muss den Vorbehalten stattgeben, die auf die Wahrung bestehender Verhältnisse auf dem Gebiet der Ausstellungen hinzielen, und die Vorbehalte zurückweisen, die Vorzugsstellungen schaffen würden. Wird der Vorbehalt angenommen, so zählt für die Berechnung der erwähnten Vierfünftelmehrheit die Vertragspartei, die ihn gemacht hat, zu denen, die der Änderung zustimmen. Wird der Vorbehalt zurückgewiesen, so wählt die Vertragspartei, die ihn gemacht hat, zwischen Ablehnung der Änderung oder ihrer vorbehaltlosen Annahme. 5) Tritt die Änderung nach Absatz 3 in Kraft, so kann jede Vertragspartei, die die Annahme der Änderung verweigert hat, Artikel 37 geltend machen, wenn sie es für notwendig erachtet.

← Find another law