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Allgemeine Nutzungsrichtlinien für den KULTROOM15

Unterägeri · 6.6-7 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 Mietbestimmungen und Mietgebühren
  3. Art. 3 Zahlungsbestimmungen
  4. Art. 4 Raumnutzung
  5. Art. 5 Unter- und Weitervermietung
  6. Art. 6 Personal AEGERIHALLE/Kultroom15
  7. Art. 7 Reinigung
  8. Art. 8 Entsorgung
  9. Art. 9 Haftung
  10. Art. 10 Sicherheit
  11. Art. 11 Gebäudeversicherung Zug
  12. Art. 12 Brandsicherheit
  13. Art. 13 Rauchverbot
  14. Art. 14 Bewilligungen
  15. Art. 15 Lärmemissionen
  16. Art. 16 Gerichtsstand

16 provisions

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Vermietung erfolgt auf der Basis des Benützungsreglements für die Räumlichkeiten im Ökihof, Werkhof und Feuerwehrgebäude in Unterägeri, welches durch den Gemeinderat der Gemeinde Unterägeri 2016 verabschiedet wurde.

Art. 2 Mietbestimmungen und Mietgebühren

1 Die Höhe der Mietgebühr ist abhängig von der Grösse und Dauer des Anlasses, vom Aufwand des Hausdienstes sowie der allfälligen zusätzlich benötigten Räumlichkeiten und Dienstleistungen. Die Preisangaben in der Reservationsbestätigung basieren auf dem Wissenstand des Erstellungsdatums der Reservationsbestätigung. Preisänderungen auf Mietgebühren und Dienstleistungen bleiben vorbehalten. 2 Die Mietgebühr versteht sich pro Tag, zwischen 08:00–max. 02:00 Uhr (nächster Tag). Im Mietpreis ist eine Besichtigung des Kultroom15 inbegriffen. Einrichtungs- oder Probetage können je nach Verfügbarkeit kostenpflichtig dazu gebucht werden.

Art. 3 Zahlungsbestimmungen

1 Die Rechnungen sind nach Erhalt unverzüglich und innerhalb der Frist zu bezahlen. Wir behalten uns vor, eine Vorauszahlung von 100% der Auftragssumme oder ein Depot im Voraus zu verlangen. Bei nicht fristgerechter Zahlung im Voraus gestellter Rechnungen, behalten wir uns vor, vom Mietvertrag bzw. der Reservation zurück zu treten. 2 Tritt ein Mietender vor der Veranstaltung von der rechtsgültigen Reservationsbestätigung zurück, so ist folgende Entschädigung vom Mietenden zu entrichten: a) 90–40 Tage vor dem Anlass: 30% der gebuchten Leistungen b) 39–30 Tage vorher: 50% der gebuchten Leistungen c) 29–15 Tage vorher: 70% der gebuchten Leistungen d) 14–0 Tage vorher: 100% der gebuchten Leistungen

Art. 4 Raumnutzung

1 Der Mieter verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass die festgelegten Kapazitäten der einzelnen Räume nicht überschritten werden. Im Unterlassungsfall hat der Vermietende das Recht, den Anlass abzubrechen. 2 Es ist dem Mietenden untersagt, Änderungen an baulichen und technischen Einrichtungen vorzunehmen. Nägel, Heftklammern, Schrauben und andere Befestigungsmittel dürfen weder am Mobiliar noch an der Einrichtung oder dem Gebäude selbst angebracht werden. Bei Nichtbeachtung werden dem Mietenden die Kosten für die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand in Rechnung gestellt.

Art. 5 Unter- und Weitervermietung

1 Die Unter- und Weitervermietung (Verkaufsstände, Ausstellungen, usw.) sowie jegliche Änderung des Verwendungszwecks (Art der Veranstaltung) bedürfen der schriftlichen Bewilligung des Vermietenden. Die Vermietenden behalten sich das Recht vor, bei Änderungen des Verwendungszwecks vom Mietvertrag zurück zu treten.

Art. 6 Personal AEGERIHALLE/Kultroom15

1 Es ist den Weisungen des Personals von AEGERIHALLE/Kultroom15 strikt Folge zu leisten. Wir behalten uns vor, unangemeldete Kontrollen bei Anlässen zu tätigen und bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen den Anlass abzubrechen und dadurch entstandene Aufwände zu verrechnen. 2 Bei Fragen oder Notfällen können sich Mietende direkt an das Personal AEGERIHALLE/Kultroom15 wenden.

Art. 7 Reinigung

1 Die gemieteten Räume sind aufgeräumt und besenrein abzugeben. Die Küche inkl. Geräte muss einwandfrei gereinigt werden. Der Küchenboden ist feucht aufzunehmen. Die End-Reinigung wird grundsätzlich durch den Hausdienst erledigt und ist im Mietpreis inbegriffen. Die Vermieterin behält sich jedoch vor, ausserordentlichen Reinigungsauswand mit CHF 50.00/Stunde an die Mietenden zu verrechnen.

