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Gesetz über Grundwasserschutzzonen

Basel-Stadt · 783.400 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. § 1 I. Zweck
  2. § 4
  3. § 5
  4. § 6
  5. § 7
  6. § 8
  7. § 9
  8. § 10 IV. Übergangsbestimmungen
  9. § 11 V. Kosten
  10. § 12 VI. Schlussbestimmungen
  11. § 13

11 provisions

§ 1 I. Zweck

1 Öffentliche Grundwasser- und Quellfassungen sowie deren Einzugsgebiete sind durch Beschränkungen der Nutzung und durch Schutzmassnahmen vor Fremdstoffen zu schützen. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen richten sich nach dem Mass der Gefährdung der Wasserfassungen. § 2 * ... § 3 * ... III. Schutzzonenvorschriften 1. Allgemeine Vorschriften

§ 4

1 Für die ganze Schutzzone gelten folgende Beschränkungen: 1. In den Schutzzonen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, aufbereitet, beseitigt oder durchgeleitet werden. 2. Bauten, Anlagen, Materialablagerungen oder Veränderungen des Bodens sind nur mit Bewilligung der für den Gewässerschutz zuständigen Behörden zulässig. Die nötigen Schutzmassnahmen sind in die Bewilligung aufzunehmen. 3. Bauten und Anlagen müssen über dem höchsten bekannten Grundwasserspiegel errichtet werden. Die Mindestabstände werden in der Verordnung geregelt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. 4. Kies- und Sandgruben, Kehricht- und Schlammdeponien, Schrottsammelplätze und ähnliche Anlagen, die das Grundwasser gefährden können, sind nicht zulässig. 5. Strassen sind nach den Richtlinien des Bundes über Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau anzulegen. Strassenbahnanlagen sind mit gleichwertigen Schutzvorrichtungen auszustatten. 6. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln wird in der Verordnung geregelt. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 6. 3. 1984. 2) Das Bundesgesetz vom 8. 10. 1971 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzge - setz) vom 24. 1. 1991 (SR 814.20). Grundwasserschutzzonen: Gesetz 783.400 2. Besondere Vorschriften

§ 5

Weitere Schutzzone (S 3) 1 Lager für wassergefährdende Stoffe sind mit Schutzbauwerken zu umgeben, die den ganzen Nutzinhalt der Behälter zurückhalten können.

§ 6

Engere Schutzzone, innerhalb der Bauzone (S 2b) 1 Im innerhalb der Bauzone liegenden Gebiet der engeren Schutzzone dürfen keine Lager und Leitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten erstellt werden. Andere Bauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann, sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen.

§ 7

Engere Schutzzone, ausserhalb der Bauzone (S 2a) 1 Im ausserhalb der Bauzone liegenden Gebiet der engeren Schutzzone dürfen keine Hoch- und Tiefbauten errichtet werden. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen für die Wassergewinnung und die Bewirtschaftung des Bodens, für Fuss-, Rad- und Reitwege sowie im Bebauungsplan enthaltene Strassen. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen für Bauten und Anlagen zulassen, die dem Grundwasserschutz nicht widersprechen oder durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt werden. * 2 Die für den Gewässerschutz zuständige Behörde verfügt im Einzelfall die nötigen Vorsichts- und Schutzmassnahmen.

§ 8

Fassungs- und Anreicherungsbereich (S 1) 1 Im Fassungs- und Anreicherungsbereich sind nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung dienen. 3. Weitergehende Vorsichts- und Schutzmassnahmen

§ 9

1 Die für den Gewässerschutz zuständige Behörde kann im Einzelfall weitergehende Schutzmassnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Nutzungsbeschränkungen und Verbote verfügen, wenn die allgemeinen Vorschriften keinen genügenden Schutz des Grundwassers gewährleisten.

§ 10 IV. Übergangsbestimmungen

1 Tankanlagen in der Schutzzone S 3 sind innert 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des Schutzzonenplanes den neuen Vorschriften des Bundes anzupassen oder stillzulegen. Der Regierungsrat legt den Zeitplan fest. Er kann die Frist von 5 Jahren in einzelnen Fällen um höchstens 5 Jahre erstrecken. Die für den Gewässerschutz zuständige Behörde kann Ausnahmen für Anlagen zulassen, deren Ausbau und Zustand genügend Sicherheit bieten. * 2 Tankanlagen in den engeren Schutzzonen sind bis spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Schutzzonenplanes stillzulegen. Den bisherigen Vorschriften entsprechende Tankanlagen bleiben auch nach Ablauf der Frist zulässig, solange keine zumutbare Ersatzenergie zur Verfügung steht. 3 Betriebe in der engeren Schutzzone, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, aufbereiten, umschlagen oder beseitigen, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Schutzzonenplanes einzustellen. * 4 Die Anpassung von Strassen und Kanalisationsleitungen wird durch Verordnung geregelt. Grundwasserschutzzonen: Gesetz 783.400

§ 11 V. Kosten

1 Der Kanton ersetzt den Restnutzungswert von Kanalisationen und Energieversorgungsanlagen in der Schutzzone S 2b, die auf Anordnung der zuständigen Behörde zum Schutze kantonaler Fassungen ausser Betrieb gesetzt werden müssen. Er trägt die Mehrkosten von Strassen und Kanalisationen, die durch die angeordneten Massnahmen zum Schutze seiner Grundwasserfassungen entstehen. 2 Für Nutzungsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten. Für das Verfahren gilt das Enteignungsgesetz.

§ 12 VI. Schlussbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötige Verordnung.

§ 13

1 Das Gesetz vom 1. Juni 1969 zur Erhaltung der Grundwasserschutzzone Lange Erlen ist aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat wirksam. 3) 3) Vom Bundesrat genehmigt am 6. 3. 1984. Grundwasserschutzzonen: Gesetz 783.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.12.1983 07.03.1984 Erlass Erstfassung KB 17.12.1983 17.11.1999 01.01.2001 § 2 aufgehoben - 17.11.1999 01.01.2001 § 3 aufgehoben - 17.11.1999 01.01.2001 § 7 Abs. 1 geändert - 17.11.1999 01.01.2001 § 10 Abs. 1 geändert - 17.11.1999 01.01.2001 § 10 Abs. 3 geändert - Grundwasserschutzzonen: Gesetz 783.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.12.1983 07.03.1984 Erstfassung KB 17.12.1983 § 2 17.11.1999 01.01.2001 aufgehoben - § 3 17.11.1999 01.01.2001 aufgehoben - § 7 Abs. 1 17.11.1999 01.01.2001 geändert - § 10 Abs. 1 17.11.1999 01.01.2001 geändert - § 10 Abs. 3 17.11.1999 01.01.2001 geändert -

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