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13 provisions
§ 1
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
1. die Anordnung zur Ausscheidung von öffentlichen Oberflächengewässern als
selbständige Grundstücke;
2. die Abtretung von neu gewonnenem Land nach § 27 des Gesetzes.
2 Das Departement für Bau und Umwelt führt die Oberaufsicht über die Wasserversorgung. Es ist
1. zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes,
2. Konzessionsbehörde im Sinne des Gesetzes,
3. zuständig für den Verkauf von mehr als 500 m³ verfügbarem Material gemäss
§ 26 des Gesetzes.
3 Im Übrigen vollzieht das Amt für Umwelt das Gesetz und diese Verordnung, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind. Es führt die direkte Aufsicht über die Wasserversorgungen der Gemeinden und ist insbesondere
1. Bewilligungsbehörde im Sinne des Gesetzes,
2. zuständig für den Verkauf von bis zu 500 m³ verfügbarem Material gemäss
§ 26 des Gesetzes.
§ 2 Öffentliches Wasser
§ 1des
Gesetzes ist, entscheidet das
Departement für Bau und Umwelt.
2. Konzessionen und Bewilligungen
2.1. Allgemeines
§ 3
Konzessionspflicht
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
721.81 WNV
1 Einer Konzession zur Nutzung öffentlichen Wassers bedürfen unter Vorbehalt von
§ 4 namentlich:
1. die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser für die Wasserversorgung,
zu Wärme- und Kühlzwecken, zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken, zur Bewässerung und zur Speisung von Weihern;
2. die Wasserkraftnutzung;
3. die räumliche Nutzung der Oberflächengewässer gemäss § 25 des Gesetzes;
4. die Erstellung von Bauten oder Anlagen im Grundwasserleiter.
§ 4
Bewilligungspflicht
1 Einer Bewilligung zur Nutzung öffentlichen Wassers bedürfen:
1. die räumliche Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten und Anlagen
gemäss § 25 Ziff. 1 des Gesetzes von weniger als vier Monaten Dauer;
2. die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser zur Bewässerung von weniger als zwei Monaten Dauer;
3. die Materialentnahmen gemäss § 25 Ziff. 3 des Gesetzes bis zu einer Menge
von 500 m³.
§ 5
Grundsätze für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen
1 Bei der Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen achten die zuständigen
Behörden darauf, dass
1. die Wasservorkommen nachhaltig genutzt werden,
2. die Wasserqualität erhalten und, wenn möglich, verbessert werden kann,
3. die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser sichergestellt ist,
4. Lebensräume von Tieren oder Pflanzen erhalten bleiben.
2 Die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser zur Bewässerung ist zu gestatten, soweit dies für die Sicherung des ortsüblichen Ertrages notwendig ist und die
öffentlichen Interessen gewahrt bleiben.
2.2. Verfahren
§ 6
Gesuchsunterlagen
1 Das Departement legt je nach Art und Umfang des Projektes fest, inwieweit dem
Gesuch im Doppel beizufügen sind:
1. Technischer Bericht mit Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer
Auswirkungen auf das Gewässer und seine Umgebung;
2. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten Anlagen ein
Übersichtsplan im Massstab 1:5000;
WNV 721.81
3. Längen- und Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen;
4. Detailpläne für Stauanlagen, Fassungs- und Rückgabebauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und dergleichen;
5. Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen;
6. Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Sondierungen
und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich
sind;
7. Katasterplan mit Bewässerungsperimeter und Parzellenangaben sowie Angaben zum Jahreswasserbedarf in m³ pro Parzelle und Kultur bei Gesuchen für
Bewässerungen.
2 Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.
3 Bei Nutzungen von untergeordneter Bedeutung können der Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an diese reduziert werden.
§ 7
Verzicht auf öffentliche Auflage
1 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 4 des Gesetzes,
bei denen auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden kann, sind insbesondere:
1. Vorhaben, die der Bewilligungspflicht nach § 4 unterstehen;
2. Wasserentnahmen aus Grundwasser und Oberflächengewässern von weniger
als 100 l/min;
3. die räumliche Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten und Anlagen
gemäss § 25 Ziff. 1 des Gesetzes, wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als 100 m² beträgt.
2 Die öffentliche Auflage kann bei Konzessions- oder Bewilligungserneuerungen für
Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Vorbehalt der Rechte Dritter
konzessioniert oder bewilligt werden, unterbleiben.
3 Vorhaben nach Abs. 1 und Abs. 2 sind den Anstössern schriftlich mitzuteilen. Die
Mitteilung enthält den Hinweis, dass innert 20 Tagen ab Zustellung gegen das Vorhaben Einsprache im Sinne von § 14 des Gesetzes erhoben werden kann. *
§ 8
Einreichung des Gesuchs
1 Gesuche für Wassernutzungen sind bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde
leitet die Unterlagen mit ihrer Stellungnahme zur Beurteilung an den Kanton weiter.