Art. 8 Entsorgung

1 Die Entsorgung des vom Mietenden verursachten Abfalls wird vom Hausdienst vorgenommen. Die Kosten werden entsprechend in der Schlussabrechnung an den Mietenden verrechnet.

Art. 9 Haftung

1 Der Mietende ist verpflichtet, Gebäude und Einrichtung mit grösster Sorgfalt zu behandeln. Während der gesamten Mietdauer haftet der Mietende / Veranstaltende für Beschädigungen und Verluste, für welche die Partei verantwortlich ist. Schadenersatzforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Nutzende haftet für alle Unfälle, Diebstähle und Schäden an Gebäude und Inventar, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung zurückzuführen sind. Stellt der Mietende bei der Übernahme der Räumlichkeiten Mängel fest, hat er diese unverzüglich dem Hausdienst zu melden. 2 Die Versicherung von mitgebrachten Gütern ist Sache des Mietenden. Die Vermieterin lehnt jede Haftung ab. Jeder Veranstaltende ist verpflichtet, auf Verlangen einen schriftlichen Versicherungsnachweis für Personen- und Sachschäden vorzulegen. Muss die Veranstaltung durch die Vermieterin abgebrochen werden (z.B. wegen rechtswidrigen Verhaltens, höherer Gewalt und dgl.) kann die Vermieterin dafür nicht haftbar gemacht werden.

Art. 10 Sicherheit

1 Bei öffentlichen Anlässen ist eine Türkontrolle mit eigenem Personal des Veranstaltenden obligatorisch. Alle Weisungen der Vermieterin oder deren Vertretung sowie gegebenenfalls der Polizei und der Feuerwehr sind genau zu befolgen. Bei privaten Anlässen ist die Gewährleistung der Sicherheit dem Mietenden überlassen.

Art. 11 Gebäudeversicherung Zug

1 Die Weisungen für Festanlässe der Gebäudeversicherung Zug (zu finden auf www.aegerihalle.ch), müssen für jeden Anlass berücksichtigt werden. Die Einhaltung wird unter Umständen unangemeldet überprüft. Sollten die Weisungen nicht umgesetzt worden sein, behält sich die Vermieterin vor, die Verstösse zu beseitigen oder die Veranstaltung abzubrechen. Kosten gehen zu Lasten des Mietenden.

Art. 12 Brandsicherheit

1 Bei Dekorationen müssen die verbindlichen Weisungen für Festanlässe der Gebäudeversicherung Zug eingehalten werden. Sie sind der gemeindlichen Brandschutzkontrolle zur Abnahme zu melden. Die Brandsicherheit muss unbedingt gewährleistet sein. Ausgänge, Notausgänge, Treppenhäuser und Löschposten dürfen weder verschlossen, verstellt, noch durch Dekorationen verdeckt werden. Verstösst die Einrichtung gegen die Richtlinien, behält sich die Vermieterin vor, die Verstösse zu beseitigen und die anfallenden Kosten zu verrechnen. Die Verwendung des Innen-Mobiliars im Aussenbereich ist strikte untersagt.

Art. 13 Rauchverbot

1 Für das gesamte Ökihof-, Werkhof- und Feuerwehrgebäude gilt ein umfassendes Rauchverbot, welches ausnahmslos einzuhalten ist.

Art. 14 Bewilligungen

1 Bewilligungen für Anlässe mit Alkoholabgabe oder für die Durchführung einer Lotterie sind durch den Mietenden bei der Gemeindeverwaltung Unterägeri einzuholen: www.unteraegeri.ch/bewilligungen. Für Veranstaltungen mit einem Schallpegel über 93 dB(A) ist beim Kanton Zug eine Bewilligung nötig: www.zg.ch/behoerden/gesundheitsdirektion/amt-fuer-gesundheit/veranstaltungen-mit-schall-laser. 2 Die Vermieterin stellt die Räumlichkeiten unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass der Mietende allfällige Urheber- und Leistungsschutzrechte (z.B. SUISA) für die Veranstaltung besitzt.

Art. 15 Lärmemissionen

1 Der Mietende ist für Ruhe und Ordnung verantwortlich. Es gelten die allgemeinen Nachtruheverordnungen (wie z.B. nach 22:00 Uhr kein Lärm mehr im Aussenbereich). Mindestens ein verantwortlicher Vertretender der Veranstaltung muss bis zum Ende des Anlasses vor Ort anwesend sein und ist für die Einhaltung aller Vorgaben verantwortlich. Maximal darf ein Anlass bis 00:00 Uhr mit Musik dauern und bis 02:00 Uhr müssen alle Gäste die Räumlichkeiten verlassen haben. 2 Den gesetzlichen Bestimmungen der Gesundheits- und Umweltschutzgesetzgebungen ist grösste Beachtung zu schenken. Insbesondere sind die Grenzwerte der Schall- und Laserverordnung einzuhalten und entsprechende Gesuche sind bei den verantwortlichen Stellen einzureichen.

Art. 16 Gerichtsstand

1 Für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag gilt: Gerichtsstand ist Unterägeri ZG.

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