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7 provisions
Art. 1
Dieses Reglement bezweckt die Konkretisierung der
Anforderungen an die Aufbauwerke, die im Sinne des Gemeindebeschlusses Entwicklungshilfe im In- und Ausland vom
5. März 19725 sowie der gemeinderätlichen Richtlinien über die
Entwicklungshilfe vom 27. Oktober 19716 gefördert werden sollen. Sodann bezweckt es die Definition der jährlich zur Verfügung stehenden Budgetmittel sowie die Regelung weiterer Anwendungsfragen.
Art. 2
Die von der Stadt unterstützten Aufbauwerke im Ausland müssen zur sinnvollen und nachhaltigen Entwicklung eines
Gebiets beitragen und die Lebensbedingungen der ansässigen
Bevölkerung dauerhaft verbessern. Dem nachhaltigen Umgang
mit den natürlichen Ressourcen, der Armutsbekämpfung, dem
Schutz vor Naturgefahren und der Wirksamkeit der Projekte wird
dabei besondere Bedeutung zugemessen.
Art. 3
1 Der jährliche Gesamtkredit für die Unterstützungsleistungen darf 1 Steuerprozent gemäss der bei der Beschlussfassung vorliegenden neuesten Rechnung nicht übersteigen. Für
die Ermittlung des Jahresergebnisses ist die Erfolgsrechnung
der Stadt massgebend.
2 Der dem Gemeinderat für die Entwicklungshilfe im Ausland zu
beantragende Budgetkredit hat innerhalb des Rahmens gemäss
Abs. 1 als Richtwert die letzten drei Rechnungsabschlüsse wie
folgt zu berücksichtigen:
1 AS 101.100
2 Entwicklungshilfe im In- und Ausland, AS 856.100.
3 AS 856.110
4 Begründung siehe STRB Nr. 222 vom 21. März 2018.
5 AS 856.100
6 AS 856.110
Zweck
Anforderungen
an die zu
unterstützenden
Aufbauwerke
im Ausland
Budgetierung
Durchschnittlich (über die
letzten drei Jahre) erzieltes
Jahresergebnis gemäss
Erfolgsrechnung in Franken
Bandbreite Budgetkredit für die
Entwicklungshilfe in Franken
schlechter als –50 000 001 maximal 1 000 000
–50 000 000 – 0 maximal 3 000 000
0 – 10 000 000 minimal 500 000 bis maximal 5 000 000
10 000 001 – 50 000 000 minimal 1 000 000 bis maximal 8 000 000
50 000 001 – 100 000 000 minimal 3 000 000 bis maximal 12 000 000
100 000 001 – 250 000 000 minimal 5 000 000 bis maximal 15 000 000
besser als Fr. 250 000 001 minimal 10 000 000 bis maximal 1 Steuerprozent
3 Unterstützungsleistungen im Rahmen der Soforthilfe bei Naturkatastrophen sind in diesem Kredit nicht enthalten und richten
sich nach der Verordnung über die humanitäre Hilfe im In- und
Ausland7.
Art. 4
1 Bei den Unterstützungsleistungen handelt es sich um
à fonds perdu-Beiträge, die mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden können. Es werden weder Darlehen noch Betriebs- oder Amortisationsbeiträge gewährt. Die Beiträge dürfen
weder zur Deckung von Defiziten noch zur Schuldentilgung verwendet werden.
2 Bei zweckwidriger Verwendung der Unterstützungsleistungen
und/oder Missachtung der damit verbundenen Auflagen und Bedingungen können die bereits geleisteten Beiträge zurückgefordert oder kann die Auszahlung zugesicherter Beiträge verweigert werden.
Art. 5
1 Für die Entwicklungshilfe im Ausland erstellt das Finanzdepartement einen Kriterienkatalog und dazugehörende
Merkblätter. Im Kriterienkatalog werden die Anforderungen
hinsichtlich der gesuchstellenden Körperschaften und Organisationen, der Empfänger und der unterstützungswürdigen Aufbauwerke weiter konkretisiert. Die Merkblätter enthalten administrative und weitere Vorgaben zur Gesuchseinreichung und
Berichterstattung.
2 Die aktuellen Entwicklungen aus der wissenschaftlichen Forschung und Praxis sind in den Merkblättern gebührend zu berücksichtigen. Das Finanzdepartement führt dazu einen aktiven
Dialog mit den entsprechenden Bundesämtern sowie den Hoch-
und Fachschulen.
7 vom 24. August 2016, AS 857.100.
Verwendung
der Beiträge
Kriterienkataloge und
Art. 6 Merkblätter
1 Die Unterstützungsleistungen für die Entwicklungshilfe
im Ausland werden vom Stadtrat nach erfolgter Stellungnahme
der beratenden Fachkommission für die Hilfe an Entwicklungsländer bewilligt.
2 Die Gewährung von Unterstützungsleistungen in Staaten, die
über genügend eigene Mittel verfügen, ist ausgeschlossen.
Massgebend ist die jeweils gültige Länderklassifikation der Weltbank (annual report of the world bank).
3 Bei der Gesuchsbeurteilung sind die neuesten Erkenntnisse
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) zu berücksichtigen. Ebenso sind die neuesten Forschungsergebnisse der ETH Zürich (NADEL, center for
development and cooperation, vormals Nachdiplomstudium für
Entwicklungsländer), der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) sowie weiterer wissenschaftlicher Institutionen in der Schweiz oder im Ausland heranzuziehen.
Art. 7
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Entwicklungshilfe im Ausland
Inkrafttreten