2 Gesuche für Wassernutzungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen können direkt beim Amt für Umwelt eingereicht werden.
721.81 WNV
2.3. Gebühren
§ 9
Erhebung
1 Für den Vollzug der Gebührenentscheide nach § 17 des Gesetzes gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der
kantonalen Verwaltungsbehörden1) sinngemäss.
§ 10
Massgebliche Bruttofläche
1 Als massgebliche Bruttofläche für die Festlegung der Gebühr nach
§ 17 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes gilt:
1. * …
2. * bei Bauten und Anlagen wie Stege, Platten, Wege, Schlipfe oder Gebäude im
Hochwasserprofil diejenige Fläche, welche der allgemeinen Nutzung ganz
oder weitgehend entzogen wird;
3. * bei Hafen- oder Steganlagen diejenige Fläche im Hochwasserprofil, welche
tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen der allgemeinen
Nutzung entzogen wird. Die Fläche wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt.
§ 10a * Tarife
1 Die Verleihungsgebühr pro Jahr und pro m² massgeblicher Bruttofläche beträgt
für: *
1. * Plattenwege, deren Platten ohne Abstand verlegt sind Fr. 13
2. * Plattenwege, deren Platten mit einem Abstand von mindestens 20 cm verlegt sind Fr. 10
3. * Treppen aus Holz Fr. 10
4. * Treppen aus anderen Materialien Fr. 13
5. * Schlipfe aus Beton Fr. 13
6. * Schlipfe aus Kies oder ähnlichem Material Fr. 7
7. * Stege in lichtundurchlässiger Konstruktion Fr. 13
8. * Stege in lichtdurchlässiger Konstruktion Fr. 10
9. * Mauern aus Beton Fr. 13
10. * Mauern aus Naturstein Fr. 10
11. * Bootsgebäude Fr. 13
12. * Badehäuser Fr. 13
13. * Badehäuser auf Stelzen Fr. 10
14. * Flosse Fr. 7
15. * Gleisanlagen Fr. 10
1) 631.1
WNV 721.81
16. * Molen Fr. 7
17. * Bootsstationierungsflächen Fr. 13
18. * Bootsmanövrierflächen Fr. 4
2 Zur Bestimmung der Verleihungsgebühr für andere Nutzungen ordnet die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde die entsprechende Nutzung einer Tarifposition gemäss Abs. 1 zu.
3 Für gewerbliche Nutzungen beträgt die Verleihungsgebühr für Bootsmanövrierflächen Fr. 4, in den übrigen Fällen Fr. 13 pro Jahr und m². Für gewerblich genutzte
Bojen beträgt die Gebühr pauschal Fr. 500 pro Boje. *
4 Für Bauten und Anlagen der Gemeinden im Oberflächengewässer gemäss § 25 des
Gesetzes, die von jedermann benützt werden dürfen, kann auf Verleihungsgebühren
verzichtet werden. *
3. Wasserversorgung
§ 11
Generelles Wasserversorgungsprojekt
1 Dem Gesuch um Genehmigung des generellen Wasserversorgungsprojektes
(GWP) gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes sind mindestens ein Übersichtsplan, ein hydraulisches Schema sowie ein technischer Bericht beizulegen.
2 Das Amt für Umwelt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen oder verbindliche Richtlinien für die Erstellung des GWP erlassen.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12
Übergangsbestimmungen
1 Mit Ausnahme von § 15 finden die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung in bei
Inkrafttreten hängigen Konzessionsverfahren für Wassernutzungen.
§ 13 ...1)
§ 15 § 14 ...2)
Inkrafttreten
1 Das Wassernutzungsgesetz vom 25. August 1999 und diese Verordnung treten auf
den 1. Januar 2000 in Kraft.
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 2551.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 2551.
721.81 WNV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 07.12.1999 01.01.2000 Erstfassung 49/1999
§ 7 Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 eingefügt 47/2015
§ 10 Abs. 1, 1. 17.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 47/2015
§ 10 Abs. 1, 2. 10.04.2012 14.04.2012 geändert 15/2012
§ 10 Abs. 1, 3. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a 10.04.2012 14.04.2012 eingefügt 15/2012
§ 10a Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 1. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 2. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 3. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 4. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 5. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 6. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 7. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 8. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 9. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 10. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 11. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 12. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 13. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 14. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 15. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 16. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 17. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 1, 18. 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 3 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015
§ 10a Abs. 4 17.11.2015 01.01.2016 geändert 47/2015