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6 provisions
Art. 1 Fälligkeiten
1 Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.
3 Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.
Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Januar 2001 (AS 2001 1057). Diese Änd. findet erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 2001 Anwendung (Ziff. II der genannten Änd.).
Art. 2 Ratenweiser Vorausbezug
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf deren Antrag hin ermächtigen, die direkte Bundessteuer ratenweise im Voraus zu beziehen.
2 Für Ratenzahlungen ist ein Vergütungszins nach Artikel 4 zu gewähren.
3 Ein Verzugszins ist bei ratenweisem Vorausbezug nicht geschuldet.
Art. 3 Verzugszins
1 Die Zinspflicht beginnt 30 Tage:
a. nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung;
b. nach der ursprünglichen Fälligkeit bei Nachsteuerfällen (Art. 151 Abs. 1 DBG);
c. nach Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von Artikel 185 DBG.
2 Der Verzugszinssatz richtet sich nach der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021.
3 Der Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen, Bussen und Kosten im betreffenden Kalenderjahr. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt jedoch bis zu dessen Abschluss.
SR 631.014
Fassung gemäss Art. 3 der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (AS 2021 432).
Art. 4 Vergütungszins
1 Der Vergütungszins wird unter Vorbehalt von Absatz 2 gewährt:
a. auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit;
b. auf Guthaben der Steuerpflichtigen auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, sofern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.
2 Kein Zins wird vergütet, wenn die Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Zahlungseingang erfolgt.
3 Der Vergütungszinssatz für Vorauszahlungen richtet sich nach der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021. Kantone, welche die Steuer ratenweise im Voraus beziehen, können diesen Zinssatz über das Kalenderjahr hinaus bis zur Fälligkeit der Steuer anwenden.
SR 631.014
Fassung gemäss Art. 3 der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (AS 2021 432).
Art. 5 Rückerstattungszins
1 Auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins gewährt.
2 Der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen richtet sich nach der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021.
3 Der Zinssatz gilt für alle Guthaben der Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr.
SR 631.014
Fassung gemäss Art. 3 der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (AS 2021 432).
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die Steuern des Jahres 1995 Anwendung.